Rechtsnews - Baurecht

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[07.12.2009] Aktuelles Urteil über Verzicht auf förmliche Abnahme

Mit Urteil vom 19.02.2009, Az. 51 O 198/07, hat das Landgericht Potsdam bestätigt, dass von einem Verzicht auf die förmliche Abnahme auszugehen ist, wenn der Auftraggeber den überwiegenden Schlussrechnungsbetrag zahlt und danach mehrere Monate vergehen, ohne dass der Auftraggeber den Auftragnehmer zur förmlichen Abnahme auffordert oder Mängel rügt.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer verklagt den Auftraggeber auf Zahlung von restlichem Werklohn. Der Auftraggeber erstellte nach Fertigstellung des Werkes unter dem 07.02.2007 Schlussrechnung über insgesamt ca. 28.000,00 €. Der Auftraggeber zahlte hiervon bis zum 15.03.2007 insgesamt ca. 20.000,00 €. Die Differenz macht der Auftragnehmer mit der Klage geltend. Eine förmliche Abnahme erfolgte nicht, obwohl diese unter Ausschluss der Abnahmefiktion nach § 12 Nr. 5 VOB/B vereinbart war.

Urteil
Das Landgericht Potsdam verurteilte den Auftraggeber zur Zahlung. Der Restwerklohn sei gemäß §§ 12, 14 VOB/B fällig geworden. Eine prüffähige Schlussrechnung liege vor. Das vorprozessuale Gesamtverhalten der Parteien sei dahingehend zu werten, dass man auf die förmliche Abnahme verzichtet habe und die Arbeiten als mangelfrei abgenommen worden seien. Denn der Auftraggeber habe einen Großteil des Rechnungsbetrages gezahlt, ohne sich auf die fehlende förmliche Abnahme oder Mängel zu berufen. Monatelang hätten weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber eine förmliche Abnahme verlangt. Die fehlende förmliche Abnahme und Mängel seien erstmals im Prozess gerügt worden.

Bedeutung für den Bauunternehmer:
Die Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Die förmliche Abnahme ist eine besondere Form der ausdrücklich erklärten Abnahme. Eine schlüssig erklärte Abnahme setzt voraus, dass das Verhalten des Auftraggebers zum Ausdruck bringt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Dies ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber erhebliche Mängel rügt.

Wurde eine förmliche Abnahme vereinbart, kann hierauf später (auch durch schlüssiges Verhalten) verzichtet werden.

Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten kann z.B. in folgenden Fällen in Betracht kommen:

• Vorbehaltlose Zahlung des Werklohns,
• Nutzung/Ingebrauchnahme des Werkes (ohne Mangelrügen)



Autor
Dr. Verena Förster, Kapellmann und Partner, Düsseldorf