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Kapellmann Online Schlichtung

Antrag auf Durchführung der Kapellmann Online Schlichtung

Die Kapellmann Online Schlichtung kann vollständig online durchgeführt werden. Dies gewährleistet eine schnelle und einfache Abwicklung. Mit dem nachfolgenden Formular können Sie Ihr Schlichtungsverfahren verbindlich einleiten. Füllen Sie dazu bitte alle Felder vollständig aus. Notwendige Unterlagen können am Ende hochgeladen werden. 

Nach Absenden des Antrags erhalten Sie von uns eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Bei einem gemeinsamen Antrag wird beiden Parteien ein separater Bestätigungslink zugestellt. Ihr Antrag kann erst nach Durchführung der Bestätigung weiter bearbeitet werden.

Binnen 3 Werktagen unterrichten wir Sie, ob Ihr Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann. Mit Annahme des Verfahrens wird das Honorar nach der Honorarordnung in Höhe von mindestens 3.000 € fällig.

Verfahrensbeschreibung

1. Regelverfahren: Gemeinsamer Antrag der Verfahrensbeteiligten

1.1. Verfahrenseinleitung

Die Verfahrensbeteiligten stellen gemeinsam einen verfahrenseinleitenden Antrag unter Verwendung des Online-Formulars. Sie benennen jeweils einen Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, im Rahmen des Verfahrens Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Im Rahmen ihres Antrags reichen sie jeweils eine Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand ein, der sie sämtliche relevanten Unterlagen beifügen. Der Antrag nebst Stellungnahmen und Unterlagen ist zu übersenden über die Homepage der Kapellmann Rechtsanwälte (www.kapellmann.de).

1.2. Annahme des Verfahrens

Innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang des Antrags teilt der Schlichter mit, ob das Verfahren angenommen wird. Vor Zugang dieser Mitteilung kommt kein Vertragsverhältnis mit den Kapellmann Rechtsanwälten zustande.

1.3. Rückfragen des Schlichters

Der Schlichter kann zur Aufklärung des Sachverhalts Rückfragen an die Verfahrensbeteiligten stellen. Er ist dazu nur verpflichtet, wenn die Angaben der Beteiligten offensichtlich widersprüchlich oder lückenhaft sind. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt. Zur Beantwortung der Rückfragen setzt der Schlichter eine Frist von 3 Werktagen. Antworten, die nach Ablauf der 3-tägigen Frist eingehen, sowie ohne Rückfrage nachgereichte Stellungnahmen kann der Schlichter unberücksichtigt lassen.

1.4. Entscheidung

Auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts nimmt der Schlichter eine summarische Prüfung vor. Binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags legt der Schlichter eine juristische Erstbewertung des Sachverhalts und einen Regelungsvorschlag vor.

Sind einzelne Punkte des Sachverhalts nicht geklärt, unterbreitet der Schlichter die juristische Erstbewertung und seinen Regelungsvorschlag auf Grundlage der im Zivilprozess geltenden Beweislastgrundsätze. Sollten zu viele Punkte ungeklärt sein, um einen fundierten Regelungsvorschlag formulieren zu können, gibt der Schlichter lediglich eine juristische Erstbewertung sowie Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ab.

1.5. Wahlweise Verbindlichkeit des Regelungsvorschlags

Die Verfahrensbeteiligten können wählen, ob der Regelungsvorschlag des Schlichters ein unverbindlicher Vorschlag zur Konfliktlösung sein soll oder ob es sich um eine für die Verfahrensbeteiligten vorläufig verbindliche Festlegung oder um eine verbindliche Festlegung handelt.

Ein vorläufig verbindlicher oder verbindlicher Regelungsvorschlag bestimmt unmittelbar die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten (§ 317 BGB). Ein vorläufig verbindlicher Regelungsvorschlag bindet die Verfahrensbeteiligten bis zur Erklärung der Abnahme bzw. dem Eintritt der Rechtswirkungen der Abnahme. Ein verbindlicher Regelungsvorschlag bindet die Verfahrensbeteiligten dauerhaft und kann vor staatlichen Gerichten lediglich mit der Begründung angegriffen werden, er sei offenbar unbillig (§ 319 BGB).

2. Verfahren mit einseitigem Antrag

Der verfahrenseinleitende Antrag kann auch von nur einem Verfahrensbeteiligten (Antragsteller) eingereicht werden. Im Antrag ist der weitere Verfahrensbeteiligte (Antragsgegner) zu benennen. Der Antrag hat die üblichen Angaben und Anlagen zu enthalten (Ziff. 1.1).

Der Schlichter wird innerhalb von 3 Werktagen den Antragsgegner zur Erklärung des Einverständnisses mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens auffordern.

Der Antragsgegner hat nach Erhalt der Aufforderung 7 Werktage Zeit, sein Einverständnis mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu erklären und die üblichen Angaben und Anlagen vorzulegen (Ziff. 1.1). Wird das Einverständnis nicht erteilt, kommt das Verfahren nicht zu Stande.

Die Mitteilung über die Annahme des Verfahrens (Ziff. 1.2) erfolgt innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Einverständniserklärung. Der 14-tägige Zeitraum zur Vorlage der juristischen Erstbewertung und des Regelungsvorschlags (Ziff. 1.4) beginnt mit Eingang der Einverständniserklärung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus Ziff. 1.

3. Wahlweise mündliche Erörterung

Auf Wunsch beider Verfahrensbeteiligter kann eine mündliche Erörterung durchgeführt werden. Der Erörterungstermin ist in Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags bzw. der Einverständniserklärung anzuberaumen.

Der Erörterungstermin wird, soweit die Verfahrensbeteiligten nichts anderes abstimmen, in den Räumlichkeiten der Kapellmann Rechtsanwälte am Standort des Schlichters durchgeführt. Für die Verfahrensbeteiligten haben die benannten Ansprechpartner teilzunehmen.

Über die Durchführung des mündlichen Erörterungstermins erstellt der Schlichter ein Kurzprotokoll. Der Schlichter legt seine juristische Erstbewertung und den Regelungsvorschlag innerhalb von 14 Tagen nach dem mündlichen Erörterungstermin vor.

4. Kommunikation

Die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Schlichter erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Den Verfahrensbeteiligten ist bekannt, dass eine Vertraulichkeit der übermittelten Daten hierdurch nicht gesichert werden kann und nehmen dies in Kauf. Es wird vermutet, dass verfahrensbezogene E-Mails den Beteiligten in dem Zeitpunkt zugehen, in dem sie abgesendet werden.

5. Fristverlängerungen

Die in dieser Verfahrensordnung bestimmten Zeiträume und Fristen können im Einvernehmen mit beiden Verfahrensbeteiligten verlängert werden. Der Schlichter kann bei schwierigen oder sehr schwierigen Sachverhalten (Ziff. 3 der Honorarordnung) die Frist zur Vorlage der Erstbewertung und des Regelungsvorschlags durch Erklärung gegenüber den Beteiligten um 14 Tage verlängern. Gleiches gilt, wenn Antworten auf Rückfragen des Schlichters zu einer wesentlichen Veränderung des Verfahrensgegenstandes führen.

6. Schlichter

Die Person des Schlichters kann von den Verfahrensbeteiligten gemeinsam ausgewählt werden. Der gewählte Schlichter wird das Verfahren übernehmen, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Sollte dies doch der Fall sein oder wählen die Verfahrensbeteiligten keinen bestimmten Schlichter, entscheiden die Kapellmann Rechtsanwälte über die Person des Schlichters.

Der Schlichter übt seine Schlichtungstätigkeit neutral und unabhängig aus. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO).

Die Kapellmann Rechtsanwälte werden die Verfahrensbeteiligten – sofern der Antrag angenommen wurde (Ziff. 1.2) – in derselben Angelegenheit während und nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht einseitig vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Die Kapellmann Rechtsanwälte sind nicht gehindert, die Verfahrensbeteiligten in anderen Angelegenheiten zu vertreten. Die Verfahrensbeteiligten werden jedoch auf wesentliche vorangegangene oder parallele Beratungstätigkeiten hingewiesen.

