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Beratungsschwerpunkte

Dr. Zeyns berät und vertritt Auftraggeber und Auftragnehmer zu allen Fragen des Bau- und Architektenrechts. Ein weiterer Schwerpunkt liegt zudem im Insolvenzrecht. In beiden Bereichen ist er sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich tätig. Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere die rechtliche Begleitung von Baumaßnahmen, die Anspruchssicherung sowie die Durchsetzung von Rechten bei einer (bevorstehenden) Insolvenz eines Beteiligten. Zudem liegen Schwerpunkte in der krisennahen Beratung von Geschäftsführern und Gesellschaftern und im Insolvenzanfechtungsrecht zur Vermeidung drohender Rückforderungsansprüche. Zu seinen Mandanten gehören öffentliche und private Auftraggeber und Auftragnehmer sowie große und mittelständische Unternehmen und private Bauherren.

Vita

  • Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg, 2011 bis 2016
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Zivilrecht, Zivilprozess- und allgemeines Prozessrecht bei Prof. Dr. Reinhard Bork in Hamburg mit Forschungsaufenthalt an der University of Oxford (Harris Manchester College), 2016 bis 2019
  • Promotion im Insolvenzvertragsrecht, 2016 bis 2019
  • Referendariat in Hamburg und London, 2019 bis 2021
  • Rechtsanwalt bei Kapellmann seit 2021

Weitere Qualifikationen und Mitgliedschaften

  • Lehrbeauftragter der Universität Hamburg, 2019 bis 2022
  • Mitglied Norddeutsches Insolvenzrechtsforum Hamburg e. V.
  • Mitglied der ARGE Baurecht beim Deutschen Anwaltverein
  • Ständiger Mitarbeiter für den juris Praxisreport Privates Baurecht

Publikationen

Aufsätze

Zeyns, Die anhängige Widerklage im Forderungsfeststellungsverfahren gem. §§ 174 ff. InsO, ZRI 2022, 358-363

Zeyns, Der Bau- und Bauträgervertrag in der Doppelinsolvenz, ZRI 2022, 569-575

Zeyns, (Insolvenzrecht und Bauvertragsrecht): Das Kündigungsrecht des Bestellers in der Unternehmerinsolvenz, ZIP 2018, S. 8-15

Urteilsanmerkungen

Zeyns, Darlegung der Sicherungshöhe einer § 650f BGB-Bürgschaft im Falle eines beidseitig gekündigten Bauvertrages, Anmerkung zu OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Urteil vom 17.01.2023 - 10 U 91/22 jurisPR-PrivBauR 7/2023 Anm. 3

Zeyns, Zuständigkeit: Drittwiderklage gegen die Vertragserfüllungsbürgin, Anmerkung zu OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Beschluss vom 17.11.2022 - 11 SV 39/22, jurisPR-PrivBauR 3/2023 Anm. 1

Zeyns, Fristsetzung gemäß § 640 Abs. 2 BGB: Erneute Rüge bereits gerügter Mängel erforderlich?, Anmerkung zu OLG Schleswig 1. Zivilsenat, Urteil vom 10.12.2021 - 1 U 64/20, jurisPR-PrivBauR 10/2022 Anm. 3

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