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Oldies but Goldies – Was tut die geplante EEG-Novelle 2021 für ausgeförderte Anlagen?

26. October 2020

Um es vorwegzunehmen: Leider nicht so viel wie viele gehofft hatten. Aber der Reihe nach:

Seit Jahren weisen die Pioniere der Erneuerbaren darauf hin: Die Förderung der ersten Anlagen, die unter dem EEG 2000 errichtet wurden, läuft ab 31.12.2020 nach und nach aus. Sie warteten auf ein Signal der Politik, dass ihr Beitrag zur Energiewende weiterhin als wichtig angesehen wird und sie darin unterstützt werden. Unter Experten besteht Einigkeit, dass es sowohl unter Kapazitäts- als auch Ressourcenschonungsgesichtspunkten wünschenswert wäre, die Anlagen am Netz zu lassen, ggf. zu modernisieren oder über ein Repowering jedenfalls die etablierten Standorte weiter zu nutzen.

Nach dem Motto „Besser spät als nie“ hat die Regierung nun endlich Regelungen in den Entwurf des geplanten EEG 2021 aufgenommen. Wer sich ein deutliches Signal für den Weiterbetrieb erhofft hat, wird aber enttäuscht sein. 

Der Gesetzgeber erkennt erst einmal nur an, dass sich für die Betreiber von Kleinanlagen eine Direktvermarktung meist nicht lohnt.  Das neue EEG-E soll daher vorrangig die Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100kW weiter fördern. Auch das vorerst allerdings nur bis zum 31.12.2027 (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG-E).  Bis dahin erhalten die Anlagenbetreiber eine Einspeisevergütung in Höhe des Jahresmarktwerts abzüglich der Vermarktungskosten (§§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 23, 23b EEG-E). Wer sich nun als Betreiber einer größeren Anlage fragt, wo er da bleibt, erhält eine ernüchternde Antwort: Er kann dieselbe Einspeisevergütung nur bis zum 31.12.2021 erhalten (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 EEG-E). Die Politik geht offenbar davon aus, dass die Covid 19-Pandemie sich ab dann nicht mehr (so stark) auf die Strompreise auswirkt und die Direktvermarktung sich dann für sie lohnt.

Und noch einen Wermutstropfen gibt es: § 21 Abs. 2 S. 2 EEG-E verlangt, dass die gesamte erzeugte Menge eingespeist werden muss, solange die Anlage nicht über ein intelligentes Messsystem verfügt. Anderenfalls droht eine Pönale in Höhe des Arbeitspreises der allgemeinen Preise für das Netzgebiet (§ 36 Abs. 1 S. 1 EnWG) für die nicht eingespeiste Menge (§ 55 Abs. 9 EEG-E). Hat man ein entsprechendes System installiert, gibt es allerdings zwei Vorteile: Es muss nicht mehr die gesamte Menge eingespeist werden und die Vermarktungskosten reduzieren sich um 0,2 Cent pro kWh (§ 53 S. 2 EEG-E).

Erfreulich für die Betreiber ist, dass die neue Definition „ausgeförderter Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG-E klarstellt, dass die alten Regeln für das Zusammenrechnen von Anlagen weiter gelten. Insoweit genießen die Betreiber weiterhin Bestandsschutz unter dem jeweiligen EEG, unter dem sie die Förderung aufgenommen haben.

Ebenso hilfreich ist, dass die Anlagenbetreiber nichts tun müssen, um die Förderung nach § 21 EEG-E zu erhalten. § 21c Abs. 1 S. 3 EEG-E regelt, dass sie automatisch in die Einspeisevergütung fallen, wenn sie dem Netzbetreiber keine andere Vermarktungsform melden.

Immerhin bleibt der Einspeisevorrang auch für ausgeförderte Anlagen in der Direktvermarktung erhalten (§ 11 EEG-E) und die Gesetzesbegründung stellt klar, dass das auch für Altholz-Anlagen gilt.

Hoffen dürfen noch die Betreiber von Güllekleinanlagen. § 88b EEG-E sieht vor, dass das Bundeswirtschaftsministerium eine Verordnung zur (dann offenbar zeitlich unbegrenzten) Anschlussförderung für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 150 kW erlassen kann, wenn diese Anlagen ab der Anschlussförderung einen Gülleanteil von mindestens 80 Masseprozent (ohne Geflügelmist und -trockenkot) einsetzen.

 

#energierecht_kapellmann

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