Rechtsnews - Baurecht

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[18.03.2008] Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

Das Bundesverwaltungsgericht zählt eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial, wodurch die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründet wird. Es bedarf aber einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Die Antragsebefugnis für einen Normenkontrollantrag wird nicht durch jede planbedingte Verkehrszunahme begründet, sondern nur durch Veränderungen, die die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten.

Die Frage, ab welchem Grad eine Lärmbelastung oder eine relative Lärmzunahme ungeachtet der sonstigen Gegebenheiten des Einzelfalls in die planerische Abwägung einzustellen ist und für sich genommen die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet, rechtfertige nicht die Zulassung der Revision, da sich diese Frage auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten lasse. Grundsätzlich habe die planende Kommune nach § 41 BImSchG sicherzustellen, dass durch die geplante Straße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das gelte auch für Straßen, die durch Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden. Nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV wird der Planung eine strikte, im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare äußerste Grenze insoweit gesetzt, als die Werte der 16. BImSchV nicht überschritten werden dürfen (BVerwGE 108, 248, 256). Umgekehrt bedeutet das allerdings nicht, dass eine Planung stets abwägungsgerecht ist, wenn die Grenzwerte eingehalten werden. Vielmehr gehört auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet damit für den Betroffenen die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren. Nur wenn der Lärmzuwachs geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden, mit der Folge, dass die Antragsbefugnis entfällt (BVerwG NVwZ 2000, 807, 808). Wo die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen verläuft, ist nicht anhand von Vergleichen von Lärmmesswerten festzustellen, sondern bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und Schützwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, BRS 66 Nr. 59).

Der Senat hat im Übrigen bereits geklärt, dass die Werte der DIN 18005 lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung sind und deshalb von ihnen abgewichen werden darf. Auch hier kommt es im Einzelfall darauf an, ob die Abweichung noch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist. Welche Abweichung zulässig ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, BRS 50 Nr. 25).

Die übrigen erhobenen Rügen hat das Gericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Fundstelle
BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007, 4 Bn 16/07, BauR 2007, 2041 ff.

Autor
Prof. Dr. Klaus Oehmen, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf