Lawyers Expertise Events News Career DE

Gewährung von Beihilfen ohne vorherige Anmeldung – ein Spiel mit dem Feuer?

14. December 2020

Der EuGH hat jüngst in der Rs. Viasat Broadcast UK bestätigt, dass die Pflicht zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen unabhängig davon besteht, aus welchem Grund eine nicht angemeldete, also formell rechtswidrige Beihilfe, von der EU-Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

Diese Entscheidung nehmen wir zum Anlass, einige wichtige Grundregeln rund um die Notifizierung von Beihilfen nach dem EU-Beihilferecht in Erinnerung zu rufen. Denn wie die in dem EuGH-Verfahren in Rede stehende Zinsforderung von 235 Mio. € eindrücklich aufzeigt: Verfahrensfehler können den Beihilfeempfängern teuer zu stehen kommen und im schlechtesten Fall deren Existenz in Frage stellen, obwohl die Beihilfe in der Sache genehmigungsfähig gewesen ist.

1. Warum gibt es ein Durchführungsverbot für anmeldepflichtige Beihilfen?

Beihilfen sind nach dem EU-Beihilferecht grundsätzlich bei der EU-Kommission anzumelden (sog. Notifizierungspflicht, Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die AGVO sieht nur bei bestimmten Beihilfetypen und finanziellen Schwellenwerten Ausnahmen von dieser Anmeldepflicht vor (sog. Freistellung). Eine etwaige Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt, also die materielle Rechtmäßigkeit der Beihilfe, spielt für die Anmeldepflicht dagegen keine Rolle.

Solange eine anmeldepflichtige Beihilfe nicht von der EU-Kommission genehmigt wurde, darf sie nicht ausgezahlt werden (sog. Durchführungsverbot, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Das Durchführungsverbot soll gewährleisten, dass die Wirkungen der Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission prüfen konnte.

Wird eine Beihilfe trotzdem verfrüht gewährt, so handelt es sich dabei um eine sog. „rechtswidrige Beihilfe“. Bereits vor einigen Jahren hatte der EuGH in der Rs. CELF (Urteil vom 12.02.2008, C-199/06) klargestellt, dass dieser Verfahrensfehler nicht durch eine positive Vereinbarkeitsentscheidung der EU-Kommission ausgeräumt, also „geheilt“ werden kann.

2. Muss jede rechtswidrige Beihilfe rückerstattet werden?

Eine rechtswidrige Beihilfe muss aus EU-rechtlicher Sicht rückerstattet werden, wenn die EU-Kommission feststellt, dass die gewährte Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Rückzahlungspflicht umfasst die rechtswidrige Beihilfe zzgl. Rückforderungszinsen.

In der Rs. CELF hat der EuGH jedoch klargestellt, dass keine Rückzahlung erforderlich ist, wenn eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Argument: Das Ziel, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe niemals durchgeführt werden soll, wurde durch die verfrühte Beihilfegewährung nicht in Frage gestellt. Davon unberührt bleiben jedoch mitgliedstaatliche Rückzahlungspflichten: Sieht also das Recht eines Mitgliedstaats auch für den Fall einer materiell rechtmäßigen, aber formell rechtswidrigen Beihilfe eine Rückzahlungspflicht vor, so steht dem das EU-Beihilferecht nicht entgegen.

Der EuGH hat im gleichen Kontext festgehalten, dass aufgrund der fehlenden Heilung des Verfahrensfehlers (siehe unter 1.) die Zinszahlungspflicht gerade nicht entfällt. Daher müssen Beihilfeempfänger, selbst wenn sich die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erweist, dem staatlichen Beihilfegeber sog. Rechtswidrigkeitszinsen zahlen.

