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Darf ich einen Wettbewerber als Nachunternehmer einsetzen – oder er mich?

14. Dezember 2020

Unternehmen müssen nicht immer alles selber machen. Oft ist es sinnvoll, Waren oder Dienstleistungen, die man seinen Kunden anbietet, von Dritten zuzukaufen. Aber geht das auch, wenn der Dritte ein Wettbewerber ist?

Das Kartellrecht verlangt grundsätzlich, das Unternehmen unabhängig voneinander am Markt auftreten. Davon gibt es aber Ausnahmen, z.B. ARGEN und BIEGEN. Zwischen Wettbewerbern sind sie erlaubt, wenn die Beteiligten alleine keine Angebote abgeben oder den Auftrag nicht abwickeln könnten. Mehr dazu hier.

Die Regeln für Nachunternehmer (NU) sind großzügiger, da ein NU (im Gegensatz zu Partnern einer ARGE/BIEGE) grundsätzlich frei ist, auch für andere Anbieter zu arbeiten oder ein eigenes Hauptangebot abzugeben.

Auch beim Einsatz von Wettbewerbern „nur“ als NU kann aber Vorsicht geboten sein:

  • NU-Einsatz darf nicht als Mittel zur Angebots- oder Verhaltensabstimmung benutzt werden. Unzulässig sind NU-Konstellationen zwischen Wettbewerbern insbesondere, wenn dadurch Konkurrenz vermieden werden soll: „Wir geben kein Angebot ab und dafür beteiligt Ihr uns als NU am Auftrag.“
  • Wenn Hauptunternehmer und NU Wettbewerber sind, dürfen sie nur für NU-Leistung zwingend notwendige Informationen austauschen. Insbesondere darf der Hauptunternehmer dann den Inhalt seiner Verhandlungen mit dem Auftraggeber dem NU nicht offenlegen.

Worauf sollten Unternehmen besonders achten?

  • Wenn Wettbewerber kooperieren, z.B. als NU, sollten sie dafür einen legitimen Grund vorweisen können. Wettbewerb untereinander vermeiden zu wollen, ist kein solcher Grund.
  • Außerhalb der Kooperation bleiben die Beteiligten Wettbewerber und dürfen ihr Verhalten nicht abstimmen. Bei einer gemeinsamen Bewerbung um einen Auftrag und anschließend seiner Abwicklung dürfen sie grundsätzlich nur die dafür erforderlichen Informationen austauschen.
     

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