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Alles neu macht der Mai? Die Verfassungswidrigkeit des Klimaschutzgesetzes und die neuen Pläne der Bundesregierung

26. May 2021

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem am 29.04.2021 veröffentlichten Beschluss (Beschluss des Ersten Senats vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, BvR 288/20) für großen Wirbel in der deutschen Klimapolitik gesorgt. Was war passiert?

Der Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels ist ein globales Anliegen. Auch Deutschland will und muss seinen Beitrag dazu leisten. Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Minderung von Treibhausgasemissionen in den Sektoren Verkehr, Energie, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft geschaffen. Das Gesetz konkretisiert das Klimaschutzziel des Art. 20a GG und geht zurück auf die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinen Nationen, wonach der Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2° Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist sowie auf die Bekenntnis der Bundesrepublik auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23.09.2019, die Treibhausgasneutralität bis 2050 als ein langfristiges Ziel zu verfolgen.

Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 KSG, dass die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert werden und dass bis zum Zieljahr 2030 eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent gilt. Diese Vorgaben wurden im Dezember 2020 unter deutscher Ratspräsidentschaft auch auf europäischer Ebene beschlossen, nachdem zuvor lediglich eine Reduzierung der EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % vorgesehen war.

Das KSG sieht in § 4 Abs. 1 S. 3 vor, dass sich die zulässigen Jahresemissionsmengen in den einzelnen Sektoren nach der Anlage 2 des Gesetzes richten. Für den Gebäudesektor beispielsweise ist danach ein maximaler Treibhausgasausstoß von 118 Mio. Tonnen 2020 zulässig, für 2025 sind maximal 94 Mio. Tonnen vorgesehen und 2030 darf er 70 Mio. Tonnen nicht überschreiten.

Eine feste Regelung über das Jahr 2030 hinaus enthält das KSG allerdings nicht. Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 6 KSG, dass die Bundesregierung im Jahr 2025 jährlich absinkende Emissionsmengen für Zeiträume nach 2030 durch Rechtsverordnung festlegt.

Das haben mehrere Klimaschützer und zwei Umweltverbände vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen. Während das Gericht die Verbände als „Anwälte der Natur“ für nicht beschwerdebefugt hielt, waren die Verfassungsbeschwerden der Klimaschützer (als sog. natürliche Personen) insoweit erfolgreich, als dass sie sich auf eine Verletzung ihrer grundrechtlichen Freiheitsrechte stützen konnten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Teile des KSG nicht mit den Grundrechten vereinbar seien, weil das Gesetz nur ungenügende Regelungen über die Minderungsziele ab 2031 enthalte und hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschiebe. Denn die danach noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten würden praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährden. Das Gericht gab dem deutschen Gesetzgeber deshalb auf, spätestens bis zum 31.12.2022 die Minderungsziele ab 2031 besser zu regeln; er muss Vorkehrungen zur „Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität“ treffen.

Schon am 12.05.2021 wurde ein zügig vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeiteter Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Kabinett beschlossen. Darin wird das nationale Klimaschutzziel für 2030 von ursprünglich mindestens 55 Prozent auf mindestens 65 Prozent erhöht, weshalb auch die jeweilig zulässigen Jahresemissionsmengen in der Anlage 2 des KSG neu festgelegt werden. In einer neuen Anlage 3 werden für die Jahre 2031 bis 2040 sektorübergreifende jährliche Minderungsziele verankert. Die zulässigen Jahresemissionsmengen in den jeweiligen Sektoren sollen von der Bundesregierung 2024 bestimmt werden. Für den Zeitraum 2041 bis 2045 soll eine Regelung dann im Jahr 2034 erfolgen. Die Treibhausgasneutralität soll zudem bereits im Jahr 2045 (bisher 2050) erreicht werden. Zusammen mit dem Gesetzesentwurf wurde ein Eckpunktepapier für einen „Klimapakt Deutschland“ vorgelegt. Für weitere und unterstützende Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele sollen in den kommenden zwei Jahren bis zu 8 Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Solche Maßnahmen sind etwa im Gebäudesektor die stärkere Einbindung von erneuerbaren Energien, eine Sanierungsoffensive mit Fördermaßnahmen und weiteren Anreizen, die Anhebung von Neubaustandards oder dass Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, nicht mehr gefördert werden.

Die Bundesregierung will zu den verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen in den Sektoren Energie, Verkehr, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft in den nächsten Wochen ein Sofortprogramm 2022 vorlegen. UnserKompetenzteam Green Contracts hält Sie hierzu auf dem Laufenden.

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