Rechtsnews - Baurecht
[20.01.2009] Nachbarrecht: Unverträglichkeit einer Kindertageseinrichtung
Grundstücke in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO, in dem alle gewerblichen und handwerklichen Betriebe, Läden und Wirtschaften ausdrücklich ausgeschlossen sind, müssen Wohnbedürfnissen dienen. Eine Kindertageseinrichtung ist in einem solchen Wohngebiet nur zulässig, wenn es sich um eine „kleine“ Einrichtung handelt.
Das OVG Hamburg hat im Sinne der Nachbarn entschieden, dass die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren deren Rechte verletzt. Dies ergibt sich daraus, dass eine Kindertageseinrichtung in der beantragten und genehmigten Größe bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Sie ist mit der für die Grundstücke geltenden Gebietsausweisung unvereinbar. Daher verletzt sie den aus dem Bundesrecht folgenden Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn. Die betroffenen Grundstücke befinden sich nach den planungsrechtlichen Festsetzungen in einem besonders geschützten Wohngebiet, in dem durch eine ausdrückliche Festsetzung jegliche Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften ausgeschlossen sind. Grundstücke in einem solchen Gebiet müssen Wohnbedürfnissen dienen. Der Begriff der Wohnbedürfnisse ist zwar weit auszulegen. Er schließt nicht nur Nutzungen ein, die ihrer Art
nach Wohnen sind, sondern auch solche, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind. Zur Konkretisierung der hiernach zulässigen Nutzungsarten ist die BauNVO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Nach § 3 BauNVO sind Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten nicht uneingeschränkt zulässig. Sie sind vielmehr in der aktuellen Fassung der BauNVO nur nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 BauGB im Wege einer Ausnahme zulassungsfähig. Eine solche Ausnahme kann jedoch nur in Betracht kommen, wenn es sich bei der Kindertageseinrichtung im besonders geschützten Wohngebiet um eine „kleine“ Einrichtung handelt. Dem entspricht die genehmigte Kindertagesstätte nicht, weil sie der regelhaften Betreuung von gleichzeitig 60 Kindern dienen soll und auch im Hinblick auf das ebenfalls zu berücksichtigende Maß der im Gebiet zulässigen Bebauung nicht mehr als „kleine“ Einrichtung anzusehen ist.
Das OVG Hamburg hat der Rechtsauffassung des VG Hamburg, wonach der bei der Nutzung des Außengeländes entstehende Kinderlärm für die Nachbarschaft sozialadäquate Folge einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grundstücksnutzung sei, eine Absage erteilt. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des besonders geschützten Wohngebietes und den öffentlichen Interessen an der Schaffung weiterer KiTa-Plätze, überwiegen die Nachbarinteressen den öffentlichen Interessen. Der Grundsatz „Kinderlärm ist sozialadäquat“ gilt insofern nicht uneingeschränkt.
Fundstelle
OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 – 2 Bs 171/08
Autor
Dr. Stefan Pützenbacher, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Frankfurt am Main