Rechtsnews - Baurecht

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[27.09.2007] Festsetzung von Grundflächen für Haupt- und Nebenanlagen im B-Plan

Die zulässige Grundfläche muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind im Bebauungsplan festgesetzt werden, unabhängig davon, ob es sich um Haupt- oder Nebenanlagen handelt.

Die Gemeinde muss nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen regeln. Bei der Ermittlung der Grundfläche sind zunächst die Hauptanlagen zu berücksichtigen. Dies wird als selbstverständlich vorausgesetzt und ist in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Inwieweit auch die Nebenanlagen berücksichtigt werden müssen, ergibt sich aus § 19 Abs. 4 BauNVO (sowie ergänzend § 21 a BauNVO).
Während bis 1990 Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen waren, bestimmt § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 mit genau umgekehrter Zielrichtung, dass Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück nur unterbaut wird, bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner Urteilsbegründung vom 10.08.2006 auf den Sinn und Zweck der Umstellung des § 19 BauNVO Bezug und führt aus, dass hinter der Umkehrung der bisherigen Nicht-Anrechnungs-Prinzip in eine Mitanrechnungsregelung das legislative Ziel steht, einen Beitrag zur Umsetzung der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB zu leisten und eine Begrenzung der Bodenversiegelung durch Nebenanlagen zu erreichen. Dies ist nicht erst bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens, sondern schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachten. Die Gemeinde soll bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung darüber Rechenschaft ablegen und durch Festsetzung eines entsprechenden Summenmaßes offen legen, inwieweit durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Bodenversiegelung durch Haupt- und Nebenanlagen zugelassen wird.
Somit ist in Zukunft eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan gem. § 16 Abs. 2 und 3 nur dann von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, wenn sie die zulässige Grundfläche nicht nur für Hauptanlagen, sondern auch für Nebenanlagen bestimmt. Im vorliegenden Fall hatte es die Gemeinde versäumt, im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zu treffen. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hielt den Normenkontrollantrag der Klägerin gegen den Bebauungsplan daher für begründet.

Fundstelle
VGH München, Urteil vom 10.08.2006, AZ 1 N 04.1371, 1 N 05.903, 1 N 05.661, NVwZ-RR 2007, 447

Autor
Dr. Martin Lailach, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Berlin