Rechtsnews - Baurecht
[14.08.2009] Hersteller-Vorgaben: Unkenntnis schützt vor Haftung nicht!
Aktuelles BGH-Urteil
Sachverhalt:
Die beklagte Fachwerkstatt wurde mit der Grundüberholung eines 12-Zylinder-Gasmotors beauftragt, mit dem ein Blockheizkraftwerk in einem Hallenbad betrieben wurde. In den Wartungsvorschriften des Herstellers war vorgesehen, dass die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle ausgetauscht werden müssen. Andere Hersteller vergleichbarer Motoren sahen z.T. ebenfalls einen Austausch vor, einige erlaubten aber auch eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach Überprüfung. Die beklagte Fachwerkstatt hatte die Schrauben nicht ausgetauscht, sondern nach Überprüfung die alten Schrauben weiterverwendet. Als nicht autorisiertes Fachunternehmen hatte sie keinen Zugriff auf die Wartungsvorschriften des Herstellers. Nach einer Betriebsdauer von ca. 4 Monaten riss in Folge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am Motor. Für diese wurde die beklagte Fachwerkstatt in Anspruch genommen.
Urteil:
Mit Urteil vom 23.07.2009 (AZ: VII ZR 164/08) hat der Bundesgerichtshof der Klägerin Recht gegeben. Eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt hat die hierfür geltenden, über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann einzuhalten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs der Anlage betreffen. Denn sie spiegeln die Einschätzung des Herstellers zur Gefährdung seines Produkts und der dadurch entstehenden Risiken für den Betrieb und die Verkehrssicherheit wieder. Das Risiko einer anderen Einschätzung will der Auftraggeber in der Regel nicht übernehmen. Ein Fachunternehmen muss sich die Wartungsvorschriften des Herstellers daher grundsätzlich beschaffen.
Bedeutung des Urteils für den Bauunternehmer:
Das Urteil ist vor allem für nicht herstellergebundene Fachbetriebe von Bedeutung, die regelmäßig keine Kenntnis von den Wartungsvorschriften des Herstellers haben. Realisiert sich ein mit der Missachtung der (unbekannten) Herstellervorgabe verbundenes Risiko, haftet der Unternehmer, der die Generalüberholung durchgeführt hat. Unternehmen, die technische Anlagen fremder Hersteller warten, müssen daher sämtliche sicherheitsrelevante Vorgaben ermitteln und einhalten. Auf Unkenntnis kann sich ein Fachbetrieb auch dann nicht berufen, wenn ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich sind. Die (bloße) Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der üblichen Anforderungen entlastet ihn nicht, falls nach der Sicherheitseinschätzung des Herstellers weitere Vorgaben zu berücksichtigen sind. Wenn der Unternehmer keine Kenntnis von den Wartungsvorgaben des Herstellers hat und/oder von diesen abweichen möchte, muss er den Auftraggeber darüber sowie über die damit verbundenen Risiken aufklären und dessen Zustimmung einholen. Die erfolgte Risikobelehrung sowie die Zustimmung des Bestellers sollte der Unternehmer sich möglichst schriftlich bestätigen lassen, damit er sie in einem etwaigen Haftpflichtprozess auch beweisen kann.
Autor
Verena Förster, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf