Rechtsnews - Baurecht

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[21.02.2008] Nachträgliche Bebauungsplanänderung zu Lasten des Bauherrn im gerichtlichen Verfahren

Auch wenn Gemeinde durch Widerspruchsbescheid zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet wird, kann sie durch gerichtliche Anfechtung des Widerspruchsbescheides und parallel dazu erfolgende Änderung des einschlägigen Bebauungsplanes die Erteilung der Baugenehmigung verhindern.

Landläufiger verwaltungsprozessualer Grundsatz ist, dass es bei Anfechtungsklagen regelmäßig auf die Rechtslage im Zeitpunkt der angegriffenen Behördenentscheidung und nicht auf spätere Entwicklungen ankommt. Anders ist dies bei Verpflichtungsklagen; hier soll aus prozessökonomischen Gründen im Allgemeinen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2007 zeigt, dass es stets einer differenzierten Betrachtung bedarf:

In dem entschiedenen Fall hatte zunächst die verantwortliche Kommune als untere staatliche Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag für die Erweiterung eines Lebensmittel-Discountgeschäftes abgelehnt. Auf den Widerspruch des Bauherrn war die Kommune jedoch von der Aufsichtsbehörde mit Widerspruchsbescheid verpflichtet worden, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kommune gab sich keineswegs kampflos geschlagen, sondern erhob nun selbst Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, während des Rechtsmittelverfahrens änderte die Kommune indessen den für das Vorhaben einschlägigen Bebauungsplan dahin, dass jetzt von einer planungsrechtlichen Unzulässigkeit auszugehen war.

Entgegen dem Verwaltungsgerichtshof hielt das Bundesverwaltungsgericht die Planänderung während des Rechtsmittelverfahrens für beachtlich und hob die zweitinstanzliche Entscheidung auf, die Angelegenheit wurde an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann sich die Aufsichtsbehörde nicht auf den rechtlichen status quo im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zurückziehen; die Planänderung muss vielmehr in die Erwägungen einbezogen werden.

Im Ergebnis dürfte danach die Erteilung der beantragten Baugenehmigung kaum noch in Frage kommen. Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ist dies konsequent, weil die Kommune durch Ausübung ihrer Planungshoheit konkrete Vorhaben durchaus verhindern kann.

Praxistipp:
Die Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit kann der Investor nur begrenzt steuern oder angreifen. Theoretisch kann der Investor aber die Planänderung durch Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüfen lassen und bei Unwirksamkeit der Planung seinen Genehmigungsanspruch „reanimieren“.

Fundstelle
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007, AZ 4 C 9/2007

Autor
Dr. Christian Bönker, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Berlin