Rechtsnews - Baurecht
[29.02.2008] Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel wegen Einschränkung des Verschuldenserfordernisses der Vertragsstrafe
Gegenstand dieser Entscheidung des BGH ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist; insbesondere im Fall einer Einschränkung des Verschuldenserfordernisses der Vertragsstrafe.
Der BGH hatte im Rahmen dieses Urteils über die von der Klägerin geltend gemachte Vertragsstrafe wegen Bauzeitüberschreitung zu entscheiden. Grundlage war ein Vertrag über den Abriss eines Einfamilienhauses und schlüsselfertige Erstellung einer Hotelanlage zu einem Pauschalfestpreis. Die Geltung der VOB/B war nachrangig vereinbart. Der Vertrag enthielt unter der Überschrift „Bauzeit und Sicherheiten“ eine Regelung, wonach die Bauarbeiten gem. des beigefügten Bauzeitenplanes bis zum 01.02.2002 fertigzustellen waren. Im Rahmen dieser Klausel hieß es weiterhin wie folgt:
„Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigung. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.“
Der Kläger verlangte für insgesamt 33 1/3 Werktage eine Vertragsstrafe von insgesamt 269.859,85 €.
Der BGH entschied im Einklang mit den Vorinstanzen, dass diese Vertragsstrafenvereinbarung unwirksam ist. Dieses Ergebnis leitet der BGH allerdings nicht aus der Höhe des Tagessatzes von 0,3 % pro Werktag ab, sondern aus zwei anderen Gründen. Zum Einen resultiert es aus der Einschränkung der Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe. In unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung, dass witterungsbedingte Beeinträchtigungen die Fertigstellungsfrist nicht verlängern, die Verwirkung der Vertragsstrafe geregelt ist. Diese Regelungen können daher nach Ansicht des BGH nicht voneinander getrennt ausgelegt werden. Die Vertragsstrafe wäre somit auch dann verwirkt, wenn die Beklagte eine Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins aufgrund witterungsbedingter Beeinträchtigungen nicht zu vertreten hätte.
Zum Anderen verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Klausel gegen das Transparenzgebot. Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders müssen so klar und präzise wie möglich beschrieben werden. Diesen Anforderungen werde die hiesige Vertragsstrafenklausel nicht gerecht, weil die Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe – 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag – nicht eindeutig bestimmt sei. Es könne sich bei der „Auftragssumme“ entweder um die vor Ausführung vereinbarte oder die nach Abwicklung des Vertrages geschuldete Vergütung handeln, da die weitere in der Klausel genannte Bezugsgröße für die Gesamtvertragsstrafe „Schlussrechnungssumme“ hier mehrere Deutungen zulasse.
Der BGH bestätigt mit diesem Urteil zunächst seine Rechtsprechung, wonach nicht allein aus der Höhe des Tagessatzes von 0,3 % pro Werktag die Vertragsstrafenvereinbarung als unwirksam bewertet werden kann.
Obwohl hier nachrangig auch die VOB/B vertraglich vereinbart gewesen ist und der BGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH NZBau 2004, 613; IBR 2006, 386) die Auffassung vertritt, dass auch eine verschuldens- bzw. verzugsunabhängig formulierte Strafklausel gem. § 11 Nr. 2 VOB/B im Falle des Verzuges des Auftragnehmers verwirkt werde, wenn dem Vertrag ergänzend die Bestimmungen der VOB/B zu Grunde liegen, kommt der BGH hier dennoch zu dem Schluss, dass eine – unzulässige – Einschränkung des Verschuldenserfordernisses vorliegt. Grund ist, dass die vertragliche Regelung, wonach die Fertigstellungsfrist auch durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen nicht verlängert wird, speziellere Wirkung entfaltet. Aufgrund dessen ist selbst im Falle einer nachrangigen Vereinbarung der VOB/B bei der Gestaltung einer Vertragsstrafenklausel darauf zu achten, dass keinerlei weitere vertragliche Einschränkung des Verschuldenserfordernisses der Vertragsstrafe in AGB erfolgt.
Weiterer Grund für die Unwirksamkeit der Klausel ist der Verstoß gegen das Transparenzgebot wegen der unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten des Begriffs der Auftragssumme. Dem kann dadurch entgegen gewirkt werden, dass eine einheitliche Bemessungsgrundlage sowohl bei der Einsatzvertragsstrafe, als auch bei der Regelung der zulässigen Gesamthöhe der Vertragsstrafe verwandt wird und der Begriff der „Auftragssumme“ im Vertrag selbst definiert wird. Dann kann der Vertragspartner des Verwenders ohne rechtliche Beratung Inhalt und Tragweite der Strafklausel nachvollziehen.
Fundstelle
Urteil des BGH vom 06.12.2007 – VII ZR 28/07
Autor
Dr. Anja Birkenkämper, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Mönchengladbach