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Wer sind unsere Wettbewerber – kartellrechtlich gesehen?

07. September 2020

„Seid vorsichtig, wenn Ihr mit Wettbewerbern redet, das ist kartellrechtliches Glatteis!“ Das ist richtig, denn zwischen Wettbewerbern ist das Kartellrecht strenger als sonst – und die Bußgelder bei Verstößen sind deutlich höher.

Aber wer ist „Wettbewerber“ im Sinne des Kartellrechts?

Eine gängige Definition ist: Unternehmen, die im selben räumlichen und Produktmarkt tätig sind, d.h. die um die gleichen Kunden konkurrieren.

Kartellbehörden definieren Märkte aber oft weiter, als Unternehmen es tun. Wenn ein Hersteller von Sportwagen meint, nur Porsche, Ferrari & Co. seien seine Wettbewerber, irrt er vielleicht, denn die EU-Kommission geht grundsätzlich von einem einheitlichen Markt für Pkw aus. Auch der Hersteller im unteren Preissegment ist dann kartellrechtlich gesehen sein Wettbewerber.

Auch potentielle Wettbewerber zählen

Kartellrechtlich gelten auch Unternehmen als Wettbewerber, die zwar im Moment nicht im gleichen Markt tätig sind, es aber kurzfristig durchaus werden können, wenn die Preise im Markt geringfügig (aber dauerhaft) steigen und den Eintritt in den Markt für sie attraktiv machen. Der Hersteller von Toilettenpapier, der ohne weiteres auch Küchenkrepp produzieren könnte, wenn das auf Dauer etwas teurer zu verkaufen ist als im Moment, kann daher Wettbewerber eines aktuellen Herstellers von Küchenkrepp sein.

Konzernbetrachtung nötig

Im Kartellrecht werden Unternehmensgruppen grundsätzlich wie ein Unternehmen betrachtet. Volkswagen, Audi, Porsche, Seat und Škoda sind daher kartellrechtlich betrachtet ein Unternehmen. Wenn ein Sportwagenhersteller mit Seat kooperiert, sitzt er kartellrechtlich gesehen mit der ganzen Volkswagen-Gruppe am Verhandlungstisch, auch mit seinem direkten Konkurrenten Porsche.

„Aber das ist doch unser Kunde“

Wettbewerber kann auch sein, wer Kunde eines Unternehmens ist. Es kommt vor (und ist kartellrechtlich oft zulässig), dass ein Unternehmen für seine Wettbewerber produziert, z.B. als Lohnfertiger (mehr dazu hier). Das ändert aber nichts daran, dass beide Unternehmen auch Wettbewerber sind.

Das Gleiche gilt, wenn ein Wettbewerber Lieferant des eigenen Unternehmens ist.

In der Praxis sind Lieferbeziehungen zwischen Wettbewerbern eine häufige Quelle kartellrechtlicher Fehler. Z.B. berichtet ein Lieferant seinem Kunden, dass er generell seine Preise erhöhen (oder einen Transportkostenzuschlag erheben) wird. Sie sprechen miteinander als Lieferant und Kunde, sind aber an anderer Stelle Wettbewerber. Sie dürften sich daher über ihre Vertriebspolitik außerhalb des Lieferverhältnisses nicht austauschen. Die Lösung dieses Problems liegt oft darin, die Kommunikation auf das Lieferverhältnis zu beschränken.

Worauf sollten Unternehmen achten?

  • Seien Sie sich klar, dass der Wettbewerberbegriff der Kartellbehörden weiter ist als der vieler Unternehmen. Betrachtet wird insbesondere immer die gesamte Unternehmensgruppe und auch potentielle Wettbewerber zählen.
  • Wenn Sie mit Vertretern von Wettbewerbern in der Rolle als Kunde oder Lieferant sprechen, dann seien Sie sich darüber klar, dass Ihre Gesprächspartner immer noch einen zweiten Hut tragen – den des Konkurrenten. Als Daumenregel gilt, dass Kommunikation nur insoweit erlaubt ist, wie sie für die konkrete (legale) Geschäftsbeziehung erforderlich ist. Alles, was darüber hinausgeht, geht nur, wenn man darüber auch mit anderen Wettbewerbern sprechen dürfte.
  • Und wie immer gilt: Fragen Sie bei Unklarheiten rechtzeitig Ihre internen oder externen Kartellrechtsspezialisten.
     

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