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Wegweisend: Bundesgerichtshof zu Vorhaltekosten und § 642 BGB

20. March 2020

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer heute erst veröffentlichten Entscheidung vom 30.01.2020 (Az. VII ZR 33/19) weitere Eckpunkte zur Höhe des Entschädigungsanspruchs von Auftragnehmern bei bauzeitlichen Behinderungen konturiert und damit allen Baubeteiligten mehr Rechtssicherheit verschafft. Auch wenn längst noch nicht alle diesbezüglichen Fragen geklärt sind und der BGH ausdrücklich die Einzelfallbezogenheit der Thematik klarstellt, erhellt sich doch das „Dunkel“ der seit 1900 existierenden und bislang noch nicht vollständig entschlüsselten Vorschrift des § 642 BGB wieder etwas mehr.

Dieses Urteil wird, das ist schon jetzt abzusehen, wie schon das letzte Urteil des BGH zum § 642 BGB vom 26. Oktober 2017 (Az. VII ZR 16/17) zu den „Klassikern“ der Baurechtsprechung gehören. 

Im Ergebnis kann der Auftragnehmer, so der BGH, für den Zeitraum einer Behinderung (Annahmeverzug des Auftraggebers) über § 642 BGB einen verschuldensunabhängigen Ausgleich für die von ihm nachweislich unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmittel einschließlich der hierauf entfallenden Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn verlangen. Der Auftragnehmer muss sich aber das anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Erwerb erhält oder erhalten könnte.

Dabei hat der BGH auch die bislang umstrittene Frage in dem Sinne geklärt, dass die bei Annahmeverzug des Auftraggebers zu gewährende angemessene Entschädigung nicht "von oben" (Vergütungsanteil für Störungszeitraum abzgl. ersparte Aufwendungen und anderweitigem Erwerb), sondern nur "von unten" (Vergütungsanteil der vorgehaltenen Produktionskapazitäten einschl. AGK und WuG Zuschläge) zu ermitteln ist. Der Unternehmer muss also bspw. beim Personal die konkrete Vorhaltung für das Projekt darlegen und diese anhand der vereinbarten Vergütung (wohl mittels Kalkulation) bewerten.

Eine eindeutige Absage erteilt der BGH somit auch den immer wieder insbesondere von Auftragnehmern vorgetragenen Forderungen, über § 642 BGB auch den anteiligen Umsatz (sei es in Form „unterdeckter“ AGK oder entgangenen Gewinns) zu erstatten. Denn § 642 BGB gewähre, so der BGH in seiner Begründung, keinen vollständigen Ersatz des einem Auftragnehmer entstandenen Schadens. Einen solchen weitergehenden Schadensersatz schließt der BGH aber etwa bei einer vom Auftraggeber verschuldeten Pflichtverletzung auch nicht per se aus. Ob ein Auftragnehmer also nicht doch auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, der auch den entgangenen Gewinn oder „unterdeckte“ AGK einschließen würde, ist und bleibt auch nach dem jüngsten Urteils des BGH jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Auftragnehmern ist deshalb dringender denn je zu empfehlen, Umfang und Kosten der vorgehaltenen Kapazitäten zu dokumentieren, um den Anforderungen der Darlegungslast zu genügen. Aber auch Auftraggebern wird zu empfehlen sein, selbst im Fall unverschuldeter Behinderungen, den Umfang der vorgehaltenen Kapazitäten zu klären und vor allem anderweitige Erwerbsmöglichkeiten zu eröffnen. In laufenden Gerichtsverfahren wird zudem viel Prozessvortrag nachzuholen sein. Die Mitglieder unserer Praxisgruppe Baurecht stehen Ihnen für weitere Rückfragen zu diesem hochaktuellen Thema immer gerne zur Verfügung.

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

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