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HOAI 2021 – Referentenentwurf vorgelegt

11. August 2020

Am 07.08.2020 hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgelegt. Auf der Grundlage der parallel zu ändernden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im ArchLG soll damit das Vertragsverletzungsurteil des EuGH vom 04.07.2019 (C-377/17) in nationales Recht umgesetzt werden. Der EuGH hatte festgestellt, dass die HOAI in der aktuell geltenden Fassung nicht den Vorgaben der sog. Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) entspricht. Die wesentlichen Eckpunkte der beabsichtigten Neuregelung sind:

  • Die Honorarregelungen haben zukünftig nur noch Orientierungscharakter, das bislang verbindliche Preisrahmenrecht aus Mindest- und Höchstsatz wird damit aufgegeben.
  • Der Mindestsatz wird zukünftig „Basishonorarsatz“ heißen.
  • Honorarvereinbarungen für Grundleistungen bedürfen der Textform (die auch elektronisch übermittelte Erklärungen umfasst), die bisherigen Anforderungen „schriftlich und bei Auftragserteilung“ entfallen. 
  • Fehlt eine Honorarvereinbarung oder wird die Textform nicht eingehalten, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. 
  • Dies gilt auch für die Grundleistungen der sog. „Beratungsleistungen“ gem. Anlage 1 zur HOAI.
  • Verbraucher sind spätestens bei Angebotsabgabe auf die Möglichkeit hinzuweisen, auch jenseits der HOAI-Honorare niedrigere oder höhere Honorare vereinbaren zu können.
  • Die Fälligkeitsregelungen in § 15 HOAI entfallen, da insoweit im 2018 ergänzten BGB hinreichende Regelungen auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag enthalten sind. 
  • Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der HOAI auf inländische Sachverhalte entfällt.
  • Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Systematik der HOAI 2013. 
  • Die neue HOAI soll für alle Architekten- und Ingenieurverträge gelten, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden.
  • Die Auswirkungen des EuGH Urteils auf das verbindliche Preisrahmenrecht bei vor dem 31.12.2020 geschlossenen Verträgen regelt der Entwurf nicht. Insoweit ist das vom BGH angestoßene Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten.

Was Sie schon jetzt bei der Konzeption der (öffentlichen oder privaten) Vergabe von Planungs- und Überwachungsleistungen oder für entsprechende Angebote ab dem Jahr 2021 beachten müssen, erläutern Ihnen gerne Ihre Ansprechpartner der Kapellmann-Praxisgruppen Bau- und Architektenrecht sowie Vergaberecht. Über den Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens werden wir weiter berichten.

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

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