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Covid-19: Temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant

20. March 2020

Die andauernde Corona-Pandemie (Covid-19) schränkt alle Bereiche des privaten und beruflichen Alltags massiv ein. Inzwischen sehen sich auch immer mehr Unternehmen vor die wirtschaftlich schwierige Lage gestellt, Personal- und Raumkosten weiterzahlen zu müssen, wobei auf der anderen Seite die Umsätze dramatisch einbrechen. Die aktuelle Situation bedroht die wirtschaftliche Existenz ganzer Branchen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet aus diesem Grunde eine gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Droht das Unternehmen in die Krise zu geraten oder befindet es sich bereits darin, muss schnell und rechtssicher gehandelt werden. Geschäftsführer müssen insbesondere beachten, dass schon im Vorfeld einer möglichen Insolvenz gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen, deren Verletzung eine persönliche Haftung oder gar strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen können. Sodann besteht eine gesetzliche Pflicht, bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein solcher Antrag ist unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen. Im Falle der Verschleppung drohen wiederum nicht nur zivilrechtliche Haftungsfolgen, sondern auch eine Strafbarkeit. Unterstützungspakete der Bundesregierung, wie sie angekündigt sind, in Form von Sofort-Darlehen helfen dabei nicht automatisch weiter, weil hierdurch jedenfalls der Überschuldungstatbestand nicht beseitigt werden kann.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Kapellmann berät Sie zu allen gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Fragestellungen, um Sie mit Rat und Tat in diesen unsicheren Zeiten zu unterstützen. Unsere Experten unterstützen Sie bei der rechtlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Aussetzung der Antragspflicht erfüllt sind und halten Sie über den aktuellen Stand der Gesetzgebungsmaßnahme unterrichtet. Auch bei Fragen der gesellschaftsrechtlichen Neuausrichtung stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie die Mitglieder unserer Praxisgruppe Handels- und Gesellschaftsrecht jederzeit gerne an.

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

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