Rechtsnews - Baurecht

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[27.09.2007] Verbindlichkeit der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV

Die Genehmigungsbehörde darf im immissionsschutzrechtlichen Ge-nehmigungsbescheid nicht die Einhaltung von Grenzwerten fordern, die die Vorgaben der anwendbaren 17. BImSchV verschärfen.

Das Verfahren betrifft eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine thermische Abfallbehandlungsanlage in Neunkirchen/Saarland. Der Betreiber der ursprünglich bereits in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts genehmigten Anlage beantragte im Jahr 2003 die Erhö-hung der Durchsatzleistung des Abfallheizkraftwerks. Der Bescheid zur Erteilung der Änderungsgenehmigung enthielt Nebenbestimmungen hinsichtlich der Halbstundenmittelwerte für Gesamtstaub, Schwefeldi-oxid und Stickstoffdioxid, die die entsprechenden Grenzwerte des 17. BImSchV deutlich unterschritten. Zur Begründung führte die Genehmi-gungsbehörde aus, die Anlage könne bei ordnungsgemäßem Betrieb diese Emissionsgrenzwerte ohne Weiteres einhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Verfahren nochmals zum An-lass genommen klarzustellen, dass die in der 17. BImSchV enthaltenen Grenzwerte echte Grenzwerte und nicht lediglich Mindeststandards o-der Mindestanforderungen darstellen, die die Behörde im Einzelfall oh-ne Weiteres verschärfen kann oder darf. Ein derartiges Verständnis der 17. BImSchV entspräche nicht dem Willen des Normgebers. Die 17. BImSchV werde nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassen und be-ruhe demnach auf einem hohen Maß wissenschaftlich-technischen Sachverstands. Vor diesem Hintergrund sei es nicht angemessen, der Behörde über die festgesetzten Grenzwerte hinaus einen Entschei-dungsspielraum zuzuerkennen. Als Grenzwerte könnten daher die in dem Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen keinen Bestand haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage des Betreibers der Abfall-behandlungsanlage gleichwohl abgewiesen, da die Nebenbestimmungen zwar nicht als Grenzwerte, wohl aber als sogenannte Kontrollwerte auf-recht erhalten bleiben könnten. Maßgeblich hierfür war der Umstand, dass die Anlage bei ordnungsgemäßem Betrieb – was auch der Betrei-ber nicht in Abrede gestellt hatte – in der Lage ist, die in den Nebenbe-stimmungen genannten Halbstundenmittelwerte einzuhalten. Eine Überschreitung der in den Nebenbestimmungen genannten Halbstundenmit-telwerte könne daher ein Indiz dafür sein, dass die Anlage technische Fehlfunktionen aufweist und – unabhängig von der Einhaltung von Grenzwerten – nicht mehr genehmigungskonform betrieben wird. Die angegriffenen Nebenbestimmungen könnten deshalb als Kontrollwerte aufrecht erhalten bleiben, deren Festlegung das ordnungsgemäße Funk-tionieren der Anlage jenseits der Einhaltung der Grenzwerte sicherstel-len soll.

Das Urteil ist zu begrüßen, soweit sie die Entscheidung des Bundes-verwaltungsgerichts zur TA Luft fortentwickelt und unmissverständlich feststellt, dass die in der 17. BImSchV genannten Grenzwerte für die Behörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verbindlich sind. Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen sollten jedoch gewarnt sein im Genehmigungsverfahren darauf hinzuweisen, dass ihre Anlage „mehr kann“ als gesetzlich gefordert. Denn die Behörde könnte sich aufgrund dessen veranlasst sehen, im Genehmigungsbescheid strengere Anforderungen zu stellen als gesetzlich veranlasst. Im Gewand soge-nannter Kontrollwerte würde dann aber doch die Verbindlichkeit der gesetzlichen Grenzwerte in Zweifel gezogen.

Fundstelle
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2007, AZ: 7 C 15/06, NVwZ 2007, 1086

Autor
Dr. Marcus Hödl, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, München