Rechtsnews - Baurecht

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[16.06.2008] Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Verpflichtungsbescheid

Ficht eine Gemeinde einen sie zur Erteilung einer versagten Baugenehmigung verpflich-tenden Widerspruchsbescheid an, ist der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Die Bauherrin, ein Einzelhandelsunternehmen, begehrte von der Klägerin eine Baugenehmigung für die Ausweitung ihrer Verkaufsfläche. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im beplanten Innenbereich in einem Industriegebiet ohne Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben. Nachdem die Klägerin den Antrag abgelehnt hatte, verpflichtete das zuständige Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde die Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung. Die Klägerin unterließ dies und focht das Urteil an. Die Anfechtungsklage wurde jedoch abgewiesen. Die Klägerin beschloss während des Berufungsverfahrens einen Änderungsbebauungsplan, der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausschließt, und machte ihn bekannt. Das daraufhin vom Verwaltungsgericht Baden-Württemberg erlassene Urteil wies die Berufung der Klägerin zurück, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die nachträgliche Änderung zu Lasten des Bauherrn in Form des geänderten Be-bauungsplanes nicht berücksichtigt werden könne. Dieser Argumentation tritt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entgegen. Es hebt dabei die Bedeutung der gemeindlichen Planungshoheit, aus der sich die Berechtigung zur Bauleitplanung ableitet, hervor. Diese findet ihre Grenze erst, wenn eine Baugenehmigung erteilt ist. Beschränkt sich die Widerspruchsbehörde darauf, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der begehrten Genehmigung zu verpflichten, enthält dieser Bescheid insofern keine Präjudizwirkung, als er nur erklärt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die im Streit stehenden Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Eine feststellende Regelung wie eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid enthält er jedoch nicht. Der Widerspruchsbescheid schützt den Bauherrn nicht davor, aufgrund einer Änderung der Rechtslage seinen Anspruch bis zur tatsächlichen Erteilung der Baugenehmigung zu verlieren.

Auch das Recht der Gemeinde, einen Bauleitplan aufzustellen, wird durch den Erlass des Widerspruchbescheids nicht berührt. Ein Planungsbedürfnis kann auch gerade dadurch entstehen, dass die Gemeinde aufgrund eines konkreten Bauantrags einen dem Vorhaben inhärenten bodenrechtlichen Konflikt erkennt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück verwiesen. Denn das Berufungsgericht hat, seiner Rechtsauffassung entsprechend, keine Feststellungen zur Wirksamkeit des geänderten Bebauungsplanes getroffen, da es einen früheren Zeitpunkt als den entscheidungserheblichen erachtete.

Fundstelle
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007, AZ. 4 C 9.07

Autor
Florian Peters, Kapellmann und Partner, Berlin