Die Verfahrensbeteiligten verpflichten sich, den Schlichter in etwaigen späteren Verfahren, die sich auf den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens beziehen, nicht als Zeuge für Tatsachen zu benennen, die ihm im Rahmen der Schlichtung offenbart wurden.

7. Vorzeitige Beendigung des Verfahrens

Der gemeinsame Verfahrensantrag ist ab dem Zugang bei den Kapellmann Rechtsanwälten für beide Verfahrensbeteiligte bindend. Entsprechendes gilt, wenn nach einer einseitigen Verfahrenseinleitung der Antragsgegner die Zustimmung zum Verfahren erklärt hat. Die Verfahrensbeteiligten können das Verfahren jederzeit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden. Die Vergütungspflicht wird hierdurch nicht berührt. Eine einseitige Beendigung des Schlichtungsverfahrens durch einen Verfahrensbeteiligten kommt nicht in Betracht.

8. Haftung

Die Haftung der Verfahrensbeteiligten untereinander für Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit ein Verfahrensbeteiligter Handlungen im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit eines vorläufig verbindlichen oder verbindlichen Regelungsvorschlags vorgenommen oder unterlassen hat.

Die Kapellmann Rechtsanwälte verpflichten sich, eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten, die eine Mindestdeckungssumme von 10 Mio. € enthält. Die Haftung des Schlichters wegen Sach- oder Vermögensschäden ist für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den Umfang der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt. Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass die nicht abschließende Sachverhaltsaufklärung und die in einem engen Zeitfenster erfolgende juristische Beurteilung eine Beratungsintensität und die Sorgfalt eines Beratungsmandates nicht gewährleisten können. Eine Haftung der Kapellmann Rechtsanwälte besteht daher nur, soweit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens eine Pflichtverletzung zu bejahen ist.

9. Kosten

Die Kosten des Verfahrens (Honorar und Auslagen des Schlichters) trägt jeder Verfahrensbeteiligte – unabhängig vom Verfahrensausgang – zur Hälfte. Jedoch haften die Verfahrensbeteiligten gegenüber den Kapellmann Rechtsanwälten für das Honorar als Gesamtschuldner.

Der Honoraranspruch entsteht in voller Höhe mit der Annahme des Verfahrens (Ziff. 1.2). Im Zuge der Mitteilung über die Annahme werden die Kapellmann Rechtsanwälte von den Verfahrensbeteiligten eine Vorschusszahlung anfordern. Das Honorar ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung bargeldlos zu zahlen. Dem Schlichter steht hinsichtlich der Durchführung eines mündlichen Erörterungstermins sowie der Übersendung der juristischen Erstbewertung und des Regelungsvorschlags ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit der Vorschuss noch nicht eingezahlt wurde.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Honorarordnung.

Honorarordnung

1 Pauschalhonorar

Die Kapellmann Online Schlichtung wird zu den im folgendem genannten Pauschalgebühren angeboten. Mit dem Pauschalhonorar wird grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Schlichters abgegolten. Notwendige Auslagen (Fahrtkosten etc.) gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind von den Verfahrensbeteiligten zusätzlich zu erstatten.

2 Zusammensetzung des Honorars

Das Honorar des Schlichters setzt sich aus ein bis drei Gebühren zusammen, und zwar in Abhängigkeit von der gewählten Verfahrensart.

2.1 Wird der verfahrenseinleitende Antrag von beiden Verfahrensbeteiligten gemeinsam gestellt (Ziff. 1.1 der Verfahrensbeschreibung), findet kein mündlicher Erörterungstermin statt und ergeht ein unverbindlicher Regelungsvorschlag, beträgt das Honorar eine volleGebühr (Grundgebühr).

2.2 Wird das Verfahren von nur einem Verfahrensbeteiligten (einseitig) eingeleitet (Ziff. 2 der Verfahrensbeschreibung) erhöht sich das Honorar um eine weitere  halbe Gebühr.

2.3 Findet ein mündlicher Erörterungstermin statt (Ziff. 3 der Verfahrensbeschreibung), erhöht sich das Honorar um eine weitere volle Gebühr.

