Rechtsnews - Baurecht
[25.08.2008] Voraussetzungen für das Vorliegen eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO
Die Ansiedlung von Einkaufszentren und großflächigen Handelsbetrieben stellt die planenden Gemeinden häufig vor größere Probleme. Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in Nachbargemeinden sollen vermieden werden. Da-her sind die Gemeinden gezwungen, Kern- oder Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel auszuweisen, wenn sie die o.g. Versorgungseinrichtungen anzusiedeln wünschen. Soll auf die Ausweisung von speziellen Kern- oder Sondergebieten verzichtet werden, dürfen z.B. Einkaufszentren nur unter den strengen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 BauNVO zugelassen werden. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem Einkaufszentrum im Sinne dieser Norm gesprochen werden kann.
Mit Urteil vom 03.04.2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums. So hängt die Qualifizierung nebeneinander liegender Einzelhandelsbetriebe als Einkaufszentrum nicht alleine davon ab, dass eine baulich Zusammenfassung der einzelnen Betriebe in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex, d.h., unter einem Dach, erfolgt. Auch eine bauliche Trennung der Gebäude kann die Voraussetzungen eines Einkaufzentrums erfüllen. „Aus rechtlicher Sicht reicht vielmehr auch ein einfacher räumlicher Zusammenhang aus, wenn die einzelnen Betriebe aus Sicht des Kunden aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Entscheidend ist eine enge räumliche Konzentration sowie ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden lässt.“
Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass Einzelhandelsbetriebe, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, auch dann als Einkaufszentrum qualifiziert werden können, wenn sie nicht „unter einem Dach“ untergebracht sind. Allerdings bildet letztlich der nach außen vermittelte Eindruck der gemeinsamen Darstellung und übergreifenden Organisation das entscheidende Kriterium der Bewertung.
Autor
Rechtsanwalt Sebastian Semmler, Kapellmann und Partner, Mönchengladbach