Rechtsnews - Baurecht

Rechtsnews - Baurecht

[07.12.2009] Wirksame Fristsetzung durch Aufforderung zu „umgehender“ Mangelbeseitigung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.08.2000, Az. VIII ZR 254/08, kann eine Fristsetzung i.S.d. § 281 Abs. 1 BGB auch dadurch erfolgen, dass der Gläubiger "sofortige", "unverzügliche" oder "umgehende" Leistung verlangt.

Sachverhalt
Der Käufer eines Gebrauchtwagens stellte Mängel am Motor fest. Er forderte den Verkäufer zur "umgehenden Beseitigung" auf und kündigte an, anderenfalls eine andere Werkstatt mit der Reparatur zu beauftragen. Obwohl ein Mitarbeiter des Verkäufers zunächst zusagte, sich um die Angelegenheit zu kümmern, meldete sich der Verkäufer in der Folgezeit nicht bei dem Käufer. Dessen Versuch, den Verkäufer telefonisch zu erreichen, scheiterte. Der Käufer ließ daraufhin das Fahrzeug von einer anderen Werkstatt reparieren und verlangte Kostenerstattung.

Das Landgericht Bochum verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, da die gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 erforderliche Fristsetzung durch die Aufforderung, die Mängel "umgehend" zu beseitigen, nicht erfolgt sei.

Urteil
Der BGH sah das anders und hob das Urteil des Landgerichts Bochum auf. Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genüge es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbarer Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

§ 281 Abs. 1 BGB verlange - anders als § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB für den Verzugseintritt ohne Mahnung – nicht, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung "in angemessener Zeit", "umgehend" oder "so schnell wie möglich" zu bewirken, werde eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Die Ungewissheit über die tatsächliche Dauer der Frist nimmt der BGH hin. Sie bestehe auch dann, wenn eine zwar bestimmte, jedoch zu kurze Frist gesetzt wurde. In solchen Fällen sei anerkannt, dass die Frist nicht unwirksam ist, sondern eine an-gemessene Frist in Gang gesetzt wird.

Bedeutung für den Bauunternehmer
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes dürften für alle gesetzlich nicht näher definierten Fristsetzungen gelten. Den Ablauf einer angemessenen Frist setzen z.B. § 323 BGB für den Rücktritt vom Vertrag und § 637 BGB für das Recht zur Selbstvornahme voraus. Erhält der Bauunternehmer eine Aufforderungen zur "umgehenden" Mängelbeseitigung o.Ä., sollte er den Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beheben. Denn anderenfalls kann der Auftraggeber weitergehende Mängelrechte geltend machen. Welcher Zeitraum angemessen ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Sofern der Bauunternehmer Fristen zu setzen hat (z.B. an Subunternehmer), empfiehlt es sich trotz der vorgenannten Rechtsprechung, zur Schaffung von Rechtsklarheit eine konkrete Frist zu bestimmen. Formuliert werden kann wie folgt: "Wir fordern Sie auf, unverzüglich, spätestens aber bis zum …. die Leistung … zu erbringen."

Autor
Dr. Verena Förster, Kapellmann und Partner, Düsseldorf