Rechtsnews - Baurecht

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[18.03.2008] Verbandsklage gegen Fernstraßenplanung

Mit der Verbandsklage können anerkannte Naturschutzvereine nur diejenigen Rechtsverstöße rügen, die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bezeichnet sind. Diese Regelung schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aus.

Das Gericht betont, dass ein Rechtsbehelf nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG eines Naturschutzvereins u.a. nur dann zulässig ist, wenn er geltend macht, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, darauf beruhenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die bei seinem Erlass zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Es kommt also auf die Wahrung der naturschutzrechtlichen Belange an. Durch die gesetzliche Regelung wird eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin ausgeschlossen und beschränkt diese grundsätzlich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen (BVerwG, UPR 2003, 388; BVerwGE 107, 1, 5 ff.).

Der klagende Naturschutzverein hatte im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts versucht, aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG herzuleiten, dass die naturschutzrechtliche Vereinsklage – ähnlich wie die Normenkontrolle – zwar auf der Zulässigkeitsebene Beschränkungen unterliege, diese aber nicht auch für die Begründetheitsprüfung gelten könnten. Das Gericht sieht allerdings die Funktion der Vereinsklage als hinreichend gewährleistet an, wenn damit ermöglicht wird, mögliche Vollzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen. Deshalb sollen die anerkannten Naturschutzvereine nur diejenigen Rechtsverstöße rügen können, die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bezeichnet sind.

Das OVG Lüneburg hatte in der Vorinstanz ausgeführt, es bleibe im Übrigen das Risiko des Vorhabenträgers, wenn eine – auch den Erkenntnisfortschritt der Rechtsprechung zu Einzelfragen des Habitat- und Artenschutzes berücksichtigende – aktuelle FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für spätere Bauabschnitte zu Ergebnissen komme, die Planungsfragen neu aufzuwerfen. Der klagende Naturschutzverein hat diesbezüglich die Meinung vertreten, insbesondere durch das Senatsurteil vom 17.01.2007 (BVerwGE 128, 1) seien die für den Habitatschutz geltenden rechtlichen Maßstäbe mit dem Ergebnis konkretisiert worden, dass dieser nunmehr gegenüber Infrastrukturplanungen eine erhöhte Durchsetzungschance habe. Dadurch werde es fraglich, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligten Möglichkeiten einer abschnittsweisen Planung weiterhin mit den Anforderungen des Habitatschutzes in Einklang zu bringen seien. Dem folgt der Senat nicht und hält nach wie vor die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich für zulässig, da sich diese Aufspaltung als Instrument der planerischen Problembewältigung darstelle. Allerdings dürfe sich eine solche Teilplanung nicht so weit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Insoweit müssten die Folgen für die weitere Planung berücksichtigt werden, was aber nicht darauf hinausläuft, dass bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt mit der selben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen wäre. Ausreichend sei insoweit eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines abwägungsbegrenzenden vorläufigen positiven Gesamturteils. An eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte sei die Anforderung zu stellen, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwGE 104, 236, 243).

Weiterhin stellt der Senat einschränkend fest, dass es keine Beweisregel des Inhalts gebe, dass das Habitatschutzrecht sich als unüberwindliches Planungshindernis erweist. Bei der Querung eines FFH-Gebietes durch eine Straßentrasse sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets nahezu unvermeidlich. In diesem Fall bleibe aber gegenüber dem Vorhabenträger die Möglichkeit, im Rahmen der späteren FFH-Verträglichkeitsprüfung den Nachweis zu führen, dass ein Schutzkonzept durch ein geeignetes Risikomanagement den Eintritt eines ökologischen Schadens wirksam verhindern wird. Außerdem kann ein Straßenbauvorhaben, das diese Prüfschwelle nicht immer überwindet, dann noch immer aufgrund einer Abweichungsprüfung die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, wobei es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt, ob sich eine Straßenplanung gegenüber dem Habitatschutz durchsetzen kann.

Im Übrigen verlangt der Senat von einem Verein, der in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite rügt, die aus seiner Sicht einem vom Vorhabenträger vorgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan anhaften, dass dann von ihm zu erwarten ist, dass er diesen Vorwurf hinreichend substantiiert. Dazu gehört die Bezeichnung derjenigen örtlichen Vorkommen von Flora und Fauna, für die durch das Vorhaben etwa unter dem Aspekt des Artenschutzes Risiken entgegenstehen können.

Damit zeigt der Senat die Grenzen für Rechtsbehelfe eines Naturschutzvereins nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG näher auf.

Fundstelle
BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007 – 9 B 38.07 –, PR 2008, 112 f.

Autor
Prof. Dr. Klaus Oehmen, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf