Anwälte Kompetenzen Veranstaltungen Nachrichten Karriere Infoportal EN

Phase 2 der BEG-Förderung startet zum 01. Juli 2021

16. Juni 2021

Der Klimaschutz als globales Anliegen fängt bereits zuhause an. Das eigene Gebäude bildet viele Möglichkeiten, um die eigene Energiebilanz zu verbessern, so etwa bei der Heizung, den Fenstern oder dem Dach. Das gilt natürlich nicht nur für Privatleute, sondern auch für Unternehmen und Kommunen. Eine energetische Gebäudesanierung wird dabei vom Bund unterstützt.

Bisher gab es dafür verschiedene Förderprogramme. Zu nennen sind das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (KfW-Förderprogramme zum energieeffizienten Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).

Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurden in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der BMWi-Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ ab 2021 die bisherigen Programme unter einem Dach zusammengefasst und weiterentwickelt bzw. ergänzt. Denn um im Gebäudebereich weitere Fortschritte bei der Verringerung des Endenergieverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen zu erreichen, seien noch deutlich mehr Investitionen pro Jahr in noch ambitionierteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich erforderlich, und das sowohl beim Neubau energetisch optimierter Gebäude als auch bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden. 

Die BEG gliedert sich in drei Teile, nämlich in die Bundesförderung für Wohngebäude (BEG WG), für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und für Einzelmaßnahmen (BEG EM). Letztere wurde am 30.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht, die BEG WG und BEG NWG am 01.02.2021.

Eine wesentliche Neuerung des BEG ist die stärkere Integration von Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz. So werden bei Neubau und Sanierungen sog. EE-Klassen für den Einsatz Erneuerbarer Energien eingeführt (z.B. „Effizienzhaus 55 EE“). Bei der Sanierung wird zudem eine Effizienzhausstufe EH 40 eingeführt, wohingegen die am wenigsten anspruchsvollste Stufe EH 115 nicht mehr gefördert wird. Auch Zukunftstechnologien werden bedacht. Digitalisierungsmaßnahmen zum Zwecke der Verbrauchsoptimierung (z.B. Efficiency Smart Home) werden erstmals eigenständig gefördert, wodurch die Betriebsphase von Gebäuden stärker berücksichtigt werden soll. Natürlich spielt der Aspekt der Nachhaltigkeit generell eine wichtige Rolle. Neubauten, die über eine Nachhaltigkeitszertifizierung verfügen (Zertifikat mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltig Bauen“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimatschutz), erhalten als NH-Klassen (z.B. „Effizienzhaus 55 NH“) eine erhöhte Förderung. Zudem sollen kosteneffizient geplante, schrittweise Sanierungen mehr gewürdigt werden, weshalb ein zusätzlicher Bonus im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Maßnahme eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) vorgesehen ist.

Fördertatbestände werden - auch das ist neu - sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung angeboten, um den jeweiligen individuellen Bedürfnissen der Antragsteller bestmöglich zu entsprechen. Die BEG EM ist im Januar 2021 in der Zuschussvariante beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestartet. Ab dem 01. Juli 2021 kann eine Kreditförderung für die BEG EM sowie eine Kredit- oder Zuschussförderung für die BEG NWG und BEG WG bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Bis zum 30. Juni 2021 können Förderkredite und Zuschüsse für Effizienzhäuser und -gebäude wie gewohnt bei der KfW im Rahmen der Programmlinie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ beantragt werden. Ab 2023 soll eine Förderung dann wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als (zinsverbilligter) Förderungskredit mit Tilgungszuschuss der KfW erfolgen.

Die BEG wurde von der Europäischen Kommission gegenüber dem BMWi im Rahmen einer Konsultation als beihilfefrei eingestuft, was zur Folge hat, dass bei Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben getätigt werden müssen.

Bei allen drei BEG-Richtlinien wurden jüngst einige Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das BMWi hat hierzu kürzlich entsprechende Entwürfe veröffentlicht, die jeweils auf den 12.05.2021 datieren und wohl vor allem auch auf den Begleitbeschluss zur Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes „Klimapakt Deutschland“ und das darin angekündigte Sofortprogramm 2022 zurückzuführen sind. Ein als vertraulich gekennzeichneter Entwurf des Sofortprogramms 2022 ist jüngst bekannt geworden. Die aktualisierten BEG-Richtlinien sollen zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Sobald das Sofortprogramm 2022 offiziell vorgestellt wird, wird (auch) auf die BEG zurückzukommen zu sein.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Ansprachpartner des Kompetenzteams Green Contracts gerne zur Verfügung.

Zurück

Autoren

Folgende Themen könnten Sie auch interessieren

Anwälte Kompetenzen Veranstaltungen Nachrichten Standorte Karriere Infoportal Online Services Publikationen Über Kapellmann