Rechtsnews - Baurecht
[05.11.2008] Abwehrrechte des Betreibers eines Verkehrsflughafens gegen heranrückende Wohnbebauung
Der Betreiber eines Verkehrsflughafens ist im Normenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einer benachbarten Gemeinde für eine Seniorenresidenz im Lärmschutzbereich antragsbefugt. Ein derartiger Bebauungsplan widerspricht der städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Bauverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 FluglärmG nicht vorliegen.
Das Verfahren betrifft den Normenkontrollantrag des Betreibers des Verkehrsflughafens „Düsseldorf International“. Die Antragsgegnerin hatte für ein ca. 0,8 ha großes Plangebiet, das ca. 5 km vom Flughafen Düsseldorf entfernt innerhalb der für den Verkehrsflughafen Düsseldorf bestimmten Lärmschutzzone 2 liegt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlassen, der unter anderem die Festsetzung „reines Wohngebiet/Seniorenresidenz“ enthält. Auf dem so bezeichneten Teil des Plangebiets sollten ausschließlich Wohngebäude zum Zwecke der Betreuung und Pflege älterer Menschen zulässig sein.
Gegen diesen Bebauungsplan wendet sich die Betreiberin des Verkehrsflughafens Düsseldorf mit der Begründung, der Bebauungsplan beeinträchtige ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Vermeidung zusätzlicher finanzieller Belastungen für passive Schallschutzmaßnahmen einerseits und zusätzlichen Einwendungspotentials bei möglicherweise notwendigen zukünftigen Erweiterungen oder Änderungen des Flughafenbetriebes.
Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bei Erweiterungen oder Änderungen ihres Flughafenbetriebes keinen zusätzlichen Beschränkungen oder finanziellen Verpflichtungen wegen der Seniorenresidenz ausgesetzt zu sein, berechtige die Betreiberin des Flughafens zur Durchführung des Normenkontrollverfahrens. Die Betreiberin des Flughafens müsse wegen der Seniorenresidenz mit betrieblichen oder finanziellen Nachteilen aufgrund des durch ihren Flugbetrieb verursachten Lärms rechnen. Denn bei der geplanten Anlage handele es sich um eine besonders schutzwürdige Einrichtung, für die ein weitergehender Schutz vor Fluglärm geboten sei als für die vorhandenen, den Emissionen der Flugzeuge bereits ausgesetzten Wohnhäusern. Auch nach der Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Jahr 2007 habe die Betreiberin im Falle betrieblicher Erweiterungen oder Änderungen wegen der Seniorenresidenz mit Nachteilen zu rechnen. Zwar enthalte das Fluglärmgesetz im Hinblick auf die Genehmigung bzw. Planfeststellung von Flughäfen keine niedrigeren, gebietsbezogenen Lärmwerte für besonders schutzbedürftige Einrichtungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es aber der zuständigen Behörde bei der Festsetzung von Lärmschutzbereichen nicht verwehrt, die Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes zum Schutz lärmsensibler Einrichtungen zu unterstreiten. Aufgrund dessen müsse die Betreiberin des Flughafens jedenfalls bei geplanten betrieblichen Erweiterungen oder Änderungen des Flughafenbetriebs damit rechnen, Maßnahmen des passiven Schallschutzes finanzieren zu müssen. Darüber hinaus müsse die Antragstellerin auch mit beschränkenden Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (Nachtflugbeschränkungen) rechnen. Denn § 13 Abs. 2 des FluglärmG lasse Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen, unberührt.
All diese Gesichtspunkte habe die den Plan aufstellende Gemeinde außer Acht gelassen. Der Bebauungsplan widerspreche daher der städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, zumal auch kein dringender Bedarf i.S.d. § 5 FluglärmG für die Errichtung einer Seniorenresidenz bestehe, so eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Errichtung lärmsensibler Einrichtungen innerhalb des Lärmschutzbereichs eines Flughafens nicht in Betracht komme. Die dringende Gebotenheit könne nur dann bejaht werden, wenn der vorgesehene Standort der einzig realistische in Betracht kommende ist, um den bestehenden Bedarf der Gemeinde an der im Raume stehenden Infrastruktureinrichtung zu decken.
Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen die Ziele der Raumordnung, im konkreten Fall gegen den Landesentwicklungsplan „Schutz vor Fluglärm“ vom 17.08.1998. Dieser bestimme unter anderem, dass innerhalb der in dem Plan ausgewiesenen Lärmschutzzone B neue Plangebiete nicht in der Weise festgesetzt werden dürfen, dass neue Baurechte entstehen. Genau dies sei aber aufgrund der Festsetzungen des umstrittenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Fall.
Fundstelle
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2008, AZ: 7 D 113/06.NE
Autor
Dr. Hendrik Schilder, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf, Fachanwalt für Verwaltungsrecht,Prozessbevollmächtigter das Verkehrsflughafens Düsseldorf