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EU-Beihilferecht: Staatliche Beihilfen in der COVID-19-Krise

24. March 2020

Als Reaktion auf die einschneidenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung Förderprogramme aufgelegt, um die negativen Folgen für die Wirtschaft abzufedern. Am 22. März 2020 hat die Europäische Kommission zwei von Deutschland notifizierte Darlehensprogramme genehmigt (dazu 1.1), am 24. März 2020 ein Garantieprogramm (dazu 1.2). Daneben unterstützt Deutschland Unternehmen und Verbraucher mit weiteren Maßnahmen (dazu 1.3). Grundlage für die Genehmigung der Darlehensprogramme durch die Kommission ist die am 19. März 2020 veröffentlichte Mitteilung „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ („Befristeter Rahmen“, dazu 2.). Der Befristete Rahmen tritt als temporäres Instrument neben die ohnehin geltenden Beihilferegelungen (dazu 3.).

1.    Förderprogramme der Bundesregierung

1.1  Darlehensprogramme

Die Bundesregierung hat zwei Darlehensprogramme aufgelegt, die von der deutschen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) umgesetzt werden.

  1. Ein Programm ist für alle Unternehmen vorgesehen und ermöglicht Darlehen bis zu einer Deckungshöchstgrenze von bis zu 90 %. Diese Darlehen können für eine Gesamtlaufzeit von höchstens fünf Jahren zur Verfügung gestellt werden und je nach Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zu 1 Mrd. Euro betragen.
     
  2. Das andere Programm ist auf größere Darlehen ausgerichtet. Es sieht die Möglichkeit vor, dass die KfW in einem Konsortium mit Privatbanken zusammenarbeitet. Das abgedeckte Risiko kann hier bis zu 80 %, aber nicht mehr als 50 % des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens betragen.

Die von der Bundesregierung aufgelegten Darlehensprogramme können über die jeweilige Hausbank oder einen anderen Finanzpartner der KfW beantragt werden.

1.2  Garantieprogramm

Das Garantieprogramm steht allen Unternehmen offen. Durch Staatsbürgschaften soll den Unternehmen ermöglicht werden, unter günstigen Bedingungen Darlehen zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs aufzunehmen.

Dabei gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Der besicherte Darlehensbetrag muss im Verhältnis zum absehbarem Liquiditätsbedarf stehen.
  • Die Bürgschaften dürfen nur bis Ende 2020 vergeben werden.
  • Die Höchstlaufzeit beträgt sechs Jahre.
  • Die Unternehmen müssen die im Befristeten Rahmen (Rn. 25) festgelegten Prämien zahlen.

Die Bürgschaften werden von den Bundes- und Landesbehörden sowie von Förder- und Bürgschaftsbanken gewährt.

1.3 Weitere Fördermaßnahmen

In Deutschland bestehen zudem weitere Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise abzuschwächen. Dazu gehören die Möglichkeit von Kurzarbeit und die Zahlung von Kurzarbeitergeld. Neben diesen bekannten Instrumenten haben Bund und Länder als Reaktion auf die COVID-19-Krise weitere Förderungen zur Verfügung gestellt. Dazu gehören Steuervergünstigungen (z.B. zinslose Stundungen).

Zudem können kleine Unternehmen und Selbstständige für drei Monate Soforthilfen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von bis zu 15.000 Euro (bei bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten) bzw. 9.000 Euro (bei bis zu fünf Beschäftigten) beantragen. Die Antragstellung soll möglichst elektronisch erfolgen. Dabei ist zu versichern, dass das eigene Unternehmen wegen der COVID-19-Krise (nach dem 11. März 2020) existenzgefährdet oder in Liquiditätsengpässen geraten ist. Es ist möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt überprüft wird, ob die Fördervoraussetzungen tatsächlich vorlagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Eckpunkte der Förderung veröffentlicht.

Weitere Informationen zu Förderprogrammen finden Sie auf der Webseite des BMWi. Hinweise finden sich auch auf den Webseiten der Landesförderbanken. Dort wird auch über einzelne Programme der Bundesländer informiert.

2.    Befristeter Rahmen der Kommission

Die Kommission hat die Darlehens- und Garantieprogramme von Deutschland (dazu 1.1 und 1.2) sowie Förderprogramme anderer Mitgliedstaaten (z.B. Dänemark und Frankreich) aufgrund des Befristeten Rahmens genehmigt. Der Befristete Rahmen gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Er soll den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Wirtschaft im Einklang mit beihilferechtlichen Vorgaben zu unterstützen und die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzuschwächen. Der erweiterte Spielraum für die Genehmigung von Beihilfen durch den Befristeten Rahmen entsteht dadurch, dass die Kommission die Folgen der COVID-19-Pandemie als „beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens“ im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV einstuft. Daher können für einen begrenzten Zeitraum staatliche Beihilfen gewährt werden, um Liquiditätsengpässe der Unternehmen zu beheben und um sicherzustellen, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störungen ihre Lebensfähigkeit, insbesondere die der KMU, nicht gefährden.