3. Werden Ausgleichsleistungen für DAWI privilegiert?

Der EuGH musste sich jüngst erneut mit den Rechtswidrigkeitszinsen befassen (Viasat Broadcast UK, Urteil vom 12.02.2008, Rs. C-199/06). Die Besonderheit der Rs. Viasat Broadcast UK bestand darin, dass die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt mit der Sonderstellung von DAWI nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt wurde. Der Beihilfeempfänger, TV2/Danmark, trug insbesondere vor, dass wegen der DAWI-Kriterien die staatlichen Leistungen für eine DAWI immer auf einen Ausgleich begrenzt seien und daher die vorzeitige Auszahlung für sich genommen keinen unangemessenen Wettbewerbsvorteil darstellen würde. Im Kern ging es also darum, ob sich der Grund, aus dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden wird – hier der angemessene Ausgleich für die Erbringung einer DAWI –, auf die Pflicht zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen auswirkt.

Das Vorbringen des Beihilfeempfängers konnte den EuGH jedoch nicht überzeugen. Er stellte klar, dass sich der Grund, aus dem eine rechtswidrige Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden wird, nicht auf die Pflicht zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen auswirkt. Der EuGH betonte erneut, dass der Ausgangspunkt der Zinszahlungspflicht der Verfahrensverstoß ist, welcher nicht durch den Vereinbarkeitsbeschluss geheilt wird (siehe oben unter 1.). Auch bei nicht angemeldeten DAWI ginge es darum, den Vorteil auszugleichen, welcher der Beihilfeempfänger dadurch erhalten hat, dass er die fragliche Summe nicht auf dem Markt hat leihen müssen, sowie um den Ausgleich für die Verbesserung der Wettbewerbsposition des Beihilfeempfängers gegenüber den anderen Marktteilnehmern während der Dauer der Rechtswidrigkeit. Die Privilegierung von Ausgleichsleistungen für DAWI durch eine Verneinung von Rechtswidrigkeitszinsen wäre letztlich eine Lockerung des Durchführungsverbots und als solches nicht mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vereinbar.

Jedoch schließt dies nicht aus, dass der Rechtswidrigkeitszins seinerseits beihilfefähig ist oder sein Erlass als Ausgleich für die Erbringung einer DAWI qualifiziert werden kann. Hier sollte dann aber die Einhaltung der Vorschriften über die Notifizierungspflicht der Beihilfe beachtet werden.

4. Worauf sollten staatliche Stellen und Beihilfeempfänger achten?

  • Wird eine anmeldepflichtige Beihilfe gewährt, bevor die EU-Kommission diese freigegeben hat (rechtswidrige Beihilfe), stellt dies einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Da der Verstoß gegen das Durchführungsverbot zur Nichtigkeit der betroffenen Verträge (§ 134 BGB) und zur Rechtswidrigkeit der Zuwendungsbescheide führen kann, ist es von grundlegender Bedeutung, dies zu verhindern.
  • Eine wegen Verstoßes gegen die Anmeldepflicht formell rechtswidrige Beihilfe muss aus EU-rechtlicher Sicht nur zzgl. Rückforderungszinsen zurückgezahlt werden, wenn die EU-Kommission feststellt, dass die gewährte Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
  • Wird eine rechtswidrige Beihilfe von der EU-Kommission als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar erklärt, so hat der Beihilfeempfänger dem Beihilfegeber Rechtswidrigkeitszinsen zu zahlen. Der Grund für die Vereinbarkeit der Beihilfe spielt für die Zinspflicht keine Rolle.
     

#beihilferecht_kapellmann

Empfänger und Geber von Beihilfen beraten wir bei der rechtssicheren Gestaltung und übernehmen ggf. die Notifizierung bei der EU. Mehr hier.

Gut vernetzt in Brüssel und mit deutschen Behörden.Die Kanzlei ist v. a. für ihre Dauerpräsenz bei beihilferechtlichen Fragen rund um die Luftverkehrsbranche bekannt.
JUVE Handbuch 2018/19 und 2019/20

Empfohlene Kanzlei für Beihilferecht
Legal 500 Deutschland 2020

Back

Authors

Folgende Themen könnten Sie auch interessieren

Lawyers Expertise Events News Offices Career Publications About Kapellmann