Rechtsnews - Baurecht

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[31.03.2009] Gerichtliche Kontrolldichte der artenschutzrechtliche Verbotstatbestände beschränkt

Die Kontrolldichte der Gerichte zur Prüfung artschutzrechtlicher Verbotstatbestände besteht nur eingeschränkt.

Hintergrund der Entscheidung sind Klagen von Eigentümern von Wohngrundstücken, die im Nahbereich einer geplanten Autobahntrasse liegen. Die klägerischen Grundstücke sollen ganz oder teilweise für die Trasse selbst oder für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Geplant ist der Bau einer Autobahn mit zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung mit einer Neubaustrecke von rund 9,5 km. Gegenstand der klägerischen Angriffe war unter anderem die artenschutzrechtliche Prüfung der Planfeststellungsbehörde. Der Behauptung, der Planfeststellungsbeschluss sei hinsichtlich seiner Methodik und des Umfangs der Bestandserfassung bei Zugrundelegung der insoweit anzulegenden rechtlichen Maßstäbe, insbesondere hinsichtlich artenschutzrechtlicher Bestimmungen, rechtwidrig, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Absage erteilt.


Vielmehr stellte der erkennende Senat fest, dass Methodik und Umfang der fachgutachterlichen Untersuchungen zur Erfassung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum gerichtlich nicht zu beanstanden seien. Die Prüfung naturschutzrechtlicher Verbote setze, insbesondere solcher nach § 42 BNatSchG, lediglich voraus, dass eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandene Tierarten und ihrer Lebensräume erfolgt ist. Eine lückenlose Arteninventarisierung durch die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht erforderlich.

Untersuchungen, von denen behördlicherseits keine weiterführenden Erkenntnisse erwartet werden, seien daher nicht durchzuführen. Der individiumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlange „nur“ Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetze, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Weitergehende Voraussetzungen der Bestandsaufnahmen seien auch nicht durch die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – unter Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1997 über die Haltung der wildlebenden Vogelarten - Vorgelschutzrichtlinie -gefordert.

Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum seien mangels normativer Festlegungen nur allgemein zu umschreiben und hingen maßgeblich vom Einzelfall ab. Dabei habe die artenschutzrechtliche Prüfung nach wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die maßgeblichen rechtlichen Fragenstellung, z. B. ob eine „erhebliche Störung“ eine Art vorliege und ob ihre Population in einem „günstigen Erhaltungszustand“ verweile, von Bedeutung seien. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweise, fehle es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Deren Annahmen seien daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Insoweit stehe der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für verschiedene vergleichbare Fragestellungen anerkannt sei.

Einschränkend führt das Gericht allerdings aus, dass der Verwaltung nicht etwa ein Beurteilungsspielraum ohne gerichtliche Kontrolle zugebilligt würde. Es dürfe jedoch gerichtlich lediglich die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums überprüft werden. Der Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Kontrolle behördlicher Einschätzungsprärogativen trage nur im Ansatz und Umfang den Sachgegebenheiten Rechnung, die sich aus der jeweiligen materiellen Rechtslage ergebe.

Zusammenfassend lässt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Autobahn hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände feststellen, dass der Beurteilungsspielraum naturschutzrechtlicher Fragestellungen für die Planfeststellungsbehörde weit ist. Im Zuge von Planfeststellungsmaßnahmen ist daher darauf zu achten, dass bereits die Datenerhebung für entscheidungserhebliche Fragestellungen von Seiten der Planfeststellungsbehörden sehr genau und wissenschaftlich gründlich erfolgt. Je umfassender und belastbarer die behördliche Entscheidungsfindung zur naturschutzfachlichen Beurteilung des Einzelfalls vorbereitet wird, desto geringer sind die Erfolgsaussichten von Klägern gegen entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse. Grundstückseigentümern und sonstigen Betroffenen von Infrastrukturvorhaben oder privilegierten Fachplanungen nach § 38 BauGB ist daher dringend zu raten, sich bereits im Planfeststellungsverfahren intensiv einzubringen, um Fehler in der Abwägung in diesem Verfahrensstadium entgegen zu treten.

Fundstelle
BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 – 9 A 14/07 -, NVwZ 2009, 302 ff.

Autor
Rechtsanwalt Dr. Mathias Finke, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Hamburg