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Das Lieferkettengesetz: Ein weiterer Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung

07. July 2021

Der Begriff der Nachhaltigkeit ist in aller Munde. Das ist kein Wunder, stellt diese doch eine der wichtigsten Maxime der Zukunft dar. Es ist ein Querschnittsthema, welches die heute lebenden Menschen mit der Verantwortung für zukünftige Generationen verbindet. Es geht um Güter der Allgemeinheit, um die Umwelt, um Ressourcenmanagement, die Gesundheit, Kultur und Kapital. Nachhaltigkeit gründet nach dem Drei-Säulen-Modell auf den Aspekten Ökologie, Ökonomie und Soziales und ist längst zu einem alle Felder der Politik verbindenden Leitkonzept geworden. Entsprechend soll auch das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten („Lieferkettengesetz“) einen wichtigen Beitrag leisten und die nachhaltige Entwicklung sozialer gestalten.

Nach dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) legt ein T-Shirt durchschnittlich 18.000 km zurück, ehe es in Deutschland im Laden zum Kauf liegt. Diese weltweiten Wertschöpfungsketten entsprechen knapp 80 % des Welthandels und Deutschland ist so intensiv in die globalen Lieferketten involviert wie kein anderes Land. Doch zu Beginn jeder Lieferkette steht ein Mensch. Und genau da setzt das neue Lieferkettengesetz an. Wesentliches Anliegen ist es, den Schutz grundlegender Menschenrechte zu gewährleisten und vor allem Kinderarbeit zu unterbinden. Aber auch Umweltaspekte spielen eine wichtige Rolle, als dass auch diese beispielsweise durch vergiftetes Wasser zu Menschenrechtsverletzungen führen können.  

Der vom Bundestag am 11. Juni 2021 beschlossene Gesetzesentwurf sieht eine Verantwortung bei den großen, in Deutschland ansässigen Unternehmen für die gesamte Lieferkette. Eine im Rahmen des 2016 verabschiedeten Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) durchgeführte repräsentative Untersuchung aus Juli 2020 hat gezeigt, dass nur zwischen 13 und 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des NAP erfüllen, sodass ein Bedarf für eine rechtlich verbindliche Regelung gesehen wird. Den großen Unternehmen werden daher, ggf. in u.a. nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit oder dem Einflussvermögen auf den unmittelbaren Zulieferer abgestufter Form, in § 3 des Lieferkettengesetzes menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auferlegt, welche in den darauf folgenden Paragraphen näher bestimmt und ausgestaltet werden.

Diese Sorgfaltspflichten umfassen die Einrichtung eines Risikomanagements, die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (etwa durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten), die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens, die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber Zulieferern, die umgehende Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei Feststellung einer Verletzung einer geschützten Rechtsposition, die Einrichtung eines unternehmensinternes Beschwerdemanagements, die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern und allgemein die Dokumentation und Berichterstattung.

Die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Dabei hat es auch eingereichten Beschwerden nachzugehen, welche von Menschenrechtsverletzungen Betroffene künftig nicht nur gerichtlich, sondern auch beim BAFA selbst vortragen können. Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen können zudem von Betroffenen zur Prozessführung ermächtigt werden (§ 11 Lieferkettengesetz).

Die Anforderungen an die Unternehmen orientieren sich an dem Sorgfaltsstandard der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, welche 2011 vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedet wurden. Eine dem Lieferkettengesetz vergleichbare und verbindliche Regelung auf europäischer Ebene existiert allerdings nicht. Das deutsche Lieferkettengesetz soll und könnte deshalb gewissermaßen eine Art Blaupause für die EU-Gesetzgebung darstellen. Das Gesetz soll ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000-, ab 2024 dann für solche mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen gelten. Danach soll der Anwendungsbereich (auch im Lichte der Europäischen Rechtsentwicklung) evaluiert werden.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner des Kompetenzteams Green Contracts gerne zur Verfügung.

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