Rechtsnews - Baurecht

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[16.06.2008] Anforderungen an den Vorhabenbezug eines Vorbescheids

Ein baurechtlicher Vorbescheid zu der Frage, ob sich die Zulässigkeit von Vorhaben auf einem bestimmten Grundstück nach § 34 BauGB richtet, kann grundsätzlich nicht erteilt werden.

Der Vorbescheid ist ein Bestandteil der Verfahrensstufung im Baugenehmigungsverfahren. Er beinhaltet bindende Feststellungen zur Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens. Aufgrund dieser Bindungswirkung sind die festgestellten Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens gegenüber späteren Änderungen der Sach- oder Rechtslage immun. Da es sich also um einzelne Vorfragen bezüglich der später zu erteilenden Baugenehmigung, quasi einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung, handelt, muss dieses Bauvorhaben in der Vorbescheidsfrage hinreichend konkret bezeichnet werden. Der Wortlaut der einschlägigen Norm, Art. 71 Abs. 1 S. 1 BayBO, „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ sei ein Vorbescheid zu erteilen, verdeutlicht, dass ein konkreter Vorhabenbezug notwendig ist.

Da viele Fragen der späteren Baugenehmigung vorbehalten bleiben und der Vorbescheid noch keine Baufreigabe bewirkt, muss diese Anfrage allerdings nicht so detailliert wie bei einem Bauantrag, ausgestaltet sein.

In dem vorliegenden Fall beantragten die Klägerinnen einen Vorbescheid zu der Frage, ob sich die baurechtliche „Zulässigkeit von Vorhaben“ auf einem bestimmten Grundstück nach § 34 BauGB beurteile. Die vorgelegte Planzeichnung war als unverbindlich gekennzeichnet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu entschieden, dass eine solche Feststellung in einem Vorbescheid nicht getroffen werden kann. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine als Teil einer Baugenehmigung zu klärende Frage nach der bauplanungsrechtlichen Unbedenklichkeit, sondern nur um die Frage, welches rechtliche Regime in bauplanungsrechtlicher Hinsicht herrscht. Diese Frage ist von einem konkreten Vorhaben unabhängig, sie würde sich für jedes Vorhaben auf dem betroffenen Grundstück in gleicher Weise stellen. Da die verlangte Feststellung nicht Bestandteil der Tenors, sondern nur der Gründe einer Baugenehmigung wäre, mithin von deren Bindungswirkung nicht erfasst werde, könne sie auch nicht in einem Vorbescheid getroffen werden.
Insbesondere folgt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der fehlende Vorhabensbezug aus der Formulierung des Antrags, wo nach der „Zulässigkeit von Vorhaben“ gefragt werde, die fehlende Konkretisierung des Vorhabens zeige sich in der Bezeichnung der Planzeichnung als unverbindlich.

Fundstelle
VGH Bayern, Urteil vom 14.02.2008 – 15 B 06.3463

Autor
Florian Peters, Kapellmann und Partner, Berlin