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Mein Lieferant ist neugierig – was darf ich ihm sagen?

27. October 2020

Lieferanten möchten oft wissen, was ihre Kunden mit den gekauften Produkten tun – vor allem wenn die Kunden sie weiter verkaufen.

Das Kartellrecht setzt dieser Neugier aber Grenzen. Ein Lieferant, der zu viel fragt, kann gegen Kartellrecht verstoßen und Sanktionen dafür erhalten. Das gilt auch für Kunden, die zu auskunftsfreudig sind. Das Argument „Mein Lieferant wollte das unbedingt wissen, sonst hätte er mich nicht beliefert“ zählt dann leider wenig.

Warum ist das so?

Das Kartellrecht schützt die Freiheit des Kunden, mit erworbenen Produkten zu tun, was er möchte. Insbesondere sind Händler grundsätzlich frei darin, an wen und wohin sie die Produkte weiterverkaufen und zu welchem Preis. Mehr dazu hier.

Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. So dürfen Lieferanten ihren Kunden z.B. unter bestimmten Voraussetzungen verbieten, aktiv in Gebiete oder an Kundengruppen zu liefern, die sie sich selbst (oder einem anderen Händler) exklusiv vorbehalten haben. Die Freiheit, in solche Gebiete oder Kundengruppen zu liefern, wenn von dort Anfragen an den Händler gerichtet werden (passiver Vertrieb), darf der Lieferant aber grundsätzlich nicht beschränken. Ebenso wenig die Preisgestaltung. Hier verstehen Kartellbehörden keinen Spaß.

Gilt auch, wenn der Kunde kein Händler ist

Lieferanten-Neugier kann auch im Verhältnis zu Kunden problematisch sein, die keine Händler sind. So z.B. im Fall des Rohstofflieferanten, der wissen möchte, was seine Kunden aus der gelieferten Ware herstellen – damit sie seiner eigenen Weiterverarbeitung keine Konkurrenz machen oder um andere Kunden zu schützen.

Was dürfen Lieferanten fragen, was Kunden offenlegen?

Kartellbehörden verfolgen nicht nur unzulässige Beschränkungen, die ein Lieferant seinen Kunden auferlegt. Sie werden schon hellhörig, wenn der Lieferant Informationen abfragt, die es ihm erlauben, das Verhalten seines Kunden in sensiblen Bereichen zu kontrollieren.

Wenn ein Lieferant bei seinen Kunden z.B. abfragt (oder die Kunden mitteilen), wie sie ihre Weiterverkaufspreise gestalten oder welche Rabatte sie gewähren, ist die rote Linie häufig überschritten.

Speziell für den Lebensmittelsektor hat das Bundeskartellamt seine Sichtweise in einer Handreichung festgehalten.

In anderen Branchen geht das Bundeskartellamt (und andere Kartellbehörden) ähnlich vor.

Dürfen Lieferanten also gar nichts fragen – und Kunden nichts offenlegen?

So streng ist das Kartellrecht nicht. Bevor Lieferanten aber Informationen bei ihren Kunden abfragen (und Kunden solche offenlegen), sollten sie kartellrechtlich prüfen lassen, ob das in Ordnung ist.

Worauf sollten Unternehmen achten?

  • Lieferanten sollten bei ihren Kunden keine Informationen abfragen, mit denen sich die Einhaltung (auch unausgesprochener) Beschränkungen kontrollieren lässt, wenn solche Beschränkungen kartellrechtswidrig wären. Mit anderen Worten sollten Lieferanten nicht nach Dingen fragen, die sie Kunden nicht vorgeben dürften.
  • Kunden (Händler und andere) sollten wissen, dass auch sie sich kartellrechtswidrig verhalten können, wenn sie Lieferanten solche Informationen mitteilen.
  • Das Kartellrecht in der EU (und die Praxis des deutschen Bundeskartellamts) ist im internationalen Vergleich eher streng. Insbesondere US-Lieferanten haben manchmal kein Störgefühl dabei, ihre Kunden auszufragen. Dagegen hilft ein Verweis auf das strengere EU-Kartellrecht – und notfalls eine Stellungnahme des eigenen Anwalts.

 

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