Rechtsnews - Baurecht
[11.08.2009] Einzelhandelskonzept hat keine Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB
Eine Gemeinde kann durch ein Einzelhandelskonzept nicht mit Wirkung für die Anwendung des § 34 BauGB festlegen, welche Bereiche in ihrem Gemeindegebiet einen zentralen Versorgungsbereich darstellen.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger einen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes von derzeit 958 m² Verkaufsfläche auf knapp 1.300 m² Verkaufsfläche. Die beklagte Gemeinde hat diesem Begehren ihr Einzelhandelskonzept entgegengehalten, wonach sich das Baugrundstück außerhalb des als B-Zentrums ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiches befindet. Deshalb seien schädliche Auswirkungen auf eben diesen zentralen Versorgungsbereich durch das Vorhaben zu erwarten. Wie bereits das OVG NRW in der Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation des Beklagten nicht gefolgt.
Das OVG NRW hatte insoweit festgestellt, dass die im Einzelhandelskonzept der Gemeinde dargestellte Zäsur zwischen dem Vorhabenstandort und dem zentralen Versorgungsbereich in der Örtlichkeit nicht auszumachen ist. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse gehöre deshalb das Vorhabengrundstück zum zentralen Versorgungsbereich. Die anders lautende Aussage des Einzelhandelskonzeptes kann auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hieran nichts ändern. Bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB kommt es allein auf die tatsächlich vorhandene Stadtstruktur an. Ein städtebauliches Entwicklungskonzept wie ein Einzelhandelskonzept stellt danach keine rechtsverbindliche Planung dar, so dass es einem Baugenehmigungsanspruch nicht entgegengehalten werden kann. Da das Vorhaben damit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im zentralen Versorgungsbereich gelegen ist, konnten schädliche Auswirkungen auf eben diesen zentralen Versorgungsbereich nicht entstehen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes schränkt die Abwehrmöglichkeiten einer Gemeinde gegen eine unerwünschte Einzelhandelsansiedlung, die nicht im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept der Gemeinde steht, erheblich ein. Eine Berücksichtigung des Konzeptes im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB erfolgt nicht. Gemeinden bleibt daher nichts anderes übrig, als zukünftig zum Mittel der Bauleitplanung zu greifen, um ihr Einzelhandelskonzept umzusetzen. Sie müssen zumindest einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB für im Innenbereich gelegene Grundstücke aufstellen, um Einzelhandelsausschlüsse zugunsten der räumlichen Eingrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches entsprechend des gemeindlichen Einzelhandelskonzeptes vornehmen zu können. Anlass für einen solchen Bebauungsplan kann auch ein konkretes Baubegehren sein, das dann zurückgestellt oder aufgrund einer Veränderungssperre abgelehnt werden kann.
Fundstelle
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.02.2009, Az.: 4 B 5/0, NVwZ 2009, S. 781 ff.
Autor
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Hendrik Schilder, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf