Rechtsnews - Baurecht

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[18.03.2008] Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente

Dem Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan muss ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf.

Die Klägerin tritt dem entgegen mit der Argumentation, diese im Bebauungsplan postulierten Planungsziele seien nicht erreichbar. Insbesondere sei der begehrte Lebensmittelmarkt nicht geeignet, das andere Stadtteilzentrum zu schwächen, weil dort kein größeres Lebensmittelangebot besteht, das geschützt werden könnte.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist unbegründet.

Nach Auffassung des OVG scheitert der Baugenehmigungsantrag an den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, aus denen sich ergibt, dass Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet unzulässig sind, sofern sie die dort näher beschriebenen zentrenrelevanten Sortimente führen, wozu u.a. Lebensmittel, Backwaren und Drogerieartikel gehören.

Die Sortimentsbeschränkungen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans stützen sich auf § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht ein auf zentrenrelevante Sortimente bezogenen Einzelhandel als typisierte Nutzungsunterart i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO an, die grundsätzlich in einem Baugebiet zugelassen oder ausgeschlossen werden kann (BVerwG, BauR 1998, 1197, 1198; BauR 2005, 818).

Das OVG hält den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im fraglichen Bebauungsplan als durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde dabei verfolgt, liege in ihrem planerischen Ermessen. Die Gemeinde könne Städtebaupolitik betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dabei sei die Festsetzung von Sortimentsbeschränkungen für innerstädtische Randlagen mit dem Ziel, die innerstädtische Kernzone zu stärken, ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei erschöpfe sich die Bauleitplanung nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern sie sei auch ein Mittel, städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Wichtig sei nur, dass der Bauleitplanung ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegt, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist. Das OVG befasst sich sodann mit dem von der Stadt entwickelten Zentrenkonzept Einzelhandel und hält die darin verfolgten Planungsziele für schlüssig.

Auch die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommene Konkretisierung der zentrenrelevanten Sortimente werden nicht beanstandet. Grundsätzlich hält das OVG den Begriff der Zentrenrelevanz im Zusammenhang mit Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels für einen in Praxis und Rechtsprechung mittlerweile gängigen Begriff (BVerwG, BauR 2005, 818; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2001, 907, 912 f.). Dieser Begriff wird als weit verstanden und nicht nur auf Lebensmittel bezogen. Der Begriff der Zentrenrelevanz umfasst darüber hinaus auch Güter, die nach dem Willen des Stadtrats als Kaufangebot in den jeweils geschützten Zentren prägen sollen. Insoweit werden keine Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots gesehen.

Wie in zahlreichen anderen Entscheidungen zu Sortimentsbeschränkungen im Einzelhandel zeigt sich auch in der hier vorliegenden Entscheidung, dass die Städte, die ein umfassendes Zentrenkonzept Einzelhandel haben erarbeiten lassen und im Einklang mit diesem Konzept ihre Bauleitplanung betreiben, bei fachgutachterlich abgesicherten Festsetzungen in konkreten Bebauungsplänen die gezielte Ansiedlung von Einzelhandel sachgerecht und rechtssicher steuern können.

Fundstelle
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2007 – 8 A 11311/06 –, Baurecht 2007, 2018 ff.

Autor
Prof. Dr. Klaus Oehmen, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf