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Praxisinfo Kartellrecht: OLG Frankfurt entscheidet über Drittplattformverbote

13. July 2018

Gestern hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass Hersteller, die ein selektives Vertriebssystem nutzen, ihren Vertriebspartnern untersagen dürfen, Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay zu vertreiben. Der Text des Urteils ist noch nicht veröffentlicht, aber die Pressemitteilung des OLG, die Sie hier abrufen können, enthält bereits das Wesentliche.
 
Die Entscheidung in Kürze
Das Gericht stellt klar, dass Verbote eines Herstellers, ihre Produkte über Plattformen wie z.B. Amazon oder eBay zu vertreiben (sog. Drittplattformverbote), zulässig sind, wenn diese in einem selektiven Vertriebssystem verwendet werden. Voraussetzung ist, dass im Übrigen die Vorgaben der sog. Vertikal-GVO erfüllt sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass Hersteller und Händler je einen Marktanteil von nicht mehr als 30 % haben und keine sog. Kernbeschränkung vereinbart wurde. Hierbei hob das Gericht hervor, dass es sich bei dem Verbot – entgegen einer bislang stark vertretenen Ansicht – nicht um besonders schwere Wettbewerbsbeschränkungen handele, so dass sie durch die Vertikal-GVO freistellbar seien.
 
Zudem spricht aus Sicht des Gerichts viel dafür, dass ein solches Verbot im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems sogar ganz aus dem Anwendungsbereich des Kartellverbots herausfallen kann, wenn das System als solches die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Damit schloss es sich der Ansicht des EuGH in Sachen „Coty“ an.
 
Andere Instanzgerichte und das Bundeskartellamt gingen dagegen bislang davon aus, dass Drittplattformverbote grundsätzlich unzulässig sind und Hersteller es dulden müssen, dass ihre Handelspartner die Produkte über Plattformen wie Amazon und eBay verkaufen.
 
Durch die Entscheidung wird deutlich, dass auch das OLG Frankfurt a.M. den EuGH so interpretiert, dass gegen Drittplattformverbote grundsätzlich nichts einzuwenden ist, wenn diese angemessen formuliert sind und im Rahmen selektiver Vertriebssysteme verwendet werden, die im Übrigen kartellrechtlich zulässig sind:
(1) Erfüllt das System die Vorgaben der Vertikal-GVO, können Drittplattformverbote ohne Weiteres vereinbart werden.
(2) Profitiert ein Hersteller nicht von der Vertikal-GVO, muss er darlegen, dass das Verbot im Rahmen seines Vertriebssystems in dem gewählten Umfang erforderlich ist. Er kann das insbesondere mit dem Schutz des Luxusimages seiner Produkte begründen.
 
Folgen für die Vertriebspraxis
Hersteller haben bei der Ausgestaltung selektiver Vertriebssysteme nun mehr Rechtssicherheit und einen klarer definierten Spielraum, wenn sie den Umgang ihrer Vertriebspartner mit Plattformen regeln möchten. Für die meisten Vertriebsverträge gilt die sog. Vertikal-GVO, so dass auch weitgehende Regelungen zur Nutzung von Drittplattformen getroffen werden können. Die Formulierung muss nur so gewählt sein, dass der Internetvertrieb mit der Regelung nicht faktisch vollständig untersagt wird. Es bleibt abzuwarten, wie die übrigen Gerichte und das Bundeskartellamt sich hier künftig positionieren werden.
 
Hintergrund des Falles
Coty, ein Hersteller hochwertiger Parfums, nutzte ein selektives Vertriebssystem und hatte seinen Vertriebspartnern verboten, Drittplattformen im Internet für den Vertrieb der Produkte zu nutzen. Die Vertriebspartner blieben frei, auf anderen Wegen die Produkte im Internet anzubieten, insbesondere über Werbepartner, von denen aus auf den eigenen Webshop der Vertriebspartner weitergeleitet wird. Ein Vertriebspartner, die Parfümerie Akzente, wehrte sich gegen Maßnahmen von Coty zur Durchsetzung dieses Verbots mit der Begründung, das Verbot sei kartellrechtswidrig. Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zugunsten der Parfümerie kam der Fall zum dortigen OLG, das zunächst den EuGH zu der Frage konsultierte, wie die Vorgaben des Kartellrechts hier zu verstehen seien.
 
Für Rückfragen steht Ihnen unser Kartellrechtsteam gerne zur Verfügung.

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

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