Lawyers Expertise Events News Career DE
[Translate to English:]

Praxisinfo Eneuerbare Energien: Einspeisemanagement - Neues Urteil zur Entschädigungspflicht bei Netzengpässen

22. May 2020

Der BGH hat mit seinem am 06.05.2020 veröffentlichten Urteil vom 11.02.2020 (Az. XIII ZR 27/19) entschieden, dass dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unter letztlich neu definierten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch bei Netzengpässen zustehen kann. Nach den §§ 14, 15 EEG 2017 (bzw. §§ 14, 15 EEG 2014, §§ 11, 12 EEG 2012, §§ 11, 12 EEG 2009) ist ein Netzbetreiber entschädigungspflichtig, wenn die Einspeisung von Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage wegen eines Netzengpasses reduziert wird. Ein Netzengpass kann nach der neuen Rechtsprechung auch darin liegen, dass die Kapazität des Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil dort Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen durchgeführt werden. Dies wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang anders gesehen. Im Einzelnen:
 
1 Der Sachverhalt
 
Die Betreiberin des Verteilernetzes trennte sechs Windenergieanlagen vom Netz: Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Netzausbauarbeiten hatten zur Folge, dass vorübergehend nur einer von zwei Transformatoren in Betrieb war. Der verbleibende Transformator war sodann überlastet und hat die vorübergehende Trennung der Anlagen vom Netz ausgelöst. Bislang hat die Rechtsprechung in solchen Fällen, in denen ein Netzengpass auf Arbeiten am Netz zurückzuführen war, Entschädigungsansprüche weitgehend abgelehnt.
 
2 Die Entscheidung
 
Der BGH beschäftigt sich eingehend mit der Frage, ob ein Netzengpass vorliegt:

- Der BGH definiert den Begriff des Netzengpasses als Situation, in dem das Stromnetz insgesamt oder Teile davon überlastet sind oder eine solche Überlastung droht und das Stromnetz in der Folge nicht mehr sicher betrieben werden kann. Zum Stromnetz zählt dabei jedes Betriebsmittel, also Stromleitungen sowie Schalt- und Umspannwerke und deren Komponenten.

- Auf welcher Ursache die Überlastung beruht, ist unerheblich. Ein Netzengpass kann verursacht werden durch:

  • Einspeisung zu großer Strommengen; 
  • Zu geringe Ausspeisung bei gleichbleibender Einspeisung;
  • Reduzierung der Kapazität des Netzes oder Teile davon, und zwar infolge von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen. Die Maßnahmen müssen einen (drohenden) Netzengpass verursachen und die Regelungsmaßnahme muss eine Reaktion auf diesen Umstand sein, um eine Überlastung des Netzes zu verhindern.

Ausdrücklich erfasst von der Entschädigungspflicht sind auch Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazität. Zu derartigen Netzausbaumaßnahmen hat sich die Clearingstelle bereits im Jahr 2016 positioniert, worauf der BGH verweist (Votum Nr. 2015/48 vom 15.02.2016, Rn. 26).
 
Keine Entschädigungspflicht besteht hingegen, wenn eine Anlage gänzlich keinen Strom ins Netz einspeisen kann, weil beispielsweise die Zuleitung von der Anlage zum Netz außer Funktion gesetzt ist. Auch wenn es in diesem Fall für den Anlagenbetreiber zu einer Einspeiseunterbrechung kommt, so liegt bereits kein Netzengpass vor. Ein Entschädigungsanspruch scheidet deshalb aus.
 
3 Folgen für die Praxis
 
Zusammengefasst lässt sich festhalten: Ein Netzengpass erfordert, dass es Anlagen gibt, die Strom einspeisen. Ist die Einspeisung von Strom für alle Einspeisewilligen unmöglich, liegt bereits kein Engpass vor. Neu ist, dass die Entschädigungspflicht durch Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen ausgelöst werden kann.
 
Der BGH stärkt damit ferner die Privilegierung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen, indem er durch die Entschädigungspflicht einen zusätzlichen Anreiz setzt, bei Netzengpässen primär die Zufuhr von Strom aus konventionellen Kraftwerken zu drosseln.
 
Anlagenbetreiber eröffnet diese Entscheidung die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen, die von der Rechtsprechung bisher nicht als entschädigungspflichtig angesehen wurden. Bei der Geltendmachung solcher Ansprüche ist zu beachten: Dass ein Netzengpass vorliegt, muss der Anlagenbetreiber darlegen und beweisen. Darlegen kann der Anlagenbetreiber den Netzengpass dadurch, dass der Netzbetreiber die Einspeisemenge im betreffenden Zeitraum auf einen Wert größer Null reduziert hat. Wird die Anlage hingegen vollständig vom Netz getrennt, kennt der Anlagenbetreiber die Gründe hierfür regelmäßig nicht. In diesem Fall muss der Netzbetreiber dennoch offenlegen (sog. sekundäre Darlegungslast), ob in den betroffenen Netzabschnitt Strom eingespeist wurde.

Für Rückfragen steht Ihnen unser Kompetenzteam Erneuerbare Energien gerne zur Verfügung.

Back

Contact for media enquiries

Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

Lawyers Expertise Events News Offices Career Publications About Kapellmann