Rechtsnews - Baurecht
[25.09.2007] Wichtiger Grund für die Verlängerung der Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde
Die dreimonatige Entscheidungsfrist kann um zwei Monate verlängert werden, um einer Gemeinde die Möglichkeit einzuräumen, die Verweigerung ihres Einvernehmens zu einer Baugenehmigung zu überdenken, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Verweigerung für erkennbar rechtswidrig hält.
Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte darüber zu entscheiden, ob die vom Kläger beantragte und offensichtlich rechtmäßige Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmitteldiscounters (Plus-Markt) bereits mit Ablauf der in § 57 Abs. 2 Satz 2 HessBauO festgesetzten dreimonatigen Frist als erteilt gelten konnte, da die Bauaufsichtsbehörde keine Entscheidung traf. Anstatt das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen, verlängerte die Bauaufsichtsbehörde die Frist, über den Bauantrag zu entscheiden, um zwei Monate.
Mit seiner Entscheidung vom 21.12.2006 bestätigte der VGH Kassel das Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde und stellte klar, dass es der Bauaufsichtsbehörde trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinde nicht gestattet ist, das verweigerte Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ohne diese Fristverlängerung zu ersetzen.
Begründet hat der VGH Kassel seine Entscheidung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der kommunalen Planungshoheit. Es wird der Gemeinde eine verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsposition in § 36 Abs. 1 BauGB eingeräumt, sodass über in § 36 Abs. 1 BauGB näher bezeichnete bauliche Vorhaben nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden darf. Würde eine Behörde sich für die Ersetzung eines, ihrer Meinung nach, rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde entscheiden, würde diese Entscheidung einen in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht eingreifenden Verwaltungsakt darstellen. Rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht es, die Gemeinde in solchen Fällen vorher anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, ihre die Herstellung des Einvernehmens ablehnende Entscheidung noch einmal zu überdenken, bzw. im Lichte des Risikos einer Ersetzung dieser Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde vertieft zu rechtfertigen. (vgl. § 28 VwVfG)
Der VGH Kassel betont in seiner Entscheidung, dass ein befriedigender Ausgleich der sich gegenüberstehenden Interessen in Fallkonstellationen, in denen die Gemeinde erkennbar rechtswidrig ihr Einverständnis verweigert, bereits dadurch sicherzustellen ist, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 57 Abs. 2 Satz 2 HessBauO hinausgeschoben wird, um der Bauaufsichtsbehörde die Gelegenheit zu geben, in einem rechtsstaatlich ordnungsgemäßen, weil das Anhörungsinteresse der Gemeinde berücksichtigenden, Verfahren die Frage einer eventuellen Ersetzung des Einvernehmens zu prüfen. In Fällen dieser Art erfolge die Fristverlängerung aus einem „wichtigen Grund“ i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HessBauO.
Liegt erst einmal ein „wichtiger Grund“ vor, so begegnet laut VGH Kassel auch die Zeitdauer der verfügten Verlängerung von zwei Monaten keinen Bedenken. Ob in anderen Fallkonstellationen eine volle Ausschöpfung des gesetzlich höchst möglichen Zeitraums von zwei Monaten vertretbar ist, muss dahin gestellt bleiben. Im entschiedenen Fall sah der VGH Kassel im Vorbringen des Klägers keine Gründe, warum die Verlängerung der Frist um zwei Monate ermessensfehlerhaft gewesen wäre.
Fundstelle
VGH Kassel, Beschluss vom 20.12.2006, AZ. 9 UE 1572/06, NVwZ-RR, 453
Autor
Rechtsanwalt Dr. Martin Lailach, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Berlin