Rechtsnews - Baurecht

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[25.08.2008] Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ nach § 14 Abs. 1 BauGB

Hat eine Gemeinde den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, besteht die Gefahr, dass die Bauleitplanung dadurch erschwert wird, dass während des Aufstellungsver-fahrens tatsächliche Veränderungen eintreten, die dem künftigen Bebauungsplan widerspre-chen. Zur Sicherung der Planung gibt § 14 BauGB der Gemeinde ein Instrument an die Hand, mit dem sie zur Sicherung der Planung Veränderungen verhindern kann, die sog. Veränderungssperre.

Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Gemeinde hatte beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen, der lediglich ein einzelnes Grundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB erfasste. Eine nähre Konkretisierung in Bezug auf die Nutzung der Fläche beinhaltete der Planaufstellungsbeschluss allerdings nicht. Gleichzeitig wurde eine Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans erlassen. Der Gemeinde ging es darum, eine Bauvoranfrage, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks gestellt hatte, nicht positiv bescheiden zu müssen. Die Gemeinde hatte sich im Vorfeld der Bauvoranfrage mehrfach, nach Ansicht des Gerichts auch rechtswidrig, dagegen gewehrt, gegenüber der Baugenehmigungsbehörde das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderlich Einvernehmen zu dem Baugesuch zu erklären. Daher hatte die Baugenehmigungsbehörde von der Möglichkeit des § 36 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht und des Einvernehmen der Gemeinde durch ihre Entscheidung ersetzt. Dem versuchte die betroffene Gemeinde durch die Aufstellung des Bebauungsplans und der gleichzeitig erlassenen Veränderungssperre entgegenzutreten.

Allerdings hat das VG-Neustadt in seinem Urteil vom 29.05.2008 für diesen Fall entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nicht vorlagen. Eine solche sei nicht notwendig gewesen, um die Bauleitplanung der Gemeinde zu sichern. Der Erlass einer Veränderungssperre sei nur dann zulässig, wenn der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan wenigstens in einem Mindestmaß erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sei. Konkretisiere der Planaufstellungsbeschluss dagegen in keiner Weise, was der Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans sein soll, reiche ein solcher nicht aus, um eine Veränderungssperre zu erlassen. Wenigstens müssten aus dem Aufstellungsbeschluss Hinweise dahingehend zu ziehen sein, welche Vorstellungen die planende Gemeinde über die Art der baulichen Nutzung habe. Der Aufstellungsbeschluss dürfe sich nicht in einer Negativplanung erschöpfen sondern müsse vielmehr positiv die angestrebte Art der baulichen Nutzung darstellen.

Das Urteil zeigt, dass die planenden Gemeinde behutsam mit dem Instrument der Veränderungssperre umzugehen haben und dass eine reine „Verhinderungssperre“ nicht den Anforde-rungen an eine konkretisierte Bauleitplanung gerecht wird.

Autor
Rechtsanwalt Sebastian Semmler, Kapellmann und Partner, Mönchengladbach