Rechtsnews - Baurecht
[20.01.2009] Altlasten: Ausgleichsanspruch auch ohne behördliche Inanspruchnahme
Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 548 BGB.
Mit Erfolg! Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch der Vermieter nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auf Erstattung der Gutachterkosten anerkannt. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9 BBodSchG getroffen hat. Der Ausgleichsanspruch setzt lediglich eine Pflichtenstellung nach § 4 BBodSchG voraus. Die behördliche Heranziehung eines oder mehrerer Pflichtiger ist hingegen nicht erforderlich. Eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängig macht, führt zu wenig praktikablen Ergebnissen. Ein effektiver Bodenschutz ist besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit zwischen Behörde und Störern kommt. Dadurch lässt sich die Beseitigung einer Gefahrenlage oft leichter
und schneller erreichen, als dies bei „imperativem Handeln“ durch die Behörde der Fall ist. Würde der Ausgleichsanspruch eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine freiwillige Sanierung kaum mehr möglich. Auch abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag stehen dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Grundsätzlich können die Parteien zwar von § 24 Abs. 2 BBodSchG Abweichendes vereinbaren. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet dann ein Ausgleichsanspruch aus. Eine solche Vereinbarung lag jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
Die Frage, ob eine tatsächliche Heranziehung durch die Behörden Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ist, wird bereits seit Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes kontrovers diskutiert (ablehnend Pützenbacher, NJW 1999, 1137, 1140). In der Praxis sind freiwillige Sanierungen mit „sanftem Druck“ der Behörde viel häufiger anzutreffen als hoheitlich angeordnete Sanierungsmaßnahmen. Den zur Sanierung bereiten Störer in diesem Fall schlechter zu stellen als er stünde, wenn er unfreiwillig Maßnahmen durchführte, widerspricht dem Grundgedanken des Bodenschutzes, wonach der Störer für die Altlastenfreiheit des Grundstückes zu sorgen hat. Dies darf aber nicht dazu führen, dem Störer einen Ausgleichsanspruch schon dann anzuerkennen, wenn er ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt. Zumindest eine gesetzliche Sanierungspflicht muss vorliegen, damit ein Ausgleichsanspruch besteht.
Fundstelle
BGH, Urteil vom 01.10.2008- XII ZR 52/07
Autor
Dr. Stefan Pützenbacher, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Frankfurt am Main