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Die Corona-Maßnahmen und Arbeitsrecht: Rechtssicherheit durch die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

11. September 2020

In der Zeit der Covid-19 – Pandemie bestehen für Arbeitgeber erhöhte Anforderungen an den Arbeitsschutz. Es stellt sich daher die Frage, welche Maßnahmen konkret umzusetzen sind, um die Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) rechtssicher zu erfüllen. Im April 2020 wurde der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit allgemeinen Regelungen für den Infektionsschutz vorgestellt und von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mit branchenspezifischen Ergänzungen erweitert. Am 11.08.2020 hat das BMAS mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel eine neue Regel zur Veröffentlichung freigegeben. Die neue Regel enthält konkrete Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden soll.

Für den Arbeitgeber bedeutet die neue Regel Rechtssicherheit: Bei Umsetzung der vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen, umzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die wesentlichen Punkte der neuen Regel haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

I. Grundlegende Schutzmaßnahmen

Zunächst ist voranzustellen, dass die nach §§ 5 f. ArbSchG verpflichtend vorgeschriebene und zu dokumentierende Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes wegen der Gefahren durch die Verbreitung des Corona-Virus zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Bezüglich der Durchführung enthält Nr. 3 der neuen Regel weitere Hinweise.

Nach dem TOP-Prinzip werden die Schutzmaßnahmen in eine Rangfolge eingeteilt:

  • Technische Maßnahmen
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Personenbezogene Maßnahmen

Diese Maßnahmeformen sind häufig nicht klar voneinander abgrenzbar. Wichtig ist dabei, dass die Mund-Nase-Bedeckung und persönliche Schutzausrüstung als personenbezogene Maßnahmen gegenüber technischen und organisatorischen Maßnahmen nachrangig sind. Diese Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn die vorrangigen Maßnahmen Infektionsrisiken bei der Arbeit nicht minimieren können.

Welche der vorgestellten Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll sind, ist abhängig von der Beurteilung der vorhandenen Gefährdungen. Die notwendigen Maßnahmen sollen dann sachgerecht miteinander kombiniert werden.

Reduzierung der Anzahl von ungeschützten Kontakten

Als oberster Grundsatz bei allen Maßnahmen gilt, dass der Arbeitgeber die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringert.

Nach der allgemeinen Abstandsregel sollen Beschäftigte zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Kann dieser Abstand nicht gewahrt werden, sollen Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken) oder zumindest Mund-Nase-Bedeckungen (textile Alltagsmasken) verwendet werden. Bei der Wahl ist die Höhe des Infektionsrisikos, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, ausschlaggebend.

Weitere geeignete Maßnahmen sind das Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.

Gestaltung der Arbeitsumgebung

Im Hinblick auf die technischen Maßnahmen sind die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass die Abstandsregel eingehalten oder hilfsweise die Atembereiche der Beschäftigten voneinander abgetrennt werden.

Dies kann konkret geschehen durch:

  • Anordnung der Arbeitsplätze zur Sicherstellung des Abstands,
  • ausreichende Lüftung und
  • Vorrichtungen wie Abtrennungen, Absperrungen und gegebenenfalls Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege.

Im Hinblick auf organisatorische Maßnahmen ist die Durchsetzung der Abstandsregel zu berücksichtigen, etwa durch die Anbringung von Bodenmarkierungen oder Absperrbändern. Insbesondere ist auch in Aufzügen Abstand zu halten und hilfsweise eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume

Es sind Waschgelegenheiten für die Handhygiene mit fließendem Wasser und Flüssigseife mit Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhandtücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Ausdrücklich soll die Verwendung von Warmlufttrocknern vermieden werden. Die Händewaschregeln sind auszuhängen. Falls dies nicht möglich sein sollte, sieht die neue Regel die Möglichkeit zur Handdesinfektion vor.

Lüftung

Es soll ein verstärktes Lüften stattfinden, welches über die allgemeine Empfehlung, Büroräume nach 60 und Besprechungsräume nach 20 Minuten stoßweise zu lüften, hinausgeht.

Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb (Ventilatoren, Klimaanlagen, Heizlüfter etc.) ist in der Regel nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig.

Kontaktreduzierung

Kontaktreduzierung kann erreicht werden durch:

  • digitale Kommunikation,
  • Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen,
  • Arbeitszeitgestaltung und
  • Homeoffice.

Bei der Möglichkeit des Homeoffice als Schutzmaßnahme wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch hierfür das ArbSchG und das Arbeitszeitgesetz gelten.

Dienstreisen und Besprechungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

Hinsichtlich Arbeitszeit- und Pausengestaltung sind bei der Aufstellung von Schichtplänen und Arbeitsgruppen zur weiteren Verringerung wechselnder innerbetrieblicher Personenkontakte möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten bzw. Arbeitsgruppen einzuteilen. Dabei soll die Zahl der Personen in einer Schicht bzw. Arbeitsgruppe auf das notwendige Maß reduziert werden.

Hygiene und Reinigung

Der Aspekt Hygiene und Reinigung kann erreicht werden durch das regelmäßige und gründliche Waschen der Hände und, falls dies nicht möglich sein sollte, durch Bereitstellung von geeigneten und rückfettenden Handdesinfektionsmitteln und die Anpassung von Reinigungsintervallen.

Allgemeine Verhaltensregeln

Als allgemeine Verhaltensregeln sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Wahrung von Abstand,
  • Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt,
  • Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch und
  • zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen.

Arbeitsmittel/Werkzeuge

Grundsätzlich ist zu gewährleisten, dass Arbeitsmittel nur von einer Person verwendet werden. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsmittel regelmäßig und vor der Weitergabe zu reinigen. Solche Oberflächen sind beispielsweise Tischplatten, IT-Geräte, Telefonhörer, Lenkräder, Schalthebel, Werkzeuge und Bedienfelder von Arbeitsmitteln.

Dieselben Grundsätze gelten für Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung.

Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände

Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos beim Zutritt betriebsfremder Personen in Arbeitsstätten sind die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  • Nutzung von elektronischen Medien zur Kontaktaufnahme, wo dies zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe möglich ist,
  • Einsatz von Abtrennungen, wenn die Abstandsregel zwischen Personen nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr),
  • Begrenzung der Zahl gleichzeitig anwesender betriebsfremder Personen so, dass die Abstandsregel zwischen Personen (auch zu Beschäftigten) eingehalten werden kann und
  • Verwendung von Mund-Nase-Bedeckung oder medizinischen Gesichtsmasken, wenn die Abstandsregel nicht einzuhalten ist und wirksame Abtrennungen zwischen Personen nicht durchgängig vorhanden sind.

Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

Der Arbeitgeber genügt seinen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, wenn er Arbeitnehmer, die Symptome wie Fieber, Husten und Atemnot aufweisen, dazu auffordert, der Arbeitsstätte fernzubleiben und sich gegebenenfalls ärztlich behandeln zu lassen.

Personenbezogene Maßnahmen

Mund-Nase-Bedeckung und persönliche Schutzausrüstung sind als personenbezogene Maßnahmen gegenüber technischen und organisatorischen Maßnahmen nachrangig. Nr. 4.2.12 der neuen Regel enthält hierzu Detailbestimmungen und verweist auf die branchenspezifischen Hilfestellungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Weiterhin verpflichtet § 12 I ArbSchG den Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen. Bestandteil der Unterweisung sind Informationen zum aktuellen Wissensstand, zum Ansteckungsrisiko und dem Risiko einer Neuerkrankung bei Rückkehr genesener Beschäftigter, die an COVID-19 erkrankt waren.

Die neue Regel enthält jedoch keine Angaben zum Umgang mit Arbeitnehmern, die aus dem Urlaub, von Auslandsreisen oder aus ausgewiesenen Risikogebieten an den Arbeitsplatz zurückkehren.

II. Die Baustelle als „besonderer Bereich“

Als von der Pandemie besonderen Gefährdungen ausgesetzten Bereiche nennt die neue Regel ausdrücklich Baustellen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Tätigkeiten im Straßenverkehr im weitesten Sinne und Unterkünfte. Aufgrund der besonderen Situation in diesen Bereichen werden hierfür nähere Maßnahmen vorgestellt.

Für die auf Baustellen einzuhaltenden Maßnahmen hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe in der Fassung vom 12.05.2020 veröffentlicht.

Die neue Regel betrifft die Gestaltung von Sanitärbereichen und baut hier auf den einschlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) auf. Zentral ist der Einsatz mobiler, anschlussfreier Toilettenkabinen, die mit einer Handwaschgelegenheit, fließendem Wasser, Flüssigseife, Einmalhandtüchern und ggf. Desinfektionsmittel auszustatten sind. Wichtig sind dabei die notwendigen Abstimmungen bei Sanitäranlagen, die von den Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber genutzt werden.

Im Wesentlichen sind in der neuen Regel folgende Maßnahmen aufgeführt:

  • Auf jeder Baustelle müssen Möglichkeiten zur Handhygiene vorhanden sein. Handwaschgelegenheiten oder Waschgelegenheiten und Toiletten müssen in der Nähe von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. Waschgelegenheiten und Handwaschgelegenheiten müssen mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern und einem geschlossenen Wasserabflusssystem (in Kanalisation oder in Tanks) ausgestattet sein; sind geschlossene Wasserabflusssysteme nicht möglich, ist Abwasser anderweitig hygiene- und umweltgerecht zu entsorgen. Zusätzlich sollen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  • Es ist erforderlich, mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen mit mindestens einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie gegebenenfalls mit Desinfektionsmitteln bereitzustellen; ist dies nicht möglich, ist in unmittelbarer Nähe zu den Toiletten eine Handwaschgelegenheit einzurichten.
  • Auf Baustellen sind Toilettenräume und Waschräume bereitzustellen, zum Beispiel in Containern. Werden auf Baustellen keine Waschräume zur Verfügung gestellt, sind Waschgelegenheiten entsprechend bereitzustellen. Werden Einrichtungen außerhalb des Geländes einer Baustelle genutzt, ist sicherzustellen und nachzuweisen (etwa durch Nutzungsvereinbarungen), dass diese während der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, entsprechend ausgestattet sind und den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden.
  • Es ist dafür zu sorgen, dass der Befüll- und Leerungsrhythmus der verwendeten Tanks den erhöhten Wasserverbräuchen angepasst wird.
  • Im Anwendungsbereich der Baustellenverordnung (BaustellV) sollen auf Baustellen beim Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber Sanitärräume und Sanitäreinrichtungen gegebenenfalls als gemeinsam genutzte Einrichtungen entsprechend den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) „Geeigneter Koordinator“ (RAB 30) und „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan“ (RAB 31) koordiniert werden.
  • Sanitärräume und -einrichtungen sind entsprechend den hygienischen Anforderungen zu reinigen, auf Baustellen abweichend mindestens täglich, bei Bedarf mehrmals täglich.
  • Bei der Koordination nach § 3 BaustellV sind Infektionsrisiken durch SARS-CoV-2 als gewerkübergreifende Gefährdungen nach Abschnitt 3.2 RAB 31 bzw. als betriebsübergreifende Gefährdungen zu berücksichtigen. Weitere Koordinationspflichten für Arbeitgeber ergeben sich aus § 8 ArbSchG sowie § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1).

III. Arbeitsmedizin

Zwei Punkte des Kapitels der arbeitsmedizinischen Prävention der neuen Regel sind für den Arbeitgeber besonders wichtig.

Bezüglich besonders schutzbedürftiger Beschäftigter legt die neue Regel fest, dass der Arbeitgeber zu Zwecken des Arbeitsschutzes individuelle Gefährdungsmerkmale nicht erheben darf. Eine Vorerkrankung wie beispielsweise eine Krebserkrankung muss der Arbeitnehmer somit nicht dem Arbeitgeber offenbaren.

Die neue Regel legt weiterhin fest, dass Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber keine Diagnosen oder Krankheitssymptome offenbaren müssen. Eine ggf. erforderliche Information des Arbeitgebers über eine positive Testung auf das Corona-Virus erfolge über die Gesundheitsämter. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis über eine Ansteckung, so soll er die Identität des erkrankten Beschäftigten soweit es geht schützen, um einer Stigmatisierung vorzubeugen.

IV. Fazit

Damit für den Arbeitgeber die Vermutung gilt, dass er seine sich aus den Arbeitsschutzverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt, muss er nunmehr nicht nur die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, sondern auch die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel einhalten.

Arbeitgeber sollten daher ihre Gefährdungsbeurteilungen und betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an den Vorgaben der neuen Regel sowie den branchenspezifischen Ergänzungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausrichten.

Für Rückfragen steht Ihnen die Praxisgruppe Arbeitsrecht gerne zur Verfügung!

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

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