Rechtsnews - Baurecht
[31.08.2009] Bauhandwerkersicherung gem. § 648 a BGB – ein scharfes Schwert!
Bauhandwerkersicherung gem. § 648 a BGB – ein scharfes Schwert!
Sachverhalt:
Der beklagte Bauunternehmer stellte ein mangelhaftes Werk her, welches abgenommen und verkauft wurde. Er verlangte vor Durchführung der Nachbesserung eine Bauhandwerkersicherung für noch offene Werklohnansprüche i.H.v. ca. 300.000 €. Bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist wurde lediglich verhandelt, die Sicherheit aber nicht erbracht. Der Bauunternehmer verweigerte daraufhin die Mängelbeseitigung. Er wurde auf Vorschusszahlung sowie Kostenerstattung für die Mängelbeseitigung in Höhe von über 900.000 € verklagt.
Urteil:
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Der Unternehmer hat die Mangelbeseitigung zu Recht verweigert, da die Sicherheit trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Verlangens gem. § 648 a BGB nicht gestellt wurde. Dadurch konnte der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug geraten mit der Folge, dass ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten nicht entstehen kann. Voraussetzung für ein berechtigtes Sicherungsverlangen ist allerdings, dass der Unternehmer für den Fall, dass ihm eine Sicherheit gestellt wird, zur Mängelbeseitigung willens und in der Lage ist. Dies war vorliegend zu bejahen.
Bedeutung für den Bauunternehmer:
Gerade in Zeiten der Finanzkrise sollte der Bauunternehmer den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gem. § 648 a BGB kennen. Die vorgenannte Entscheidung erging zur Rechtslage für Verträge, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden.
Durch das Forderungssicherungsgesetz sind die Rechte des Bauunternehmers zusätzlich verstärkt worden. Nunmehr gilt: Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen (ersten) Frist zur Stellung einer Sicherheit in bestimmter Höhe kann der Auftragnehmer die Sicherheit einklagen oder den Vertrag kündigen oder die Leistung verweigern. Im Falle der Kündigung behält der Unternehmer gemäß § 649 BGB seinen Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen (wie bei der freien Auftraggeberkündigung). Es wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Sicherungsberechtigt ist jeder Unternehmer eines Bauwerks oder von Außenanlagen oder Teilen hiervon. Keine solchen Leistungen sind Vorbereitungen hierzu (z.B. Abbruch- und Gerüstarbei-ten). Kein Anspruch auf Sicherheit besteht zudem gegen „insolvenzfeste“ juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie gegen natürliche Personen, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen lassen.
Autor
Verena Förster, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf