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Leicht übersehen: Überprüfung des Standortertrags nach zehn Jahren bei WEA ab Inbetriebnahme 2012

21. February 2022

Bei Windenergieanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt sondern gesetzlich bestimmt wurde, und die nach dem 01.01.2012 in Betrieb gegangen sind, muss der Standortertrag nach zehn Jahren überprüft werden. Durch die Überprüfung muss nachgewiesen werden, wie lange die verlängerte Anfangsvergütung in Anspruch genommen werden kann. Ab dem 01.01.2022 fallen erstmals Anlagen in diese Überprüfungspflicht.

Die gesetzliche Regelung dazu ist etwas versteckt. Die Regelung zur gesetzlichen Vergütung für Windenergie im zweistufigen Referenzertragsmodell in § 49 EEG 2014 sah nach dem erstmaligen Nachweis nach fünf Jahren keine weitere Überprüfungspflicht vor. Erstmals im EEG 2017 wurde in § 46 Abs. 3 die Verpflichtung aufgenommen, dass der Standortertrag einer Windenergieanlage zehn Jahre nach der Inbetriebnahme, spätestens aber ein Jahr vor dem Ende der verlängerten Anfangsvergütung überprüft und die Frist für die verlängerte Anfangsvergütung gegebenenfalls entsprechend angepasst werden muss. Nach der Gesetzesbegründung sollten mögliche Fehler bei der Festlegung der verlängerten Anfangsvergütung nach fünf Jahren korrigiert werden. Wenn in dem überprüften Zeitraum zu hohe Zahlungen geleistet wurden, müssen diese entsprechend § 36h Abs. 2 Sätze 2 bis 4 erstattet werden.

Die Regelung galt nach der Übergangsregelung § 100 Abs. 1 Satz 3 EEG 2017 für alle Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2012. 

Da das zweistufige Referenzertragsmodell im EEG 2021 entfallen ist, enthält der aktuelle § 46 EEG 2021 die entsprechende Regelung nicht mehr. Aber: Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 gilt für Anlagen, die vor dem 01.01.2021 in Betrieb genommen wurden, weiterhin das EEG 2017. Die Überprüfungspflicht bleibt damit für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021 auch nach dem EEG 2021 fortbestehen, wenn die Anlagen eine Vergütung nach dem zweistufigen Referenzertragsmodell in Anspruch nehmen. 

Ab dem 01.01.2022 fallen also erstmals Anlagen in die zehnjährige Überprüfungspflicht. 

Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Überprüfung des Standortertrags sieht das EEG 2017 nicht vor, jedoch besteht die Gefahr, dass Netzbetreiber die Auszahlung der Vergütung bzw. der Marktprämie von der Vorlage des Nachweises zur Überprüfung des Standortertrags geltend machen. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitglieder des Kompetenzteams Erneuerbare Energien gerne zur Verfügung.

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