Anwälte Kompetenzen Veranstaltungen Nachrichten Karriere Infoportal EN

Vorsicht Falle! Volle EEG-Umlage trotz Eigenstromprivileg

03. September 2020

Haben Sie’s gewusst? Das Eigenstromprivileg ist schneller weg als Sie gucken können! Selbst kleinste Stromverbräuche von Fremdunternehmen auf dem Gelände können dazu führen, dass die gesamten selbst erzeugten und überwiegend auch selbst verbrauchten Strommengen doch der EEG-Umlage unterliegen. Wer das Eigenstromprivileg für den auf seinem Gelände erzeugten Strom in Anspruch nimmt, muss also genau aufpassen,

  • wer sonst noch auf dem Gelände Strom nutzt und
  • ob das das Eigenstromprivileg gefährdet.

Schützen Sie sich vor erheblichen Nachforderungen und gehen Sie proaktiv mit dem Risiko um!

Die Situation

Viele Betreiber von Kliniken, Industrieparks und anderen größeren Betriebsgeländen nutzen für die Stromversorgung eigene Anlagen auf dem Gelände. Wer seine Anlage rechtzeitig geplant und in Betrieb genommen hat, profitiert vom sog. Eigenstromprivileg für Bestandsanlagen aus der Zeit vor der EEG-Novelle 2014 – er zahlt keine EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und verbrauchten Strom.

Was vielen aber nicht bewusst ist …

Das Privileg gilt nur in äußerst engen Grenzen. Befreit ist grundsätzlich nur der Strom, den die Betreibergesellschaft selbst verbraucht. Sobald der Strom anderen zur Verfügung gestellt wird, entstehen neben Zahlungs- umfassende Meldepflichten. Wenn man sie nicht beachtet, führt das dazu, dass – auch rückwirkend – der gesamte erzeugte Strom im jeweiligen Kalenderjahr der EEG-Umlage unterliegt. Das heißt: Unterbleibt eine erforderliche Meldung für eine auch noch so geringe Menge, wird die gesamte erzeugte Menge umlagepflichtig. Hier können Ihnen erhebliche Nachzahlungsforderungen der zuständigen (Übertragungs-)Netzbetreiber drohen. Ein Risiko, das Sie kennen sollten.

Kommt Ihnen eine der folgenden Konstellationen bekannt vor?

  • Bereiche auf dem Gelände sind an andere Unternehmen vermietet, die dort Strom nutzen.
  • Eine Tochter- oder Schwestergesellschaft nutzt Räumlichkeiten auf dem Gelände.
  • Die IT ist in ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert und betreibt auf dem Gelände Server.

In all diesen Fällen besteht dringender Prüfungs- und Handlungsbedarf.

Wie geht man mit dem Risiko am besten um?

Betreiber von Anlagen, die das Eigenstromprivileg für sich in Anspruch nehmen, müssen genau prüfen, inwieweit sie meldepflichtig an Dritte liefern. Nur dann können Sie

  • künftig das Risiko vermeiden,
  • sich vor erheblichen Nachforderungen schützen bzw.
  • mit dem zuständigen Netzbetreiber darüber sprechen, wie mit Einzelfällen aus der Vergangenheit verfahren werden kann.

    #energierecht_kapellmann

Wir beraten unsere Mandanten zu Offshore-Windparks, Windparks an Land, Biogas- und Geothermieanlagen sowie Photovoltaikparks und Wasserkraftwerken jeder Größe. Im Kompetenzteam Neue Energie bündeln wir rechtsgebietsübergreifend unsere Erfahrung und unser Know-how aus der Entwicklung und Umsetzung vieler Projekte im Bereich Erneuerbare Energien. Mehr hier.

Unsere Mandanten sind u. a. Energieversorgungsunternehmen, Projektentwickler und Planungsunternehmen, Anlagenbauer, Bauunternehmen, Investoren, Kommunen, Netzbetreiber und Banken. Viele von ihnen beraten wir schon seit vielen Jahren.

Zurück

Autoren

Folgende Themen könnten Sie auch interessieren

Anwälte Kompetenzen Veranstaltungen Nachrichten Standorte Karriere Infoportal Online Services Publikationen Über Kapellmann