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Praxisinfo Insolvenzrecht: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten

11. Januar 2021

Schaffung eines außergerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

Am 01.01.2021 traten wesentliche Teile des sogenannten Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrecht (SanInsFoG) in Kraft, dessen zentraler Bestandteil das sog. Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist. Damit wird nun erstmalig ein Restrukturierungsrahmen für Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens eröffnet. Außerdem Teil des SanInsFoG: Vorübergehende Lockerung der geplanten strengeren Zugangsvoraussetzungen zu Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung für Unternehmen, deren finanzielle Krise auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist und eine vorübergehende Verkürzung Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose im Überschuldungstatbestand (4 statt 12 Monate), um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen. Auch die Insolvenzantragspflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende Januar 2021 ausgesetzt und zwar für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 01.11.2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht. Schließlich wurden Vorschriften in der Insolvenzordnung angepasst.

Hintergrund

Hintergrund des Gesetzes ist die Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierung, deren Ziel darin besteht, bestandsfähigen Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten durch effektive nationale Mechanismen eine frühzeitige Restrukturierungsmöglichkeit vor Eintritt einer Insolvenz an die Hand zu geben. In Umsetzung der europäischen Vorgaben existiert nun im deutschen Recht erstmals ein Rechtsrahmen zur außerinsolvenzlichen Sanierung in Eigenverwaltung. Dieser gibt Unternehmen verschiedene Instrumente an die Hand, sich bereits im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu sanieren und ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Darunter fällt insbesondere die Möglichkeit des Abschlusses eines Restrukturierungsplans. Dieser kann beispielsweise Stundungen oder Schuldenerlasse durch die Gläubiger vorsehen, um eine Erhaltung des Unternehmens zu gewährleisten.

Das StaRUG schließt die bislang bestehende Lücke zwischen einer außergerichtlichen, konsensualen Sanierung und einer Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens (etwa im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens oder einer Eigenverwaltung). Unternehmen in der Krise werden auf diese Weise vielfältige neue Möglichkeiten aufgezeigt.

Es lohnt sich daher, einen näheren Blick auf die Neuerungen zu werfen.

Überblick über die wesentlichen Eckpunkte

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit als Grundvoraussetzung

Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen erhalten gem. § 29 Abs. 1 StaRUG ausschließlich Schuldner, bei denen die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, sondern lediglich einzutreten droht. Dabei ist nach dem neuen § 18 Abs. 2 S. 2 InsO regelmäßig ein Prognosezeitraum von 24 Monate zugrunde zu legen.

  • Auswahl der Planbetroffenen

Da das Verfahren kein Gesamtvollstreckungsverfahren darstellt, kann der Schuldner den Restrukturierungsplan auf einzelne Gläubigergruppen beschränken, wobei die Auswahl gem. § 8 StaRUG nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen hat. Nicht in den Plan einbezogen werden können jedoch Forderungen von Arbeitnehmern, Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen und Geldstrafen (§ 4 StaRUG).

  • Kein Einstimmigkeitserfordernis

Das neue Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner bei der Erzielung einer Einigung über eine außerinsolvenzliche Sanierung nicht länger auf den Konsens aller Beteiligten angewiesen ist. Vielmehr kann die freie Sanierung bereits auf der Grundlage eines von der Mehrheit der Gläubiger angenommenen Plans erreicht werden und scheitert nicht mehr zwingend an dem Widerspruch einzelner Gläubiger. Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Annahme eines Restrukturierungsplans gem. § 25 Abs. 1 StaRUG eine Zustimmung von mindestens drei Viertel der Stimmrechte der Gruppenmitglieder in jeder Gruppe erfordert. Wird die danach notwendige Mehrheit nicht erreicht, kann die Zustimmung einer Gruppe unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG fingiert werden. Insofern lehnen sich die Regelungen nach dem StaRUG an diejenigen zum Insolvenzplan an (vgl. § 245 InsO).

  • Stabilisierungsanordnungen durch das Gericht

Um dem Schuldner die Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels zu sichern, sieht § 49 StaRUG die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung vor. Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten eine Vollstreckungs- oder Verwertungssperre anordnen und so die Forderungsdurchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. die Verwertung von Sicherheiten durch die Gläubiger unterbinden.

  • Weitgehende Schuldnerautonomie

Die Verhandlungen zu dem Plan sollen die Unternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich selbst durchführen und zur Abstimmung bringen. Eine Beteiligung des Gerichts wird aber jedenfalls dann erforderlich, wenn die gesetzlich gewährten Verfahrenshilfen in Anspruch genommen werden bzw. in die Rechte der Beteiligten eingegriffen werden sollen. Dies bedeutet zunächst, dass jeder Plan, der nicht einstimmig zustande kommt, einer gerichtlichen Bestätigung bedarf. Dies gilt selbst dann, wenn er mehrheitlich angenommen wurde. Darüber hinaus muss das Gericht auch dann involviert werden, wenn eine Vollstreckungs- und/oder Verwertungssperre erreicht werden soll.

  • Vertragsgestaltung

Forderungen planbetroffener Gläubiger können gekürzt und gestundet werden. Zudem kann gestalterisch in die sonstigen Vertragsbestimmungen eingegriffen werden, um auf diese Weise insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen Konditionen zu schaffen, die nach Abschluss des Restrukturierungsvorhabens von dem Unternehmen erfüllt werden können. Eine einseitige Kürzung der Leistungspflicht des Vertragspartners kommt hingegen nicht in Betracht. Die ursprünglich geplante Regelung, wonach das Gericht auf Antrag laufende Verträge beenden kann, hat keinen Eingang in das vom Bundestag beschlossene Gesetz gefunden.

  • Einschränkung von Kündigungs- und Leistungsverweigerungsrechten

Die Stabilisierungsanordnung hat zur Folge, dass ein Gläubiger nicht allein wegen einer rückständigen Leistung aus der Zeit vor der Anordnung Leistungsstörungsrechte geltend machen kann, Ausnahme § 55 Abs. 1 StaRUG. Weiter sieht das Gesetz eine Kündigungseinschränkung vor. Der Gläubiger kann nicht unter Hinweis auf den Rückstand Vertragsbeendigungs- oder -abänderungsrechte geltend machen, Ausnahme § 55 Abs. 2 StaRUG.

Unberührt bleibt das Recht eines vorleistungspflichtigen Gläubigers eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder nur Zug um Zug zu leisten sowie das Kündigungsrecht des Darlehensgebers nach § 490 BGB, der das Darlehen noch nicht ausgezahlt hat (§ 55 Abs. 3 StaRUG). Die Gläubiger sollen auch nach Anordnung einer Stabilisierungsmaßnahme weiterhin die Möglichkeit haben, sich vor einer weiteren Vergrößerung ihres wirtschaftlichen Risikos zu schützen.

  • Insolvenzantragspflicht

Der modifizierte § 15a InsO sieht vor, dass ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen ist. Damit gewinnen Unternehmen bei Vorliegen einer Überschuldung etwas mehr Zeit für ihre Sanierungsbemühungen.

Bei Rückfragen zum Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner für Insolvenzrecht gerne zur Verfügung.

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