In ihrem Befristeten Rahmen legt die Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand derer sie die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen prüft und genehmigt. Danach müssen die Mitgliedstaaten insbesondere nachweisen, dass die gemeldeten staatlichen Beihilfemaßnahmen notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben, und dass alle Bedingungen des Befristeten Rahmens in vollem Umfang erfüllt sind.

Besondere Voraussetzungen werden dabei für die folgenden fünf Arten von Beihilfen definiert:

  • Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile: Danach können die Mitgliedstaaten Regelungen zur Gewährung von bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen einführen, um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken.
  • Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Danach können die Mitgliedstaaten staatliche Garantien gewähren, damit Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren.
  • Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Danach können die Mitgliedstaaten Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs gewähren.
  • Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Danach können Mitgliedstaaten Unternehmen – insbesondere KMU – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken unterstützen. Der Befristete Rahmen stellt insoweit klar, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Kunden der Banken und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden.
  • Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Danach können Mitgliedstaaten unter erleichterten Bedingungen nachweisen, dass keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung stehen, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann.

3.    Staatliche Wirtschaftsförderung außerhalb des Befristeten Rahmens

Der spezifisch auf die COVID-19-Krise zugeschnittene Befristete Rahmen ist nicht abschließend. Die öffentliche Hand kann daher auch auf das bekannte Instrumentarium beihilferechtskonformer Wirtschaftsförderung zurückgreifen. Davon können Bund, Länder und Kommunen in den kommenden Wochen und Monaten Gebrauch machen.

Dazu gehören Maßnahmen, die für alle Unternehmen gleichermaßen gelten (z.B. in Bezug auf Lohnsubventionen, die Aussetzung der Zahlung von Unternehmens- und Mehrwertsteuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sowie die direkte finanzielle Unterstützung der Verbraucher für stornierte aber nicht erstattete Dienstleistungen). Da es sich dabei nicht um (selektive) staatliche Beihilfen handelt, können sie von den Mitgliedstaaten sofort und ohne Beteiligung der Kommission eingeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere auch Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit der De-minimis-Verordnung (in der Regel bis 200.000 Euro) oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vorsehen. Diese Beihilfen sind von der Notifizierungspflicht freigestellt und können daher ohne Genehmigung der Kommission eingeführt werden (sie muss allerdings informiert werden).

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Beihilferegelungen auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV und den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zur Deckung eines akuten Liquiditätsbedarfs und zur Unterstützung von Unternehmen, die sich wegen der COVID-19-Pandemie in (verschärften) finanziellen Schwierigkeiten befinden, bei der Kommission anmelden. Solche Beihilfen können nur nach einer Genehmigung durch die Kommission gewährt werden.

In Betracht kommt auch der Ausgleich von Schäden, die Unternehmen durchaußergewöhnliche Ereignisse“ i.S.d. Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV entstanden sind. Denkbar sind Entschädigungen von Unternehmen solcher Sektoren, die von dem Ausbruch besonders betroffen sind (z. B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe und Einzelhandel) sowie von Organisatoren von Veranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt wurden. Auch diese Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission. So hat die Kommission mit Beschluss vom 12. März 2020 innerhalb von nur 24 Stunden ein dänisches Programm zum Ausgleich von Schäden genehmigt, die durch Absage großer öffentlicher Veranstaltungen wegen der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Eine Besonderheit ist, dass Beihilfen nach Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV auch bei Unternehmen in Schwierigkeiten in Betracht kommen, sofern nur die unmittelbar aufgrund des COVID-19-Ausbruchs entstandenen Schäden ersetzt werden.

Fazit

Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Krise Liquiditätsengpässe und Refinanzierungsprobleme oder grundlegende Schwierigkeiten erwarten, sollten umgehend prüfen, ob sie staatliche Förderungen in Anspruch nehmen können. Es ist davon auszugehen, dass in den kommenden Wochen weitere Einzelheiten, zusätzliche Fördermöglichkeiten und praktische Erleichterungen bekannt werden.

Sprechen Sie unsere auf das Beihilferecht spezialisierten Kollegen gerne jederzeit an.

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

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