Neues aus unserem Haus

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Quadrat Rot Grundsätzliche Frage im Bergschadensrecht für die RAG geklärt

Kapellmann und Partner Düsseldorf betreut die RAG schon seit  längerem in bergschadensrechtlichen Fragen, und zwar vornehmlich im Bereich des Steinkohleabbaus im  Raum Aachen.  Während der letzten sieben Jahren  hat RA Dr. Thomas Jelitte, Büro Düsseldorf, die erfolgreiche Vertretung der RAG in zahlreichen Bergschadensersatzprozessen  übernommen, die  vor allem nach der Einstellung der Grubenwasserhaltung im ehemaligen Abbaugebiet der Zeche Sophia-Jacoba angestrengt wurden.
In einem dieser Fälle stellte sich die bisher weder in Fachliteratur noch in höchstrichterlicher Rechtsprechung erörterte Frage, ob ein Bergbauberechtigter ─ in der Regel der Bergwerkseigentümer ─ auch für Schäden haftet, die zwar während seiner Bergbauberechtigung auftreten, zeitlich jedoch vor seiner Bergbauberechtigung verursacht wurden. Das OLG Düsseldorf stützte jetzt die von uns vorgetragene Auffassung der RAG  , nach der eine Haftung nur dann besteht, wenn  diese Berechtigung auch im Zeitpunkt der Verursachung  vorlag.

Diese Rechtsfrage bekam erst in der jüngeren Vergangenheit Relevanz, weil vor der Novellierung des Bergrechts in den 1980iger Jahren ohnehin nur der Bergwerksbesitzer haftete und erst durch Inkrafttreten des BBergG eine Haftung sowohl des Bergwerkseigentümers und des Unternehmers eingeführt wurde.  In dem konkreten, mit einem nicht unerheblichen Schaden verbundenen, Rechtsstreit war diese Frage von entscheidender Bedeutung. Der Auffassung des Bergbaus und Kapellmann und Partner, nach der eine Haftung des Bergbauberechtigten voraussetzt, dass er auch zum Zeitpunkt der Schadensverursachung diese Berechtigung inne hatte, folgte zunächst das Landgericht Mönchengladbach und nunmehr in zweiter Instanz auch der Bergschadenssenat des OLG Düsseldorf. Die besondere Bedeutung dieser Frage zeigt sich an der Tatsache, dass das OLG Düsseldorf in dieser Frage die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Inhaltlich fußen viele Schadensersatzklagen im Aachener Revier auf dem Umstand der Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Stilllegung. Hierdurch können Hebungen entstehen, die zahlreiche Wohnungseigentümer für Schäden verantwortlich  machten. Derartige Hebungen führen jedoch nicht generell, sondern ausnahmsweise nur dann zu Schäden, wenn sich im unmittelbaren Bereich des Objektes besondere geologische Verhältnisse zeigen (sog. geologische Störungen), was nur in kleinen Teilen des ehemaligen Abbaureviers der Fall war. Die dort entstandenen Schäden sind vom Steinkohlebergbau selbstverständlich gesetzeskonform und zeitnah beseitigt worden. Viele Trittbrettfahrer versuchten dies auszunutzen, konnten aber vor Gericht bisher nicht durchdringen. Das gleiche Schicksal traf Anspruchsteller, die – wohlmöglich - gutgläubig auf Stellungnahmen von selbsternannten Bergschadens-Sachverständigen vertrauten.

Ansprechpartner:
Dr. Thomas Jelitte
Rechtsanwalt
Kapellmann und Partner Düsseldorf