Rechtsnews - Baurecht

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[07.02.2008] Änderungsgenehmigung Verkehrsflughafen Allgäu

Die zivile Folgenutzung des ehemaligen NATO-Militärflugplatzes Memmingen sowie die Anlage und der Betrieb des regionalen Verkehrflughafens Allgäu sind gerichtlich rechtskräftig bestätigt.

Im Juli 2004 erhielt allgäu airport GmbH & Co. KG die Genehmigung, den mit Ablauf des 20.07.2004 aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen NATO-Militärflugplatz Memmingen zivil zu nutzen. Auf dem ehemaligen NATO-Militärflugplatz soll der regionale Verkehrsflughafen Allgäu angelegt und betrieben werden.

In dem jetzt beendeten Rechtsstreit beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Klagen mehrerer Gemeinden und Anwohner gegen die einschlägige Änderungsgenehmigung. Die Klagen blieben ohne Erfolg.

Die Nichtdurchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gebietet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aufhebung der Genehmigung, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung nach Durchführung einer UVP anders ausgefallen wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn die relevanten Umweltauswirkungen umfassend ermittelt, abgewogen und im Zuge einer Öffentlichkeitsbeteiligung erörtert worden sind.

Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht einen das Vorhaben rechtfertigenden Verkehrsbedarf auf der Grundlage der Feststellungen des davor mit der Angelegenheit befassten Verwaltungsgerichtshofes bejaht. Die gemeindliche Planungshoheit sei nicht verletzt, abweichende gemeindliche Planungen seien zu keinem Zeitpunkt realisierbar gewesen.

Interessant sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Würdigung von Lärmschutzbelangen. Insoweit hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, eine Vorbelastung durch den militärischen Flugbetrieb führe nicht zu einer Fortwirkung der Duldungspflicht der Anwohner. Die Lärmauswirkungen seien mithin für die Nachnutzung gesondert zu prüfen und zu bewerten.

Insgesamt hat das Bundesverwaltungsgericht den Weg für den regionalen Verkehrsflughafen Allgäu freigemacht. Außerdem hat sich erneut erwiesen, dass zivile Folgenutzungen ehemals militärischer Flächen trotz Widerstandes der Standortgemeinden rechtssicher umgesetzt werden können.

Praxistipp:
Die Nutzungsoptionen in Bezug auf vormalige militärische Anlagen sind sorgfältig zu untersuchen und zu bewerten. Welche Folgenutzungen möglich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Fundstelle
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007, AZ 4 C 9/2007

Autor
Dr. Christian Bönker, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Berlin