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Corona: Vergütung pandemiebedingter zusätzlicher Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen

23. Juni 2020

Mit Erlass vom 17.06.2020 hat das Bundesbauministerium (BMI, ein gleichlautender Erlass des Bundesverkehrsministeriums BMVI liegt ebenfalls vor) für den Bundesbau eine extensive Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B dahingehend verfügt, dass die Auftragnehmer von Bauaufträgen Anspruch auf Erstattung der Kosten für pandemiebedingte zusätzliche Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen haben. Obwohl nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 VOB/B die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen (und damit auch solche des Infektionsschutzes, soweit er nicht übergeordnet die Baustelle und das Zusammenwirken mehrerer Unternehmer betrifft) gegenüber seinen Arbeitnehmern allein dem Auftragnehmer obliegt, zeigt der Bund auch für andere Auftraggeber einen Weg auf, wie die Bauwirtschaft gestützt und die Baustelle um ein Konfliktpotential erleichtert werden kann.

Erfasst werden insbesondere Mehrkosten für

Unmittelbare persönliche Hygienemaßnahmen:

  • Erweitern von sanitären Anlagen (z.B. zusätzliche Sanitärcontainer auf der Baustelle), einschließlich erhöhter Verbrauchskosten für Strom und Wasser, soweit der Verbrauch von Strom und Wasser nicht ohnehin vom Auftraggeber getragen wird
  • Lokale Desinfektionsvorrichtungen
  • Hygienebedingte persönliche Schutzbekleidung (Masken, Handschuhe, u.ä.)
  • Hygienemittel

Hygiene unterstützende Maßnahmen:

  • Hinweise und Warntafeln
  • Anpassen der Sozialbereiche (z.B. zusätzliche Wohncontainer auf der Baustelle)
  • Mehraufwand (Anmieten) von Fahrzeugen für den täglichen Personentransport zur Baustelle sowie die Mehrkosten für die Fahrten

Nicht erfasst sind demgegenüber Mehrkosten für Material- oder Nachunternehmerpreissteigerungen, ineffizienteres Arbeiten, etc. Hier bleibt im Einzelfall nur eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), soweit die Zumutbarkeitsschwelle für den Auftragnehmer überschritten ist.

Für Details wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner der Praxisgruppe Bau- und Architektenrecht bei Kapellmann. Bleiben Sie weiter gesund!

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Ansprechpartnerin für Medienanfragen

Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Leitung Marketing, Business Development & Kommunikation

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