Rechtsnews - Baurecht
[14.09.2009] Ärgerliche Haftungsfallen: Ungeeignetheit der Vorleistung eines Vor-Unternehmers und Nichtbeachtung von Formalitäten
Der Bauunternehmer haftet im Grundsatz auch für solche Mängel seines Werkes, die allein auf die ungeeignete Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind. Dies hat das OLG Hamm mit Entscheidung vom 09.07.2009, Az.: 21 U 46/09, jüngst wieder bestätigt:
Sachverhalt
Der Auftragnehmer hatte den Auftrag (VOB/B war einbezogen), einen Glasvorbau für den Ein-gangsbereich eines Bauvorhabens zu errichten. Vorgegeben war, dass die äußere Glasfassade parallel zu der von einem Drittunternehmer montierten innenliegenden sichtbaren Stahlkonstruk-tion verlaufen soll. Der Drittunternehmer errichtete die innenliegende Stahlkonstruktion fehler-haft. Der Auftragnehmer führte die Glasfassade ohne Ausführungsfehler aus. Aufgrund der feh-lerhaften Stahlkonstruktion verlief die Glasfassade jedoch nicht parallel zu der Stahlkonstruktion. Die Optik der Eingangshalle, die auch repräsentativen Zwecken diente, war wesentlich beeint-rächtigt.
Der Auftraggeber zahlte die vereinbarte Vergütung von 6.794,00 € nicht, sondern rechnete mit Schadenersatzansprüchen wegen Mängeln auf. Der Auftragnehmer klagte auf Zahlung der Ver-gütung.
Urteil
Das OLG Hamm bejaht die Mangelhaftigkeit der Glasfassade, obwohl die fehlende Parallelität nicht auf einem eigenen Ausführungsfehler des Auftragnehmers, sondern ausschließlich auf die von einem Drittunternehmer fehlerhaft errichtete innenliegende Stahlkonstruktion zurückzuführen war. Denn das Gewerk Glasfassade war insoweit von den innenliegenden Stahlpfosten abhängig. In derartigen Fällen hat der Auftragnehmer Vorleistungen anderer Unternehmer daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mängelfreies Werk entstehen zu lassen. Erkennbare Fehler sind aufzudecken und etwaige Bedenken dem Auftraggeber im Einzelnen mitzuteilen. Nur wenn der Auftragnehmer seinen Bedenkenhinweispflichten nachkommt, wird er von der Mängelhaf-tung frei.
Ob der Auftragnehmer seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen war, musste das OLG Hamm jedoch nicht abschließend prüfen. Denn der Auftraggeber versäumte es, dem Auftrag-nehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Dies ist regelmäßig Vorausset-zung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches „statt der Leistung“. Dieser formale Fehler des Auftraggebers führte zur Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln und zur Verurteilung zur Zahlung der Vergütung.
Bedeutung für den Bauunternehmer
Die Entscheidung veranschaulicht zwei häufige Haftungsfallen am Bau, die nur durch geeignete organisatorische Maßnahmen beherrscht werden können:
1. Nach ständiger Rechtssprechung liegt ein Mangel des eigenen Werkes auch dann vor, wenn „nur“ die Vorleistung unbrauchbar war. Der Bauunternehmer wird nur dann von der Mängelhaftung frei, wenn er die Vorleistungen sorgfältig prüft und etwaige Bedenken mitteilt oder er trotz sorgfältiger Überprüfung den Fehler der Vorleistung nicht erkennen konnte. Dieser in den §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B geregelte Grundsatz gilt auch beim BGB-Werkvertrag. Der Umfang der Prüfungspflicht hängt von den Umständen des Ein-zelfalles ab, wobei insbesondere die zu erwartenden Fachkenntnissen des Bauunterneh-mers eine Rolle spielen. Von einem Spezialbetrieb werden Spezialkenntnisse erwartet.
2. Die Formalitäten, insbesondere die der VOB/B, sind streng. Vorliegend führte die Nich-tbeachtung der erforderlichen Fristsetzung durch den Auftraggeber dazu, dass er wegen der Mängel keinen Schadenersatzanspruch „statt der Leistung“ gegen den Auftragnehmer geltend machen konnte. Die Beherrschung der Formalitäten ist bares Geld wert.
Autor
Verena Förster, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf