Rechtsnews - Wirtschaftsrecht
[05.02.2010] Pauschalvergütung i.H.v. 30% des vereinbarten Preises bei freier Kündigung vor Produktionsbeginn in AGB unwirksam
OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.11.2009, Az.: 19 U 34/09 entschieden, dass eine pauschalierte Teilvergütung i.H.v. 30% für den Fall der Kündigung vor Produktionsbeginn unwirksam ist.
Sachverhalt
Der klagenden Unternehmer verpflichtete sich vertraglich, einen noch herzustellenden Treppenlift zu liefern und einzubauen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers war eine Regelung enthalten, wonach bei einer Kündigung nach Produktionsbeginn eine pauschale Vergütung i.H.v. 70% des Vertragspreises und bei einer Kündigung vor Produktionsbeginn eine pauschale Vergütung i.H.v. 30% des Vertragspreises geschuldet war. Der beklagte Besteller kündigte den Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Unternehmer den Treppenlift bereits produzieren lassen. Er verlangt die Zahlung einer Pauschalvergütung i.H.v. 70%.
Urteil
Die Klage wurde abgewiesen. Die o.g. Klausel wurde nach § 308 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt. Die an den Zeitpunkt vor Produktionsbeginn anknüpfende Vergütungspauschale von 30% sei unangemessen hoch. Wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion sei die gesamte Klausel unwirksam, also auch hinsichtlich der Pauschale i.H.v. 70% für die Zeit nach Produktionsbeginn. Für die Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 649 S. 2 BGB) hatte der Unternehmer zu wenig vorgetragen.
Bedeutung für den Bauunternehmer
Das OLG Hamm hat die Frage offen gelassen, ob eine Pauschale i.H.v. 70% bei einer Kündigung nach Produktionsbeginn wirksam ist. Regelmäßig dürfte auch hier von Unwirksamkeit auszugehen sein. Gemäß § 308 Nr. 7 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung oder einen unangemessen hohen Aufwendungsersatz verlangen kann. Gesetzliches Leitbild ist § 649 S. 2 BGB, wonach der Unternehmer nach freier Kündigung durch den Besteller berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Dabei muss er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Hinzu hat der Arbeitnehmer zunächst vorzutragen. Für nach dem 01.01.2009 geschlossene Verträge kommt dem Unternehmer die Regelung des § 649 S. 3 BGB zugute. Danach gilt eine gesetzliche Vermutung, dass dem Unternehmer bei Kündigung des Auftraggebers 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Autor
Dr. Verena Förster, Kapellmann und Partner, Düsseldorf