2.4 Sofern die Verfahrensbeteiligten einen vorläufig verbindlichen oder verbindlichen Regelungsvorschlag wünschen, erhält der Schlichter eine weitere halbe Gebühr.

1 Grundgebühr
Einseitige Verfahrenseinleitung ½ Gebühr
Mündlicher Erörterungstermin 1 Gebühr
Verbindlicher Regelungsvorschlag ½ Gebühr
1 Grundgebühr
Einseitige Verfahrenseinleitung ½ Gebühr
Mündlicher Erörterungstermin 1 Gebühr
Verbindlicher Regelungsvorschlag ½ Gebühr

3 Höhe der Gebühren 

3.1 Eine volle Gebühr beträgt grundsätzlich 3.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Gebühr wird entsprechend dem Gegenstandswert, dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang gemäß der nachfolgenden Tabelle angepasst:

Kriterien: Gegenstandswert, Schwierigkeit / Umfang der Unterlagen
Gegenstandswert bis 500.000 €
Gegenstandswert bis 5.000.000 € oder bis 500.000 € bei schwierigem Fall
Gegenstandswert bis 10.000.000 € oder bis 5.000.000 € bei schwierigem Fall
bis 50 Textseiten
3.000 €
4.500 €
6.000 €
50 bis 300 Textseiten
4.500 €
6.000 €
7.500 €
300 bis 1000 Textseiten
6.000 €
7.500 €
9.000 €

Umfang der Unterlagen: bis 50 Textseiten

3.000 €

Umfang der Unterlagen: 50 bis 300 Textseiten

4.500 €

Umfang der Unterlagen: 300 bis 1000 Textseiten

6.000 €

Umfang der Unterlagen: bis 50 Textseiten

4.500 €

Umfang der Unterlagen: 50 bis 300 Textseiten

6.000 €

Umfang der Unterlagen: 300 bis 1000 Textseiten

7.500 €

Umfang der Unterlagen: bis 50 Textseiten

6.000 €

Umfang der Unterlagen: 50 bis 300 Textseiten

7.500 €

Umfang der Unterlagen: 300 bis 1000 Textseiten

9.000 €

3.2 Für die Bemessung des Gegenstandswertes gelten die Regelungen der ZPO. Für den Umfang werden die insgesamt von beiden Verfahrensbeteiligten eingereichten Seiten der Unterlagen (Anträge, Stellungnahmen und Anlagen) addiert. Für die Bewertung der Schwierigkeit ist die fachkundige Einschätzung des Schlichters maßgeblich, ob über dem Durchschnitt liegende Probleme im tatsächlichen und/oder juristischen Bereich zu behandeln sind. Der Schlichter wird den Verfahrensbeteiligten unaufgefordert seine Einschätzung zu den Honorarbemessungsgrundlagen mitteilen.

3.3  Ab einem Umfang der zu bewertenden Unterlagen von über 1.000 Seiten oder einem Gegenstandswert von über 10 Mio. € oder bei sehr schwierigen Sachverhalten schlägt der Schlichter den Verfahrensbeteiligten ein von der Tabelle abweichendes, der Tätigkeit angemessenes Honorar vor. Als sehr schwierig gilt eine Angelegenheit, wenn nach fachkundiger Einschätzung des Schlichters weit über dem Durchschnitt liegende Probleme im tatsächlichen und/oder juristischen Bereich zu behandeln sind. Die Verfahrensbeteiligten haben sich zum Honorarvorschlag des Schlichters binnen einer Woche zu erklären. Stimmt einer der Beteiligten dem Vorschlag nicht binnen dieser Frist zu, gilt das Verfahren als beendet. Wird der Vorschlag rechtzeitig von beiden Verfahrensbeteiligten angenommen, gilt für die folgenden Fristberechnungen gemäß der Verfahrensbeschreibung der Eingang der Zustimmung als Zeitpunkt der Antragsstellung.

Kontakt

Bei Fragen zu unseren Online-Services schreiben Sie bitte an online-services[@]kapellmann.de.

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