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Praxisinfo Produktsicherheit & Standardisierung: Brexit und CE-Kennzeichnung

29. August 2019

Das Vereinigte Königreich wird nach heutigem Stand am 31. Oktober 2019 die EU verlassen. Sofern sich die beiden Seiten bis dahin nicht in einem Austrittsvertrag („Withdrawal Agreement“) auf eine abweichende Regelung einigen können, wird das Vereinigte Königreich zu einem Drittstaat, in dem das europäische Primär- und Sekundärrecht nicht mehr direkt gilt (Art. 50 Abs. 3 EUV).

Die Ungewissheit, ob es zu einem geregelten oder ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreichs kommt, hat zur Folge, dass bisher noch viele praktische Fragen offen sind. Im Folgenden geben wir eine Übersicht über die Auswirkungen eines geregelten sowie eines ungeregelten Brexits auf die CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertungen durch Benannte Stellen.

I. Hintergrund: Bedeutung von CE-Kennzeichnung und Benannten Stellen?

Die CE-Kennzeichnung ist eine Konformitätskennzeichnung. Mit dieser teilt der Hersteller mit, dass das Produkt den geltenden Harmonisierungsvorschriften entspricht und er die Verantwortung dafür übernimmt. Auch wenn die CE-Kennzeichnung keine Garantie dafür ist, dass das Produkt wirklich diesen Anforderungen genügt, dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Produkten, die das CE-Zeichen tragen, in ihrem Hoheitsgebiet grundsätzlich nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Im Falle von Bauprodukten hat die CE-Kennzeichnung dagegen eine andere Bedeutung. Nach der Bauprodukteverordnung (BauPVO) gibt der Hersteller durch die CE-Kennzeichnung an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in dieser Verordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die erklärte Leistung des Bauprodukts den Anforderungen für die Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entspricht.

Bei der – für die CE-Kennzeichnung notwendigen – Konformitätsbewertung müssen teilweise Benannte Stellen beteiligt werden. Dies ist insbesondere bei Produkten erforderlich, die bei falscher Herstellung größere Schäden anrichten können. Diese Stellen müssen ihren Sitz in der EU haben und von einem EU-Land benannt worden sein. Sie sind in der sog. Nando-Datenbank aufgeführt.

II. Konsequenzen eines geregelten Brexits für CE-Kennzeichnung?

Nach dem aktuellen Entwurf des ,,Withdrawal Agreement‘‘ (ABl. 2019 C 144 I/1) ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen. In dieser Zeit soll sich hinsichtlich der CE-Kennzeichnung nichts ändern. Produkte mit einer CE-Kennzeichnung könnten weiterhin nach Maßgabe der jeweiligen Harmonisierungsvorschriften zwischen dem Vereinigten Königreichs und der EU zirkulieren.

Ab dem 01. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich wie ein Drittstaat behandelt. Werden keine Vereinbarungen zur CE-Kennzeichnung getroffen, gelten nach der Übergangsphase die gleichen Regelungen wie bei einem No-Deal-Brexit (dazu sogleich, unter III.). Geregelt ist lediglich, dass Produkte, die vor Ende der Übergangsphase auf dem Markt des Vereinigten Königreichs oder der EU sind, dort weiterhin zirkulieren können, bis sie beim Endverbraucher ankommen.

III. Konsequenzen eines No-Deal-Brexits für CE-Kennzeichnung?

Trennen sich das Vereinigte Königreich und die EU ohne ein Abkommen (No-Deal-Brexit), sieht die Lage anders aus. In diesem Fall ergeben sich insbesondere für den Import von Produkten aus dem Vereinigten Königreich in die EU erheblich Änderungen.

1. Was passiert mit Benannten Stellen im Vereinigten Königreich?

Benannte Stellen, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben, verlieren bei einem No-Deal-Brexit ab dem Zeitpunkt des Austritts ihren Status als ,,europäische‘‘ Benannte Stelle. Sie können dann nicht mehr Konformitätsbewertungen im Sinne des EU-Rechts durchführen.

Die britischen Benannten Stellen sollen jedoch automatisch britische Standards zertifizieren dürfen, ohne dass es dafür eines besonderen Antrags bedarf. Zudem werden sie in einer Datenbank des Vereinigten Königreichs aufgelistet, die als Gegenstück der sog. Nando-Datenbank der EU fungieren soll.

2. An welche Benannte Stelle müssen sich Hersteller wenden?

Wenn nach dem EU-Recht für die Konformitätsbewertung eines Produkts eine Benannte Stelle beteiligt werden muss, müssen sich die Hersteller an eine Stelle eines Mitgliedstaates wenden. Nach dem Brexit können sich die Hersteller daher nicht mehr an Benannte Stellen des Vereinigten Königreichs wenden.

3. Welche Kennzeichnung kann im Vereinigten Königreich verwendet werden?

Im Vereinigten Königreich soll eine ,,UKCA-Kennzeichnung‘‘ (UKCA: United Kingdom Conformity Assessed) eingeführt werden. Diese ist vergleichbar mit der europäischen CE-Kennzeichnung. Sie zeigt an, dass das Produkt den britischen Normen entspricht und im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht werden darf. Eine UKCA-Kennzeichnung soll nur durch britische Stellen vergeben werden. Zu der UKCA-Kennzeichnung muss eine britische Konformitätserklärung erstellt werden. Die UKCA-Kennzeichnung wird in der EU nicht automatisch anerkannt.

