Rechtsnews - Baurecht
[13.05.2008] Gewerbegebiet: Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben
Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben festsetzen. Ein derartiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben kann städtebaulich gerechtfertigt sein, um Flächen für Betriebe zu sichern, die auf ein Gewerbegebiet angewiesen sind. Zugleich darf mit einer derartigen Festsetzung das Ziel des Zentrenschutzes verfolgt werden.
Mit Beschluss vom 01.11.2007 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, das die Beschwerde des Eigentümers zurückgewiesen hatte. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, das Oberverwaltungsgericht habe entsprechend der Rechtsprechung des Senats die Festsetzung des Gewerbegebiets insgesamt als gerechtfertigt angesehen. Demnach ist die Zulassung von Großhandelsbetrieben und der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit Ausnahme von flächenintensivem Einzelhandel mit dem städtebaulichen Ziel, Zentren zu schützen und das Gewerbegebiet Unternehmen vorzuhalten, die auf eine Ansiedlung in einem Gewerbegebiet angewiesen sind, nicht zu beanstanden.
Ferner bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine planerische Konzeption, die sowohl Zentrenschutz als auch Flächensicherung zugunsten störungsintensiver Gewerbebetriebe verfolgt, keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 9 BauNVO darstellt. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei, bestimme sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Das Ziel der Gemeinde, mit der Festsetzung des gegliederten Gewerbegebiets nicht nur Flächen für Betriebe zu sichern, die auf ein Gewerbegebiet angewiesen sind, sondern zudem zu verhindern, dass die Struktur und der Bestand des Einzelhandels in den vorhandenen oder durch den Flächennutzungsplan ergänzend vorgesehenen Zentren durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben außerhalb dieser Zentren gefährdet werde, könne diese Festsetzung rechtfertigen.
Aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Gemeinde nicht nachweisen muss, ob Flächen zur Nutzung des produzierenden Gewerbes tatsächlich benötigt werden. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan ist folglich kein aktueller Flächenbedarf für Betriebe des produzierenden Gewerbes erforderlich. Vielmehr kann die Gemeinde derartige bauplanerische Regelungen im Vorgriff auf künftige Entwicklungen treffen. Eine derartige Festsetzung in einem Bebauungsplan muss auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Dabei hält das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben sowohl aus Gründen des Flächenschutzes für das produzierende Gewerbe als auch aus Gründen des Zentrenschutzes für zulässig.
Fundstelle
BVerwG, Urteil vom 01.11.2007 - BN 43.07
Autor
Rechtsanwältin Dr. Eva Reininghaus, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Berlin