Rechtsnews - Baurecht
[20.01.2009] Unzumutbare Immissionen wg. Einkaufszentrumserweiterung?
Die Entscheidung des OVG NRW liefert viele wichtige Praxishinweise für die Beachtung des Lärmschutzes bezüglich Lärmquellen und hinnehmbarer Belastungen.
Im vorliegenden Fall wandten sich einzelne Grundstückseigentümer mit einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der eine Erweiterung eines bereits bestehenden Einkaufszentrums vorsah. Grund für den Antrag war eine befürchtete Zunahme der Lärmbelastung durch das erweiterte Einkaufszentrum. Das OVG NRW wies den Normenkontrollantrag als unbegründet zurück.
Zunächst stellt das Gericht mit Verweis auf das BVerwG fest, dass es sich bei der Ermittlung von planbedingten zusätzlichen Lärmimmissionen lediglich um eine Prognose handelt, und verweist darauf, dass die gerichtliche Überprüfung von solchen Prognosen nur dahingehend erfolgen kann, ob eine solche Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Hingegen sei nicht zu überprüfen, ob die später tatsächlich anfallende Lärmbelastung mit der ursprünglich aufgestellten Prognose übereinstimme. Konkret habe das Gericht lediglich zu prüfen, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.
Bei der Berechnung einer Prognose sind laut OVG nicht alle potentiellen Lärmquellen einzubeziehen. Insbesondere können solche Lärmquellen außer Acht gelassen werden, die erkennbar keinen nennenswerten Einfluss auf die Gesamtbelastung haben.
Besondere Beachtung verdient das Urteil dadurch, dass sich das OVG konkret zu den prognostizierten Lärmbelastungen und deren Zumutbarkeit äußert. Das OVG führt hierzu aus:
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmerhöhungen sei vor allem die jeweilige Vorbelastung maßgeblich. Im vorliegenden Fall war eine Erhöhung des Lärmpegels im Bereich von 0,2 bis 0,6 db(A) zu erwarten, was von den Lärmbetroffenen jedenfalls in lärmvorbelasteten Gebieten regelmäßig hinzunehmen ist, da sich Erhöhungen dieser Größenordnung dort unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bewegen. Nach Auffassung des OVG sind Lärmerhöhungen dieses Ausmaßes allerdings dann unzumutbar, wenn die Vorbelastung bereits von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert oder diesen gar erreicht. Sollten die zusätzlichen Lärmbelastungen zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, seien diese neuen Lärmimmissionen als unzumutbar anzusehen, unabhängig der Größe der Neuimmissionen. Dies folge aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Gesundheitsschutz.
Die Grenze, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen, lasse sich nur aufgrund wertender Betrachtungen des Einzelfalls ziehen, wobei die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen, so das OVG. Im konkreten Fall geht das Gericht für Gebiete, die auch dem Wohnen dienen, von einer Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB(A) am Tage aus und verweist dabei auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Sollte die schon bestehende Belastung bereits in diesem kritischen Bereich liegen, hat der Plangeber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefährdungen abwägend zu prüfen, ob weitere Erhöhungen überhaupt hingenommen werden können, seien sie auch marginal, bzw. ob die Erhöhungen jedenfalls dann noch als zumutbar gewertet werden können, wenn zugleich die Auswirkungen in gewissem Umfang kompensiert werden.
Im hier zu entscheidenden Fall lag die Vorbelastung bei 74 db(A), wozu eine prognostizierte Erhöhung um ca. 0,2 db(A) kommen sollte. Dies wurde vom OVG als noch zumutbar qualifiziert, da der Wert noch innerhalb des Spektrums von bis zu 75 dB(A) liege. Auch müsse berücksichtigt werden, dass nach Auffassung des Gerichtes eine angemessene Nutzung sowohl der Außenwohnbereiche als auch der Räume im Gebäude bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster schon aufgrund der Vorbelastung von vornherein ausscheide; nach der Rechtsprechung ist ein angemessenes Wohnen und Nutzen von Außenbereichen nur bis zu einem Dauerschallpegel von 60 dB(A) möglich. Da die Antragsgegnerin bei Planaufstellung überdies mehrere Möglichkeiten passiven Lärmschutzes eröffnet hat, um die Immissionserhöhungen zu kompensieren, sei die Erhöhung um 0,2 db(A) durchaus noch zumutbar.
Abschließend äußert sich das OVG noch zur Festsetzung von Emissionskontingenten zur Steuerung des Emissionsverhaltens von Betrieben. Durch solche Kontingentierungen – die an Stelle der früher üblichen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel getreten sind – werde das Emissionsverhalten lediglich hinsichtlich ihres Ergebnisses gesteuert; dem jeweiligen Emittenten sei es selbst überlassen, die seinen Bedürfnissen gerecht werdenden Mittel auszuwählen, damit die Emissionen das festgesetzte Kontingent wahren.
Fundstelle
OVG NRW, Urteil vom 13.03.2008, Az: 7 D 34/07, juris-online
Autor
Dr. Martin Lailach, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Berlin