Im Vereinigten Königreich sollen die CE- sowie die UKCA-Kennzeichnung beide – zeitlich begrenzt – akzeptiert werden. Es dürfte daher zunächst kein Problem sein, Produkte die von einem Hersteller oder einer Benannten Stelle mit dem CE-Kennzeichen versehen wurden, aus der EU ins Vereinigte Königreich zu exportieren. Allerdings soll nach einem – bisher nicht definierten – Übergangszeitraum nur noch die UKCA-Kennzeichnung anerkannt werden.

4. Was passiert mit Produkten, die bereits auf dem Markt sind?

CE-gekennzeichnete Produkte, die bereits auf dem Markt des Vereinigten Königreichs oder der EU sind, dürften weiter auf dem Markt bleiben. Ein Rückruf oder eine Rücknahme der Produkte soll daher nicht erforderlich sein.

5. Was muss beim Export von Produkten aus der EU ins Vereinigte Königreich beachtet werden?

Händler werden nun zu Importeuren. Aus der Änderung des Status ergeben sich weitergehende Pflichten, insbesondere zur Kennzeichnung von Produkten. Die Anforderungen an Hersteller sollen zunächst weitestgehend unverändert bleiben.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat versichert, dass es auch bei einem No-Deal-Brexit zunächst keine Unterschiede zwischen den harmonisierten europäischen Normen und den Standards des Vereinigten Königreichs geben soll. Für welchen Zeitraum das gilt, steht jedoch noch nicht fest. Waren können demnach zunächst auf dem britischen Markt genauso in Verkehr gebracht werden wie bisher.

6. Was muss beim Import von Produkten aus dem Vereinigten Königreichs in die EU beachtet werden?

Der Import von Produkten aus dem Vereinigten Königreich in die EU wird dagegen schwieriger, da die UKCA-Kennzeichnung in der EU nicht anerkannt werden soll. Hersteller im Vereinigten Königreich bzw. Importeure können allerdings nach den allgemeinen Voraussetzungen eine CE-Kennzeichnung anbringen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei einer Konformitätsbewertung eine Benannte Stelle eines Mitgliedstaats zu beteiligen ist.

Haben Hersteller bei einer britischen Benannten Stelle bereits ein Zertifikat für ihr Produkt erlangt und möchten sie das Produkt auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs auf dem europäischen Markt in den Verkehr bringen, dann muss entweder bei einer Benannten Stelle der EU ein Zertifikat für dieses Produkt erlangt oder das ,,britische‘‘ Zertifikat muss auf eine solche Stelle übertragen werden. Diese Übertragung soll durch einen Vertrag zwischen der Stelle im Vereinigten Königreich, der Benannten Stelle in der EU und dem Hersteller erfolgen. Die beauftragte Benannte Stelle in der EU übernimmt dann die Verantwortung für das Produkt.

Eine CE-Kennzeichnung für Produkte aus dem Vereinigten Königreich kann auch erforderlich sein, um mit Erfolg an einer öffentlichen Ausschreibung von Beschaffungen teilzunehmen. Nach dem EU-Vergaberecht können öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen auf Normen, Gütezeichen oder Zertifizierungen verweisen. In ihren ,,Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt‘‘, C(2019) 5494 final, vom 27. Juli 2019 hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Verwendung europäischer Normen, Gütesiegel oder Zertifizierungen vorzugswürdig ist. Denn dies würde dazu beitragen, dass die jeweiligen Lösungen den EU-Rechtsvorschriften über Sicherheit, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Umweltschutz usw. entsprechen. Für Produkte mit andere Zertifizierungen oder Kennzeichnungen müssen die Hersteller die Gleichwertigkeit dagegen nachweisen.

IV. Besondere Auswirkungen bei Bauprodukten: Welche Technische Bewertungsstelle ist zuständig?

Nach der BauPVO können Hersteller eine CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten auch dann anbringen, wenn das Produkt unter keine harmonisierte Norm fällt. Dafür muss für das Produkt eine technische Bewertung durch eine Technische Bewertungsstelle (Technical Assessment Body – TAB) ausgestellt werden. Diese technische Bewertung geschieht anhand eines europäischen Bewertungsdokuments. Im Falle eines ungeregelten Austritts verliert die britische Stelle ihren TAB-Status in der EU und kann daher keine Bewertungen mehr ausstellen.

Quellen und weiterführende Hinweise:

  • Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2018 – Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Vorschriften im Bereich der Industrieprodukte (hier abrufbar)
  • UK Government Guidance: Placing manufactured goods on the UK market if there’s no Brexit deal (hier abrufbar)
  • UK Government Guidance: Using the UKCA marking if the UK leaves the EU without a deal (hier abrufbar)
  • UK Government Guidance: Placing manufactured goods on the EU internal market if there's no Brexit deal (hier abrufbar)
  • UK Government Guidance: Construction Products Regulation if there is no Brexit deal (hier abrufbar)

Für Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner für Produktsicherheit und Standardisierung gerne zur Verfügung.

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

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