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BGH-Beschluss zu Banken-AGB: Kapellmann erringt Sieg für Zahlungsauslösedienst SOFORT

08. Mai 2020

Unsere Praxisgruppe Kartell- und EU-Recht hat gestern einen lange erwarteten Erfolg vor dem BGH für die Sofort GmbH, eine Tochter der schwedischen Klarna AB, errungen.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob deutsche Banken und Sparkassen durch die Abstimmung ihrer Nutzungsbedingungen für das Onlinebanking (AGB) bankunabhängige Konkurrenten kartellrechtswidrig vom Markt ausgeschlossen haben. Das Bundeskartellamt hatte dies bereits 2016 auf eine von Kapellmann eingereichte Beschwerde hin bestätigt (Az. B4 – 71/10). Dagegen sind die deutschen Banken und Sparkassen gerichtlich vorgegangen. Sie haben in allen Instanzen verloren und nun auch in der letzten Instanz vor dem BGH.  Der BGH hat damit den Befund des Bundeskartellamts bestätigt, dass sich die deutschen Banken und Sparkassen 2009 nicht darauf einigen durften, die Nutzung von bankunabhängigen Zahlungsauslösediensten (ZAD) zu untersagen – die entsprechenden AGB-Klauseln waren von Beginn an kartellrechtswidrig (Pressemitteilung des Bundeskartellamts).

Seit Januar 2018 schützt § 675f III BGB ausdrücklich das Recht der Kontoinhaber, bankunabhängige ZAD wie SOFORT einzusetzen, um online zu bezahlen (z.B. als Alternative für Kreditkarten oder PayPal).  Zu diesem Datum wurde in Deutschland die Zweite Zahlungsdienstrichtlinie der EU (PSD2) umgesetzt. Der BGH musste eine Entscheidung für die Zeit davor treffen (sog. Fortsetzungsfeststellung).  Durch seine Entscheidung wurde nun klargestellt, dass der gesetzliche Schutz für ZAD schon seit Januar 2016 gilt (mit dem Inkrafttreten der PSD2, vor ihrer Umsetzung) und dass es den deutschen Banken und Sparkassen auch bereits vor 2016 durch das Kartellrecht untersagt war, sich auf ein Verbot von bankunabhängigen ZAD in ihren AGB zu einigen.

Die Deutsche Kreditwirtschaft, über die sich die deutschen Banken und Sparkassen auf gemeinsame AGB verständigen, und ihre Mitgliedsverbände hatten diese Feststellung des Bundeskartellamts nicht anerkannt. Ihre Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf (Kartellsenat) wurde Anfang 2019 abgewiesen, nunmehr scheiterte auch die Rechts- und Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.  In der Folge drohen nun weitere Schadensersatzansprüche, nicht nur seitens der kartellrechtswidrig behinderten ZAD, sondern auch seitens der Online-Anbieter wie z.B. Reiseanbieter und Online-Händler, die hierdurch seit 2009 in ihrer Nutzung von bankunabhängigen ZAD behindert worden sind.  ZAD gelten in der Regel als deutlich günstiger als z.B. Kreditkarten oder auch PayPal.  Die deutschen Genossenschaftsbanken und Sparkassen bewerben seit ca. 2006 ihren eigenen ZAD (giropay), der durch die streitgegenständlichen AGB nicht untersagt und vor Wettbewerb geschützt wurde. Eine Untersagungsklage von giropay gegen SOFORT vor dem Landgericht Köln, die auf den kartellrechtswidrigen AGB aufbaute, hatte das Kartellverfahren des Bundeskartellamts im Jahr 2010 ausgelöst. Im Rahmen dieses Kartellverfahrens entstand die PSD2 und damit eine weitreichende Marktöffnung für bankunabhängige ZAD in ganz Europa.

Für Kapellmann waren Dr. Ivo du Mont (Mönchengladbach/Brüssel), Prof. Dr. Robin van der Hout (Brüssel) und Valentine Lemonnier (Brüssel) für die beigeladene Sofort GmbH tätig. Die Kanzlei berät das Zahlungsdienstleistungsunternehmen Klarna/Sofort bereits langjährig in kartell- und europarechtlichen Fragen.

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Ansprechpartnerin für Medienanfragen

Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Leitung Marketing, Business Development & Kommunikation

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